Informationspflichten im Online-Handel (E-Commerce)

Im Bereich des Online-Versandhandels gibt es eine Vielzahl an Regelungen, die ein Unternehmer beachten muss – insbesondere im Hinblick auf die Information gegenüber Verbrauchern. Diesbezüglich erging am 7. März 2023 vom LG Hildesheim (Az.: 6 O 156/22) ein Urteil, das die Anforderungen an die Informationspflichten klarstellt.

Beschriftung der Schaltfläche zur Zahlungsverpflichtung

Für Unternehmer gilt einerseits zu beachten, dass, falls für die Bestellung einer Ware eine Schaltfläche genutzt wird, diese mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss (§ 312j Abs. 3 S. 2 BGB). Problematisch daran ist, inwieweit eine „entsprechende“ eindeutige Formulierung angenommen werden kann. Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite unter der Überschrift „Bezahloptionen“ eine Schaltfläche beschriftet mit „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen …“. Das Auslösen der Schaltfläche führte bereits zu einer verbindlichen, kostenpflichtigen Bestellung. Dies wurde vom LG Hildesheim als unlauter bewertet. Dem Verbraucher muss nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB vor Augen geführt werden, dass er sich mit seiner Bestellung ausdrücklich zu einer Zahlung verpflichtet. Genau dies sei bei der Beklagten nicht der Fall. Insbesondere, da sich die Schaltfläche unter dem Titel „Bezahloptionen“ befindet, könne ein Verbraucher annehmen, dass er mit Betätigung der Schaltfläche „Mit … bezahlen“ lediglich eine Zahlungsoption auswähle, nicht jedoch bereits eine zahlungspflichtige Bestellung auslöse, weshalb die Schaltfläche ihrer Warnfunktion nicht ausreichend gerecht würde.

Ort der Informationsbereitstellung vor der Bestellung

Weiterhin stellte das Landgericht Hildesheim fest, dass im Hinblick auf die einem Verbraucher vor Vertragsschluss bereitzustellenden Informationen das in § 312j Abs. 2 BGB verankerte Unmittelbarkeitserfordernis sowohl einen zeitlichen wie auch räumlichen Aspekt habe. Die gemäß § 312j Abs. 2 BGB bereitzustellenden Informationen umfassen die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis (inkl. Steuern und ggf. Versandkosten), bei unbefristeten Verträgen oder Abonnements zudem den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum und bei Dauerschuldverhältnissen die Laufzeit bzw. Kündigungsbedingungen und ggf. Mindestdauer der Verpflichtungen (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 11, 12 EGBGB i.V.m. § 312j Abs. 2 BGB). Dem sei die Beklagte im gegebenen Fall nicht nachgekommen, da die genannten Informationen vom Verbraucher in dem Zeitpunkt, in dem die Bestellung abschließend auf den Weg gebracht werden konnte (nicht bei Beginn des Bestellvorgangs!) nicht mehr ohne Scrollen einsehbar gewesen seien. Dies stehe dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang der Informationen mit der Bestellungsabgabe entgegen.

Fazit

Wer seine Waren und Leistungen im Online-Handel anbietet, muss bei der Gestaltung des Bestellprozesses auf eine genaue Beschriftung der Schaltflächen und Platzierung der Informationen achten. Gerade eine falsche Beschriftung des Bestellbuttons kann weitreichende Konsequenzen haben. Denn bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch eine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen. Hintergrund ist § 312j Abs. 4 BGB, demzufolge bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB bereits kein wirksamer Vertrag mit dem Verbraucher zustande kommt. Unser Kollege Prof. Dr. Felix Buchmann hat diese Rechtsansicht übrigens zuvor in verschiedenen Publikationen so vertreten.

Sie haben Fragen zu diesem Thema? Dann sprechen Sie uns gerne an!

BGH: WIDERRUFSRECHT BEI VERTRÄGEN ZU KURVENTREPPENLIFTEN

WIDERRUFSRECHT (AUCH) BEI DER LIEFERUNG UND MONTAGE VON KURVENTREPPENLIFTEN

Der BGH hat in einem lang ersehnten Urteil (Urteil vom 20.10.2021, Az.: I ZR 96/20) die Rechtslage bei Verträgen über die Lieferung und Montage eines individuell angepassten Kurventreppenlifts abschließend entschieden. Er hat klargestellt, dass Verbrauchern, die üblicherweise einen solchen Lift bei sich zu Hause bestellen, ein Widerrufsrecht zusteht. Dieses Urteil hat ganz erhebliche Bedeutung für die Praxis.

HINTERGRUND

In der Rechtsprechung war hoch umstritten, ob Verbrauchern bei der Bestellung individuell angepasster Kurventreppenlifte in der Privatwohnung (früher bekannt als „Haustürgeschäfte“) ein Widerrufsrecht zusteht oder nicht. Während das OLG Hamm dies bejaht hat, haben das Landgericht Köln und diesem folgend das Oberlandesgericht Köln in einem von Benjamin Stillner betreuten Verfahren diese Frage verneint. Der BGH hat diese Entscheidungen kassiert und zugunsten der Verbraucher entschieden.

Das Ergebnis ist deshalb so bedeutsam, weil es geschulten Vertreten gerade in der Privatwohnung leicht gelingt, das angesprochene (betagte) Klientel zur Bestellung eines Kurventreppenlifts zu überreden. Zumeist sind es dann die Kinder oder Enkel, die erkennen, dass hier ein viel zu kostspieliger Vertrag geschlossen worden ist. Dann war es aber schon zu spät. Eine „Stornierung“ des Vertrags hatte bislang zur Folge, dass die Treppenliftanbieter in der Regel mehrere tausend Euro gefordert haben.

DIE ENTSCHEIDUNG DES BGH

Der BGH hat nun die streitige Rechtsfrage zugunsten von Verbrauchern entschieden (Urteil vom 20.10.2021, Aktenzeichen: I ZR 96/20). Er hat klargestellt, dass ein Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts mit einer individuell erstellten, an die Wohnverhältnisse des Kunden angepassten Laufschiene ein Werkvertrag sei. Werde ein solcher Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen mit einem Verbraucher geschlossen, stehe diesem ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, weil der in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB vorgesehene Ausschluss dieses Rechts Werkverträge gerade nicht erfasse.

