IDO-VERBAND: KÜNDIGUNG DES UNTERLASSUNGSVERTRAGS?

WEGFALL DER AKTIVLEGITIMATION – KÜNDIGUNG DES UNTERLASSUNGSVERTRAGS?

Seit dem 01.01.2021 ist ein rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG nur noch dann berechtigt, Abmahnung wegen Wettbewerbsverstößen auszusprechen, wenn er in der vom Bundesamt für Justiz (BfJ) geführten Liste für qualifizierte Wirtschaftsverbände eingetragen ist. Verbände, die nicht in diese Liste eingetragen sind, sind aktuell nicht befugt, Wettbewerbsverstöße nach dem UWG zu verfolgen.

 UND WAS IST MIT DEM IDO-VERBAND?

Erstaunlicherweise haben einige Verbände, die in der Vergangenheit bundesweit für die massenhafte Aussprache wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen bekannt waren, den  Sprung in die Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nicht geschafft oder nicht gewollte. Das prominenteste Beispiel dürfte hier wohl der ido-Verband aus Leverkusen sein, der in der Vergangenheit  aufgrund regelrechter Abmahnfluten eine zweifelhafte Berühmtheit erlangt hat und gegen den DORNKAMP in den letzten Jahr über 30 Verfahren geführt hat. Aber auch der Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V., Fürstenfeldbruck, ist nicht in der Liste des BfJ eingetragen.

Das wirft zwangsläufig die Frage auf, welche Auswirkungen die fehlende Aktivlegitimation eines ehemals anspruchsberechtigten Verbands auf eine in der Vergangenheit gegenüber dem Verband abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung hat.

Nach einer Entscheidung des BGH stellt der Wegfall der Aktivlegitimation einen wichtigen Grund dar, der den Unterlassungsschuldner zur Kündigung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung berechtigt (vgl. Urteil vom 26.09.1996, Az.: I ZR 265/95 – Altunterwerfung I; hieran anknüpfend auch OLG München, Urteil 07.10.2021, Az.: 29 U 5325/20 (nicht veröffentlicht)).

Diese Entscheidung des BGH überzeugt . Denn es ist nicht einzusehen, weshalb ein Unterlassungsschuldner einem ehemals anspruchsberechtigten Verband gegenüber nach wie vor vertraglich zur Unterlassung eines bestimmten Verhaltens verpflichtet sein soll, obwohl der Verband dem Unterlassungsschuldner gegenüber nach aktuell geltender Rechtslage überhaupt nicht mehr zur Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes berechtigt ist. Ein gerichtlicher Unterlassungstitel kann im Falle des Wegfalls der Anspruchsberechtigung des Unterlassungsgläubigers mit einer Vollstreckungsgegenklage beseitigt werden. Eine Besserstellung des vertraglichen Unterlassungsgläubigers erscheint hier nicht gerechtfertigt.

HANDLUNGSEMPFEHLUNG

Betroffene Unternehmer, die in der Vergangenheit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gegenüber einem mittlerweile nicht mehr anspruchsberechtigten Verband, wie z.B. dem ido-Verband, abgegeben haben, sollten vorsorglich den bestehenden Unterlassungsvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung muss zu ihrer Wirksamkeit nicht angenommen werden. Sollte es zu einem weiteren (vermeintlichen) Verletzungsfall kommen, müsste dann die Fortgeltung der oben aufgezeigten Rechtsprechung des BGH ggf. in einem Verfahren überprüft werden. Wir sehen gute Chancen, dass der BGH an seiner Rechtsprechung festhalten wird.

 

Bild: istock.com/voinSveta

Autoren

Christopher Herwig

Rechtsanwalt | Senior Associate
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