Zur Begründung führt der BGH aus, dass der Schwerpunkt des Vertrags nicht im Umsatzgeschäft liege, also in der Verschaffung von Eigentum. Im Vordergrund stehe vielmehr der Funktionszweck, nämlich der Einbau eines individuell angepassten Lifts:

Bei der für die rechtliche Einordnung dieses Vertrags anzustellenden Gesamtbetrachtung liegt der Schwerpunkt nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2021, 288, 289 [juris Rn. 51 bis 54]; LG Nürnberg-Fürth, ZVertriebsR 2020, 82, 83 [juris Rn. 28 bis 30]; aA LG München I, ZVertriebsR 2020, 379 f. [juris Rn. 15 bis 17]).

PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN

Die Auswirkungen auf die Praxis sind nicht zu unterschätzen. Da die meisten Treppenliftanbieter bislang bei Kurventreppenliften Verbraucher nicht über deren Widerrufsrecht belehrt haben, dürfte in zahlreichen Vertragsverhältnissen die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen sein. Denn diese Frist endet ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss. Prüfen Sie also, ob Sie noch heute von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen wollen, wenn Sie den Kauf bereuen.

Darüber hinaus lassen sich die Aussagen des BGH auf andere Vertragsverhältnisse gut übertragen. Zu denken ist beispielsweise an eine individuell angefertigte Garage.

 

Bild: istock.com/M-image

IDO-VERBAND: KÜNDIGUNG DES UNTERLASSUNGSVERTRAGS?

WEGFALL DER AKTIVLEGITIMATION – KÜNDIGUNG DES UNTERLASSUNGSVERTRAGS?

Seit dem 01.01.2021 ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur noch dann berechtigt, Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen auszusprechen, wenn er in der vom Bundesamt für Justiz (BfJ) geführten Liste für qualifizierte Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Verbände, die nicht in diese Liste eingetragen sind, sind aktuell nicht befugt, Wettbewerbsverstöße nach dem UWG zu verfolgen.

 UND WAS IST MIT DEM IDO-VERBAND?

Erstaunlicherweise haben einige Verbände, die in der Vergangenheit bundesweit für die massenhafte Aussprache wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bekannt waren, den  Sprung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nicht geschafft oder nicht gewollte. Das prominenteste Beispiel dürfte hier wohl der ido-Verband aus Leverkusen sein, der in der Vergangenheit  aufgrund regelrechter Abmahnfluten eine zweifelhafte Berühmtheit erlangt hat und gegen den DORNKAMP in den letzten Jahr über 30 Verfahren geführt hat. Aber auch der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., Fürstenfeldbruck, ist nicht in der Liste des BfJ eingetragen.

Das wirft zwangsläufig die Frage auf, welche Auswirkungen die fehlende Aktivlegitimation eines ehemals anspruchsberechtigten Verbands auf eine in der Vergangenheit gegenüber dem Verband abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung hat.

Nach einer Entscheidung des BGH stellt der Wegfall der Aktivlegitimation einen wichtigen Grund dar, der den Unterlassungsschuldner zur Kündigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung berechtigt (vgl. Urteil vom 26.09.1996, Az.: I ZR 265/95 – Altunterwerfung I; hieran anknüpfend auch OLG München, Urteil 07.10.2021, Az.: 29 U 5325/20 (nicht veröffentlicht)).

Diese Entscheidung des BGH überzeugt . Denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein Unterlassungsschuldner einem ehemals anspruchsberechtigten Verband gegenüber nach wie vor vertraglich zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verpflichtet sein soll, obwohl der Verband dem Unterlassungsschuldner gegenüber nach aktuell geltender Rechtslage überhaupt nicht mehr zur Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes berechtigt ist. Ein gerichtlicher Unterlassungstitel kann im Falle des Wegfalls der Anspruchsberechtigung des Unterlassungsgläubigers mit einer Vollstreckungsgegenklage beseitigt werden. Eine Besserstellung des vertraglichen Unterlassungsgläubigers erscheint hier nicht gerechtfertigt.

HANDLUNGSEMPFEHLUNG

Betroffene Unternehmer, die in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem mittlerweile nicht mehr anspruchsberechtigten Verband, wie z.B. dem ido-Verband, abgegeben haben, sollten vorsorglich den bestehenden Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit nicht angenommen werden. Sollte es zu einem weiteren (vermeintlichen) Verletzungsfall kommen, müsste dann die Fortgeltung der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BGH ggf. in einem Verfahren überprüft werden. Wir sehen gute Chancen, dass der BGH an seiner Rechtsprechung festhalten wird.

 

Bild: istock.com/voinSveta

LG STUTTGART: LIDL MUSS PFAND AUCH BEI ZERDRÜCKTEN DOSEN ERSTATTEN

LIDL MUSS PFAND AUCH BEI ZERDRÜCKTEN DOSEN ERSTATTEN

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 19.01.2022 (35 O 67/21 KfH; noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Firma LIDL Vertriebs GmbH & Co. KG (im Folgenden: LIDL) Verbrauchern das Pfand gegen Entgegennahme von Dosen auch dann erstatten muss, wenn diese Dosen zerdrückt bzw. deformiert sind.

HINTERGRUND

Es kommt immer wieder vor, dass sich Lebensmittelunternehmen und -marktbetreiber weigern, Verbrauchern das Pfand für die Entgegennahme von Dosen zu erstatten, wenn die Dosen zerdrückt wurden. Auf dieses Problem weist bspw. die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen auf Ihrer Website hin.

So hat, nachdem der Pfandautomat in der Filiale Dosen wegen ihrer Deformation nicht akzeptiert hatte, die Kassiererin von LIDL die Entgegennahme der Dosen verweigert, weil diese zu stark zerdrückt seien. Oftmals werden derartige Verpackungen von Verbrauchern aber ganz  bewusst zerdrückt, um zum Zwecke des Transports das Volumen zu verringern (denn die Dose wird am Ende ohnehin eingeschmolzen). In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob der Verbraucher tatsächlich, obwohl er den gesamten Wertstoff wieder der Wertstoffkette zuführen könnte, auf dem Pfandbetrag sitzen bleiben muss.

DIE ENTSCHEIDUNG DES LG STUTTGART

Das LG Stuttgart hat in einem von Benjamin Stillner geführten Verfahren die heftig umstrittene Frage, ob die Verpackung zum Zwecke der Rücknahme (nahezu) unbeschädigt sein muss, zugunsten der Verbraucher entschieden.

Das Gericht hat zunächst klargestellt, dass die Pflicht von LIDL zur Rückerstattung des Pfands nicht davon abhängt, ob die Dose deformiert ist oder nicht:

Anders als die Beklagte meint, steht eine starke Deformation der Rücknahmepflicht nicht entgegen. Der Wortlaut des § 31 Abs. 2 S. 1 VerpackG umfasst sämtliche restentleerte Einweggetränkeverpackungen. Auf den Zustand kommt es nicht an, da auch eine deformierte Dose vom Wortsinn her noch eine Verpackung ist. Auch aus § 15 Abs. 1 S. 1 VerpackG lässt sich keine entsprechende Beschränkung entnehmen. Zwar heißt es darin, dass restentleerte Verpackungen der gleichen Form zurückgenommen werden müssen. Der Hinweis auf die Form kann aber nicht dahingehend verstanden werden, dass eine Rücknahmepflicht nicht mehr besteht, wenn die Verpackung zerdrückt ist und somit eine andere Form aufweist. Gegen diese Bedeutung spricht schon, dass eine solche Beschränkung der Rücknahmepflicht für Einweggetränkedosen gar keinen Sinn ergeben würde, da diese Dosen nicht als solche wiederverwertet sondern nach Rückgabe durch den Kunden ohnehin zusammengepresst werden. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Vorhandensein der ursprünglichen Form auch nicht erforderlich, um zu prüfen, ob die Ausnahmetatbestände des § 31 Abs. 2 S. 3 und 4 VerpackG vorliegen. So ist grundsätzlich – wie die Anlage K2 zeigt – auch bei einer stark deformierten Getränkedose das Material und die Marke erkennbar. Den Bedenken der Beklagten wegen der Hygiene kann dadurch Rechnung getragen werden, dass man für solche Fälle ein Behältnis aufstellt, in das die Kunden die Dosen, die der Automat nicht nimmt, hineinwerfen können.

Das Landgericht musste außerdem über die dogmatisch sehr interessante Frage entscheiden, inwieweit der Verstoß gegen die Vorschrift aus dem Verpackungsgesetz als Marktverhaltensvorschrift überhaupt wettbewerbsrechtlich überprüfbar ist, weil insoweit eine Sperrwirkung der Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken in Betracht komme. Diese Frage hat das LG Stuttgart mit der Begründung verneint, dass die Regelung über die Pfanderstattung gar nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie falle:

Die Annahme des Verstoßes gegen § 3a UWG steht im vorliegenden Fall auch nicht die Sperrwirkung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken entgegen. Zwar kann im Anwendungsbereich der Richtlinie ein Verstoß gegen eine nationale Marktverhaltensregel die Unlauterkeit nach § 3a UWG nur begründen, wenn die nationale Bestimmung eine unionsrechtliche Grundlage hat (BGH v. 07.05.2015 – I ZR 158/14 – Rn. 19 – Der Zauber des Nordens). Die Regelung des § 31 Abs. 2 VerpackG fällt aber – wie dargelegt – nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, sodass auch keine Sperrwirkung besteht (BGH v. 06.02.2014 – I ZR 2/11 – Rn. 20 – GOOD NEWS II; vgl. auch EuGH v. 17.10.2013 – C-391/12 – Good News). Daher kann im vorliegenden Fall offenblieben, ob eine ausreichende unionsrechtliche Grundlage gegeben ist.

PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN

Auch wenn es im Einzelfall nur um wenige Cent gehen mag, besteht die Unsicherheit flächendeckend, unter welchen Umständen der Lebensmittelmarktbetreiber, ein Tankstellenpächter, usw., eine Rücknahme der Verpackung gegen Erstattung des Pfandes zurückweisen darf. Summiert man die Fälle, ist die wirtschaftliche Bedeutung der hier ausgeurteilten Frage von ganz erheblicher Bedeutung. Nach dem Urteil des LG Stuttgart dürfen Unternehmer nicht mehr verlangen, dass die zurückgebrachte Verpackung (nahezu) unbeschädigt ist. Die Vorgabe ist klar: Das Pfand ist auszuzahlen.

 

Bild: istock.com/klyaksun

LG STUTTGART UNTERSAGT BANKINSTITUT GREENWASHING

LG STUTTGART: WERBUNG MIT UNZUTREFFENDEN ANGABEN ZU NACHHALTIGKEIT IST WETTBEWERBSWIDRIG (GREENWASHING)

Werbung mit Nachhaltigkeit ist in und hat eine hohe Attraktion auf Verbraucher. Entsprechend inflationär wird mit Nachhaltigkeit geworben und damit an das Verantwortungsbewusstsein des modernen ökologischen Verbrauchers appelliert. Das LG Stuttgart hat nun mit Urteil vom 31.01.2022 (36 O 92/21 KfH; noch nicht rechtskräftig) in einem von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eingeleiteten Unterlassungsklageverfahren entschieden, dass die Werbung mit ökologischen Vorteilen nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist.

HINTERGRUND

Die Beklagte, eine Tochter der Commerzbank AG, bewarb einen Umweltfonds unter www.klimavest.de, wobei der interessierte Nutzer unter dem Reiter „CO2-Rechner“ durch Angabe verschiedener Parameter zu seinen Wohnverhältnissen sowie zu seinem Konsum- und Mobilitätsverhalten angeblich seinen persönlichen „CO2-Fußabdruck“ errechnen können sollte. Diesem ermittelten Wert stellte die Beklagte einen durch das beworbene Investment avisierten „CO2-Ausgleich“ gegenüber. Sie sprach von einer „Reduktion“ von 3,5 t bei einem Investment von 10.000,00 €. An anderer Stelle ihres Internetauftritts räumte sie jedoch ein, dass nicht garantiert werden könne, die Anlageziele des Fonds zu erreichen; die Anlageergebnisse könnten im Laufe der Zeit erheblich variieren.

DIE ENTSCHEIDUNG DES LG STUTTGART

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass die konkrete Werbung irreführend sei:

„Die Werbung der Beklagten auf der Internetseite „www.klimavest.de“ für den Fonds „klimaVest ELTIF ISEN L U 2183939003“, so wie sie in Anlage K2 dokumentiert ist, ist unlauter im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG, da sie irreführende Werbung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG darstellt. Die Angabe einer absoluten CO2-Reduktion von 3,5t bzw. eines CO2-Ausgleiches von -3,5t ist eine zur Täuschung geeignete Angabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG, da die angesprochenen Verkehrskreise diese Angaben als fixe Werte begreifen, die jedenfalls nicht unterschritten werden, obwohl es sich hierbei tatsächlich um Zielwerte handelt, die auch erheblich unterschritten werden können.“

Seine strenge Auffassung begründet das LG Stuttgart wie folgt:

„Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 1991, 546, Rn. 26, zit. nach juris – Aus Altpapier und GRUR 1997, 666, 668 – Umweltfreundliches Reinigungsmittel), der das Gericht folgt, sind an die Zulässigkeit der Werbung mit Umweltschutzbegriffen besondere Anforderungen zu stellen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2021 – I-4 U 57/21 –, Rn. 92, juris und LG Köln, Urteil vom 07. August 2019 – 84 O 24/19 –, Rn. 40, juris). Die Werbung mit Umweltschutzbegriffen und -zeichen ist danach ähnlich wie die Gesundheitswerbung grundsätzlich nach strengen Maßstäben zu beurteilen. Wegen der weiterhin bestehenden Unklarheiten insbesondere über Bedeutung und Inhalt von Begriffen wie etwa „umweltfreundlich“, „umweltverträglich“, „umweltschonend“ oder „bio“ sowie der hierauf hindeutenden Zeichen ist eine Irreführungsgefahr im Bereich der umweltbezogenen Werbung besonders groß, zumal beworbene Produkte überdies regelmäßig nicht insgesamt und nicht in jeder Beziehung, sondern meist nur in Teilbereichen mehr oder weniger umweltschonender sind als andere Waren. Unter diesen Umständen besteht ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen. An die zur Vermeidung einer Irreführung erforderlichen aufklärenden Hinweise sind daher grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, die sich im Einzelfall nach der Art des Produktes und dem Grad und Ausmaß seiner „Umweltfreundlichkeit“ bestimmen. Fehlen die danach gebotenen aufklärenden Hinweise in der Werbung oder sind sie nicht deutlich sichtbar herausgestellt, besteht in besonders hohem Maße die Gefahr, dass bei den angesprochenen Verkehrskreisen irrige Vorstellungen über die Beschaffenheit der angebotenen Ware hervorgerufen werden und sie dadurch in ihrer Kaufentscheidung beeinflusst werden (vgl. auch OLG Düsseldorf Urteil vom 17.05.2016 – 20 U 150/15, BeckRS 2016, 9407, Rn. 13 und OLG Hamm, Urteil vom 19. August 2021 – I-4 U 57/21 –, Rn. 92, juris).“

PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN

Soweit ersichtlich hat das LG Stuttgart als erstes Gericht die Voraussetzungen für eine zulässige Werbung mit Nachhaltigkeit für Kapitalanlagen näher definiert. Die Parallele zu den strengen Anforderungen des BGH an eine zulässige Gesundheitswerbung (Strengeprinzip) wird Kreditinstitute künftig zwingen, sich nicht pauschal auf die Nennung positiver Effekte zu beschränken. Vielmehr müssen nun die Hintergründe zur Werbeaussage geliefert werden, damit der Verbraucher eine informierte Entscheidung darüber treffen kann, ob er die Investition tätigen möchte.

In diesem Verfahren war Benjamin Stillner auf Seiten der Verbraucherzentrale tätig.

Bild: istock.com/PixelRob

RABATTSTRATEGIEN AUF DEM PRÜFSTAND: DER NEUE § 11 PANGV

Rabattstrategien auf dem Prüfstand: Der neue § 11 PAngV

Zum 28.05.2022 ist die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft getreten. Eine rechtskonforme Gestaltung von Rabattaktionen ist seitdem – online und offline – wesentlich schwieriger geworden.

 

Neue Pflicht zur Angabe des Referenzpreises

Der neu eingeführte § 11 PAngV verlangt von Unternehmen, bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet haben (im Folgenden: „Referenzpreis“). Dies gilt zwar nur im B2C-Verhältnis und allein für Waren, nicht für Dienstleistungen, damit aber dennoch für weite Teile des Marktes.

 

Hohe praktische Hürden einer rechtskonformen Referenzpreiseangabe

Eine korrekte Angabe des Referenzpreises in Ihrem Unternehmen setzt im Regelfall dreierlei voraus:

  1. Sie müssen den niedrigsten Gesamtpreises ermitteln, der in der Vergangenheit im jeweiligen Vertriebskanal von Ihrem Unternehmen für ein bestimmtes Produkt verlangt worden ist. Dies erfordert ein sehr gutes Preismonitoring, welches alle relevanten Rabattaktionen umfasst.
  2. Sie müssen den 30-Tage-Zeitraum, nach dem sich der Referenzpreis richtet, präzise bestimmen. Hierfür brauchen Sie einerseits einen tagesgenauen Überblick über Beginn und Ende aller relevanten Rabattaktionen im jeweiligen Vertriebskanal. Andererseits darf es im Regelfall nicht zu zeitlichen Teilüberschneidungen breiter Rabattaktionen kommen, da solche verschränkten Rabattaktionen aktuell praktisch kaum handhabbar sind (jeder Aktionsbeginn führt nach § 11 PAngV zu einem eigenständigen 30-Tage-Zeitraum).
  3. Zuletzt müssen Sie den ermittelten Referenzpreis auch korrekt auszeichnen. Je nach Gestaltung der Rabattaktion kann dafür eine Angabe des Referenzpreises an verschiedenen Stellen des Vertriebsprozesses erforderlich sein (z.B. in allgemeiner Werbung, Kundennewslettern und/oder am Preisschild einer Ware). Zudem müsste der Referenzpreis immer wieder aktualisiert werden (u.a. bei Preisänderungen, neuen Rabattaktionen etc.).

Die Umsetzung dieser Vorgaben ist nach unserer Erfahrung aktuell sehr schwierig, weil die neue gesetzliche Regelung auf eine gewachsene Vertriebsrealität trifft, für die der Referenzpreis bisher nicht relevant war. Häufig wird es an IT-Systemen und Prozessen für ein belastbares Preismonitoring und die automatisierte Auszeichnung eines gesonderten Referenzpreises fehlen. Zudem sind die – nunmehr problematische – Verschränkung und Kombination verschiedenster Rabattaktionen fester Bestandteil etablierter Marketingstrategien.

 

Enormes Abmahn- und Bußgeldrisiko beim Festhalten an tradierten Marketingstrategien

Da ein vollständiger Verzicht auf etablierte Marketingstrategien betriebswirtschaftlich in aller Regel nicht denkbar ist, beobachten wir im Markt aktuell eine Vielzahl von Rabattaktionen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig sind (z.B. wegen falscher oder fehlender Referenzpreise). Das mit solchen Rabattaktionen einhergehende Abmahn- und Bußgeldrisiko ist enorm.

 

Möglichkeiten zur Risikoreduktion durch innovative Rabattkonzepte

Eine risikolose und zugleich praktikable Rabattgestaltung ist zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich auch schwierig, nicht zuletzt weil in vielerlei Hinsicht ungeklärt ist, wie der deutsche Gesetzgeber den neuen § 11 PAngV verstanden wissen will. Aus unserer Sicht darf dies aber kein Grund sein, etablierte – seit 28.05.2022 jedoch hochriskante – Marketingstrategien unverändert beizubehalten.

Denn die Abmahn- und Bußgeldrisiken lassen sich stark reduzieren, ohne dafür gänzlich von Rabatten absehen oder völlig unpraktikable Aufwände gehen zu müssen. Mittel zum Zweck ist hier die Arbeit mit Rabattkonzepten für bestimmte Geschäftsbereiche, die von der Geschäftsleitung einmal geprüft, abgesegnet und anschließend auf Basis präziser Vorgaben ausgerollt werden.

Hierfür bedarf es neuer, innovativer Rabattstrategien, die gezielt auf § 11 Abs. 1 PAngV abgestimmt sind und die vorhandenen rechtlichen Handlungsspielräume zur Risikoreduktion nutzen, ohne dabei so komplex zu werden, dass sie in der Praxis nicht mehr umgesetzt werden können.

Solche innovativen Lösungen entwickeln wir laufend. Sprechen Sie uns gerne an.

Bild: istock.com/GenerationClash

ÄNDERUNGEN IM ARBEITSRECHT: NACHWEISGESETZ

MANDANTENINFORMATION ZUR ÄNDERUNG DES NACHWEISGESETZ (NACHWG) ZUM 01.08.2022

Aufgrund der EU-Richtlinie 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen hat der deutsche Gesetzgeber weitreichende Änderungen des Nachweisgesetzes beschlossen, die zum 01.08.2022 in Kraft treten. Diese verlangen u.a. zusätzliche Angaben durch den Arbeitgeber und ermöglichen neuerdings auch Bußgelder bei etwaigen Verstößen. Die nachstehenden Fragen/Antworten sollen einen Überblick zu den gesetzlichen Anforderungen geben, können allerdings eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

 

WAS REGELT DAS NACHWEISGESETZ?

Das NachwG verlangt, dass der Arbeitgeber die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niedergelegt und dem Arbeitnehmer aushändigt.

WELCHE WESENTLICHEN ARBEITSBEDINGUNGEN MUSS DER ARBEITGEBER NIEDERLEGEN?

Es müssen niedergelegt werden (im Fettdruck hervorgehoben sind die seit 01.08.2022 zusätzlich erforderlichen Angaben):

  • Name und Anschrift der Vertragsparteien
  • Der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses
  • Bei befristeten Arbeitsverhältnissen das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses
  • Der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann
  • Eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit
  • Sofern vereinbart, die Dauer einer Probezeit
  • Die Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts einschließlich der Vergütung von Überstunden, der Zuschläge, der Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen sowie anderer Bestandteile des Arbeitsentgelts, die jeweils getrennt anzugeben sind, und deren Fälligkeit sowie die Art der Auszahlung
  • Die vereinbarte Arbeitszeit, vereinbarte Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
  • Bei Arbeit auf Abruf
    • Die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat
    • Die Zahl der mindestens zu vergütenden Stunden
    • Der Zeitrahmen, bestimmt durch Referenztage und Referenzstunden, der für die Erbringung der Arbeitsleistung festgelegt ist
    • Die Frist, innerhalb derer der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit im Voraus mitzuteilen hat
  • Sofern vereinbart, die Möglichkeit zur Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
  • Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs
  • Ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
  • Wenn der Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung über einen Versicherungsträger zusagt, der Name und die Anschrift des Versorgungsträgers; die Nachweispflicht entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist
  • Das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Fristen für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
  • Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen

WELCHE FORM IST FÜR DIE NIEDERSCHRIFT EINZUHALTEN?

Es ist die Schriftform einzuhalten, d.h. scan, Fax etc. sind nicht ausreichend. Ferner gilt es zu beachten, dass weiterhin bestimmte Regelungen im Arbeitsvertrag der Schriftform bedürfen, so dass jedenfalls die Niederschrift nach dem Nachweisgesetz und ggf. zusätzlich auch der Arbeitsvertrag der Schriftform bedürfen.

KANN DIE NIEDERSCHRIFT ERSETZT WERDEN, WENN ALLE ANGABEN IM SCHRIFTLICHEN ARBEITSVERTRAG NIEDERGELEGT SIND?

Ja, sofern der schriftliche Arbeitsvertrag alle erforderlichen Angaben enthält, bedarf es keiner gesonderten Niederschrift nach dem Nachweisgesetz. Gleichwohl sind Arbeitgeber gut beraten, die bestehenden Arbeitsverträge zu prüfen sowie ggf. auf Nachfrage von Arbeitnehmern alle erforderlichen Angaben schriftlich mitteilen zu können, da insoweit kurze Fristen gelten.

WELCHE FRISTEN ZUR AUSHÄNDIGUNG DER NIEDERSCHRIFT AN DEN ARBEITNEHMER SIND VOM ARBEITGEBER BEI AB DEM 01.08.2022 BEGRÜNDETEN ARBEITSVERHÄLTNISSEN EINZUHALTEN?

Bei Arbeitsverträgen, die ab dem 01.08.2022 abgeschlossen werden, muss die Niederschrift über bestimmte Arbeitsbedingungen spätestens am ersten Arbeitstag ausgehändigt werden. Für weitere Arbeitsbedingungen gilt teils eine Frist von 7 Arbeitstagen und im Übrigen eine Frist von einem Monat. Es empfiehlt sich allerdings, spätestens am ersten Arbeitstag die gesamte Niederschrift mit allen erforderlichen Angaben auszuhändigen und sich den Erhalt vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen.

WELCHE FRISTEN ZUR AUSHÄNDIGUNG DER NIEDERSCHRIFT AN DEN ARBEITNEHMER SIND VOM ARBEITGEBER BEI VOR DEM 01.08.2022 BEGRÜNDETEN ARBEITSVERHÄLTNISSEN EINZUHALTEN?

Bei Arbeitsverhältnissen, die bereits vor dem 01.08.2022 bestanden haben (sog. Altverträge), ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen spätestens am siebten Tag nach Zugang der Aufforderung beim Arbeitgeber die Niederschrift mit bestimmten Angaben, die Niederschrift mit den weiteren Angaben spätestens einen Monat nach Zugang der Aufforderung auszuhändigen. Es empfiehlt sich daher, ein Muster mit den vollständigen Angaben vorzuhalten, um etwaige Auskunftsverlangen von Arbeitnehmern fristgerecht erfüllen zu können.

WAS GILT BEI SPÄTEREN ÄNDERUNGEN DER WESENTLICHEN ARBEITSBEDINGUNGEN?

In Zukunft müssen etwaige Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer spätestens an dem Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitgeteilt werden. Insoweit empfiehlt sich die nachweisbare (!) Aushändigung einer überarbeiteten Niederschrift. Es sollte im Rahmen der Niederschrift klargestellt werden, dass es sich um eine Information handelt, nicht aber um eine Vereinbarung, die zusätzliche Rechte und Pflichten begründen soll.

DROHEN BEI VERSTÖSSEN GEGEN DAS NACHWEISGESETZ BUSSGELDE

Ja, bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 2.000,00 Euro pro Fall. Bei einer Vielzahl von Arbeitsverträgen können erhebliche Bußgelder zusammenkommen.

WAS GILT BEI PRAKTIKANTEN?

Auch bei Praktikanten müssen bestimmte Angaben in die Niederschrift aufgenommen werden, etwa

  • die mit dem Praktikum verfolgten Lehr- und Ausbildungsziele
  • Beginn und Dauer des Praktikums
  • Dauer der täglichen Praktikumszeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die auf das Praktikumsverhältnis anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen

WAS GILT BEI ENTSENDUNGEN INS AUSLAND?

Sofern der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als 4 aufeinanderfolgende Wochen außerhalb der BRD zu erbringen hat, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor seiner Abreise die Niederschrift ausgehändigt werden mit folgenden Angaben

  • Das Land oder die Länder, in dem oder in denen die Arbeit im Ausland geleistet werden soll
  • Die geplante Dauer der Arbeit
  • Die Währung, in der die Entlohnung erfolgt
  • Sofern vereinbart, mit dem Auslandsaufenthalt verbundene Geld- oder Sachleistungen, insbesondere Entsendezulagen und zu erstattende Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten
  • Die Angabe, ob eine Rückkehr des Arbeitnehmers vorgesehen ist und gegebenenfalls die Bedingungen für die Rückkehr

DROHEN BEI VERSTÖSSEN GEGEN DAS NACHWEISGESETZ AUCH BEI PRAKTIKANTEN UND ENTSENDUNGEN BUSSGELDE

Ja, bei Verstößen droht ein Bußgeld von bis zu 2.000,00 Euro pro Fall.

BEI DEN VORSTEHENDEN INFORMATIONEN HANDELT ES SICH UM ALLGEMEINE INFORMATIONEN, DIE EINE ÜBERBLICK GEBEN, NICHT ABER EINE INDIVIDUELLE ANWALTLICHE BERATUNG ERSETZEN KÖNNEN.

 

In diesem Verfahren ist Sebastian Scheffzek Ihr Ansprechpartner.

Bild: istock.com/Bet_Noire

LG STUTTGART: KEINE MARKENVERLETZUNG BEI MARKENNENNUNG AUF BESCHWERDEPORTAL

LG STUTTGART: NENNUNG EINER MARKE AUF BEWERTUNGSPORTAL IST KEINE MARKENVERLETZUNG

Das LG Stuttgart hat mit Urteil vom 25.01.2022 (35 O 40/21 KfH; noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Markenwiedergabe durch den Betreiber eines Beschwerdeportals keine Markenverletzung darstelle, sondern lediglich eine (zulässige) Markennennung.

HINTERGRUND

Bewertungs- und Beschwerdeportale sind aus der modernen Kommunikationswelt im E-Commerce nicht mehr wegzudenken. Kunden orientieren sich heute zunehmend an den Erfahrungen anderer Verbraucher und informieren sich vor einem Kauf im Internet über hinterlassene Bewertungen. Entsprechend bedeutsam sind heute solche Portale. Typischerweise bilden die Betreiber dieser Bewertungsportale zur leichteren Auffindbarkeit der jeweiligen Unternehmen deren Unternehmenslogos über den Bewertungen ab. Je nachdem, wie schlecht die Bewertungen über die verschiedenen Unternehmen auf dem Portal sind, gehen die bewerteten Unternehmen gegen solche Betreiber gerne vor, um am besten gleich den gesamten Unternehmenseintrag zu beseitigen. In der Regel wird das Marken- oder das Wettbewerbsrecht als Einfallstor bemüht, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen.

Mit eben dieser Begründung war einer unserer Mandanten auf Unterlassung und Beseitigung des Profileintrags in Anspruch genommen worden. Der Vorwurf lautete, unsere Mandantin würde den Ruf der Marke in unzulässiger Weise ausnutzen und sich überdies wettbewerbswidrig verhalten.

DIE ENTSCHEIDUNG DES LG STUTTGART

Das LG Stuttgart hat entschieden, dass weder eine Markenverletzung vorliege noch ein unlauteres Verhalten. Zur Begründung führt die Kammer aus:

„Eine Doppelidentität i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nicht gegeben. Die Widerbeklagte Ziff. 1 nutzt das Zeichen für ein Beschwerdeportal. Für eine solche Dienstleistung ist die Marke der Widerklägerin nicht eingetragen und damit auch nicht geschützt.

b) Auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind nicht gegeben, da die Widerbeklagte Ziff. 1 das Zeichen nicht als Marke verwendet. (…) Der angesprochene Verkehr erkennt, dass das Zeichen lediglich dazu benutzt wird, das Unternehmen zu bezeichnen, über das die Beschwerden eingegangen sind. Insoweit ist die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt. Anders als die Widerklägerin meint, kommt der Verkehr auch nicht auf den Gedanken, dass es eine irgendwie geartete Verbindung zwischen der Widerbeklagten Ziff. 1 und der Widerklägerin gibt.

c) Es liegt auch keine Verletzung i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG vor. selbst wenn man zu Gunsten der Widerklägerin unterstellt, dass es sich um eine bekannte Marke im Sinne der Vorschrift handelt.
aa) Es fehlt schon an einer markenmäßigen Benutzung. Zwar setzt die Annahme einer rechtsverletzenden Benutzung eines mit der bekannten Marke identischen Zeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG keine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion voraus. Ausreichend ist, dass die beteiligten Verkehrskreise die einander gegenüberstehenden Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen (BGH v. 28.06.2018 – I ZR 236/16 – juris Rn. 18 – keine-vorwerkvertretung I). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Zeichen lediglich dazu genutzt wird, das Unternehmen zu kennzeichnen, über das Beschwerden eingegangen sind. Zwar setzt die Annahme einer gedanklichen Verbindung nicht voraus, dass das angesprochene Publikum annimmt, dass mit dem angegriffenen Zeichen gekennzeichneten Leistungen in irgendeiner Verbindung zum Markeninhaber stehen können (BGH v. 02.04.2015 – 1 ZR 59/13 – juris Rn. 36 -Springender Pudel). Jedoch steht der Annahme einer gedanklichen Verbindung entgegen, wenn man sich durch die Verwendung des Zeichens zum Markeninhaber abgrenzt (BGH v. 35 0 40/21 KfH, 28.06.2018 -1 ZR 236/16 – juris Rn. 20 – keine-vorwerk-vertretung I). Dies ist der Fall im vorliegenden Fall – der Verkehr bei einem Beschwerdeportal erkennt, dass das Zeichen zur Kennzeichnung des Unternehmens verwendet wird, über das die Beschwerden eingegangen sind.“

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche bestünden ebenfalls nicht, so das Landgericht; denn die Parteien seien keine Mitbewerber:

„Anders als die Widerklägerin meint, reicht es hierfür nicht aus, dass ihre geschäftliche Betätigung durch die angebotene Dienstleistung beeinträchtigt wird. Vielmehr besteht eine das
Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründende Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile nur dann, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH v. 26.01.2017 – i ZR 217/15 – juris Rn. 19 – Wettbewerbsbezug). Ein solcher Bezug besteht im Falle eines Beschwerdeportals bei einem Poolhändler nicht, da die Angebote völlig ungleichartig sind.“

PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN

Beschwerde- und Bewertungsportale erleichtern Verbrauchern die Entscheidungsfindung. Die praktische Relevanz solcher Portale ist deshalb enorm. Aufgrund der Vielzahl von Unternehmen, zu denen Kunden ihre Erfahrungen teilen wollen, muss dem Verbraucher die Suche des Unternehmens erleichtert werden, was typischerweise über die Einblendung des (als Marke eingetragenen) Unternehmenslogos geschieht. Das LG Stuttgart hat dogmatisch äußerst präzise die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen geprüft und jeweils mit überzeugender Begründung verneint: Eine schlechte Bewertung oder eine negative Kritik kann in der Regel nicht unter dem Deckmantel des Marken- oder Lauterkeitsrechts untersagt werden.

An diesem Verfahren waren Benjamin Stillner und Christopher Herwig auf Seiten des Portalbetreibers tätig.

Bild: istock.com/Maxger

BGH ZU HOTELBEWERTUNGEN: ANBIETER VON BEWERTUNGSPORTALEN MÜSSEN KUNDENKONTAKT NACHWEISEN

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 09.08.2022, Az.: VI ZR 1244/20, klargestellt, wann den Anbieter eines Bewertungsportals eine Prüfpflicht in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der auf dem Portal von Dritten eingestellten Bewertungen trifft. Hierfür reicht in der Regel das einfache Bestreiten einer tatsächlichen Kundenbeziehung durch den Hotelbetreiber aus.

HINTERGRUND

Die Frage, unter welchen Umständen sich ein Unternehmen gegen vermeintlich rechtsverletzende Bewertungen Dritter auf einem Bewertungsportal erfolgreich zur Wehr setzen kann, ist ein regelrechter Dauerbrenner und war folglich bereits Gegenstand zahlreicher Gerichtsentscheidungen. In dem nun vom BGH entschiedenen Fall ging es (einmal mehr) um ein Reiseportal im Internet, auf dem registrierte Nutzer unter anderem Hotels anhand eines Notenschemas bewerten können. Der Betreiber eines Ferienparks hatte den Anbieter des Reiseportals aufgrund mehrerer angeblich rechtswidriger Bewertungen verschiedener Nutzer auf Unterlassung in Anspruch genommen, da den beanstandeten Bewertungen angeblich noch nicht einmal ein Kundenkontakt bzw. Hotelbesuch zugrunde gelegen habe.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Betreiber eines Bewertungsportals in der Regel lediglich als mittelbarer Störer haftet. Dabei ist der Betreiber eines Bewertungsportals zwar nicht verpflichtet, die auf seinem Portal von Dritten eingestellten Inhalte vor der Veröffentlichung auf das Vorliegen von Rechtsverletzungen zu überprüfen. Wird der Portalbetreiber allerdings von dritter Stelle hinreichend konkret auf eine infolge des Hinweises unschwer zu bejahende Rechtsverletzung hingewiesen, ist der Portalbetreiber unter Umständen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass künftige Störungen unterbleiben. Dem Portalbetreiber obliegen in diesem Fall gewisse Prüfpflichten in Bezug auf den beanstandeten Sachverhalt. Insbesondere ist er gehalten, eine Stellungnahme des für den jeweiligen Beitrag Verantwortlichen einzuholen.

Höchstrichterlich ungeklärt war bislang jedoch, welche Anforderungen an die von einem Bewerteten stammende Beanstandung zu stellen sind, um diese Prüfpflichten des Portalbetreibers auszulösen.

DIE ENTSCHEIDUNG DES BGH

 Der BGH hat diese Frage nun wie folgt beantwortet:

„(1) Entgegen der Ansicht der Revision reicht eine Rüge des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich aus, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zu weiteren Darlegungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet. Dies gilt nicht nur in dem Fall, dass die Bewertung keinerlei tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen (Klarstellung zu Senatsurteil vom 1. März 2016 – VI ZR 34/15, BGHZ 209, 139 Rn. 26). Denn der Bewertete kann diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen. Einer näheren Begründung der Behauptung des fehlenden Gästekontakts bedarf es nur, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt. Im Übrigen gilt die Grenze des Rechtsmissbrauchs.

Auf der Grundlage der Behauptung, den angegriffenen Bewertungen liege kein Gästekontakt zugrunde, ist ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 Rn. 26).“

PRAKTISCHE AUSWIRKUNGEN

Die Entscheidung des BGH ist von enormer praktischer Bedeutung. Der Umstand, dass der von einer Bewertung Betroffene fortan nicht mehr gehalten ist, in Bezug auf eine Bewertung möglichst dezidiert eine Rechtsverletzung darzulegen, sondern das bloße Leugnen einer tatsächlichen Kundenbeziehung grundsätzlich ausreichend ist, um die Prüfpflichten des Portalbetreibers zu begründen, erleichtert die Inanspruchnahme des Portalbetreibers ganz erheblich.

Im Gegenzug müssen Portalbetreiber künftig sehr viel sorgfältiger sein und deutlich früher zu einer Sachverhaltsaufklärung beitragen. Die weitere Entwicklung bleibt spannend!

Bild: istock.com/ComicSans

DEUTSCHER ANWALTVEREIN (DAV) ZEICHNET DORNKAMP MIT DEM LEGAL TECH PREIS AUS

Wir sind glücklich, vom Deutschen Anwaltverein in diesem Jahr in der Kategorie „Newcomer“ den Legal Tech Preis erhalten zu haben!

Das schreibt der Anwaltverein:

Auf die Idee kommt es an, nicht die Größe. Die Preisträger in der Kategorie „Newcomer“ Dornkamp Rechts­anwälte zeigen, dass eine digitale Arbeitsweise und die Entwicklung eigener Legal Tech-Angebote für die Mandant­schaft mit zwölf Berufs­trägern bestens möglich sind. Die Kanzlei bietet ein „Review & Rating Monitoring Tool“ an, das es ihrer Mandant­schaft ermöglicht, Bewertungen eines Unternehmens im Internet zu verfolgen und automa­tisiert eine erste Einschätzung zu erhalten, gegen welche unerfreu­lichen Bewertungen sinnvoll vorgegangen werden kann und sollte. Diese und alle anderen Aufgaben übernehmen die Mitarbei­tenden per Smartphone, Laptop und Kopfhörer– das Büro der Kanzlei ist vollständig digital.

Gestei­gerter Umsatz durch Technologie-Einsatz? Ja, gern auch das. Vorder­gründiges Ziel ist bei Dornkamp Rechts­anwälte aber eine höhere Flexibilität und eine Entlastung von unnützen händischen Tätigkeiten – kurzum eine Steigerung der Lebens- und Arbeits­qualität.

Wir leben die Digitalisierung mit der uns ureigenen Begeisterung für Neues. Insbesondere mit dem Verzicht auf Papier und Diktate „vom Band“ ist es uns gelungen, freie Zeit zu schaffen, die wir anders besser nutzen können, z.B. als Freizeit. Sinnlos schematische Arbeit haben wir durch Anpassung unserer Prozesse wegoptimiert. Auch der Einsatz von Legal Tech Anwendungen ist ein wichtiger Baustein davon. Dabei nehmen wir für uns nicht in Anspruch, bereits alle denkbaren Anwendungen zu nutzen. Der Einsatz von Legal Tech Lösungen muss zu einer Kanzlei passen. Und er ist auch  nicht der einzige Baustein einer modernen Kanzlei:

Wir kennen keine Arbeitszeiten, Umsatzvorgaben, Dress-Code, Anwesenheitspflichten oder eine bestimmte Anzahl von Urlaubstagen. Unser Arbeitsplatz sind MacBook, iPhone und AirPods, alles andere bestimmt jede/r MitarbeiterIn selbst. Unser Ziel ist Begeisterung für die Sache und Freude am Arbeiten. So erreichen wir für unsere Mandanten die besten Ergebnisse. Unser Büro ist vollständig digital, so sind wir schnell und flexibel. Auch das ist Legal Tech!

Vielleicht ist unsere Vorstellung davon, wie eine moderne Kanzlei heute arbeiten und organisiert sein sollte, doch nicht ganz so verrückt?