Informationspflichten im Online-Handel (E-Commerce)

Im Bereich des Online-Versandhandels gibt es eine Vielzahl an Regelungen, die ein Unternehmer beachten muss – insbesondere im Hinblick auf die Information gegenüber Verbrauchern. Diesbezüglich erging am 7. März 2023 vom LG Hildesheim (Az.: 6 O 156/22) ein Urteil, das die Anforderungen an die Informationspflichten klarstellt.

Beschriftung der Schaltfläche zur Zahlungsverpflichtung

Für Unternehmer gilt einerseits zu beachten, dass, falls für die Bestellung einer Ware eine Schaltfläche genutzt wird, diese mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss (§ 312j Abs. 3 S. 2 BGB). Problematisch daran ist, inwieweit eine „entsprechende“ eindeutige Formulierung angenommen werden kann. Die Beklagte hatte auf ihrer Webseite unter der Überschrift „Bezahloptionen“ eine Schaltfläche beschriftet mit „Mit … bezahlen“ bzw. „Bezahlen …“. Das Auslösen der Schaltfläche führte bereits zu einer verbindlichen, kostenpflichtigen Bestellung. Dies wurde vom LG Hildesheim als unlauter bewertet. Dem Verbraucher muss nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB vor Augen geführt werden, dass er sich mit seiner Bestellung ausdrücklich zu einer Zahlung verpflichtet. Genau dies sei bei der Beklagten nicht der Fall. Insbesondere, da sich die Schaltfläche unter dem Titel „Bezahloptionen“ befindet, könne ein Verbraucher annehmen, dass er mit Betätigung der Schaltfläche „Mit … bezahlen“ lediglich eine Zahlungsoption auswähle, nicht jedoch bereits eine zahlungspflichtige Bestellung auslöse, weshalb die Schaltfläche ihrer Warnfunktion nicht ausreichend gerecht würde.

Ort der Informationsbereitstellung vor der Bestellung

Weiterhin stellte das Landgericht Hildesheim fest, dass im Hinblick auf die einem Verbraucher vor Vertragsschluss bereitzustellenden Informationen das in § 312j Abs. 2 BGB verankerte Unmittelbarkeitserfordernis sowohl einen zeitlichen wie auch räumlichen Aspekt habe. Die gemäß § 312j Abs. 2 BGB bereitzustellenden Informationen umfassen die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung, den Gesamtpreis (inkl. Steuern und ggf. Versandkosten), bei unbefristeten Verträgen oder Abonnements zudem den Gesamtpreis pro Abrechnungszeitraum und bei Dauerschuldverhältnissen die Laufzeit bzw. Kündigungsbedingungen und ggf. Mindestdauer der Verpflichtungen (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 11, 12 EGBGB i.V.m. § 312j Abs. 2 BGB). Dem sei die Beklagte im gegebenen Fall nicht nachgekommen, da die genannten Informationen vom Verbraucher in dem Zeitpunkt, in dem die Bestellung abschließend auf den Weg gebracht werden konnte (nicht bei Beginn des Bestellvorgangs!) nicht mehr ohne Scrollen einsehbar gewesen seien. Dies stehe dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang der Informationen mit der Bestellungsabgabe entgegen.

Fazit

Wer seine Waren und Leistungen im Online-Handel anbietet, muss bei der Gestaltung des Bestellprozesses auf eine genaue Beschriftung der Schaltflächen und Platzierung der Informationen achten. Gerade eine falsche Beschriftung des Bestellbuttons kann weitreichende Konsequenzen haben. Denn bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB drohen nicht nur Abmahnungen, sondern auch eine Rückabwicklung der erbrachten Leistungen. Hintergrund ist § 312j Abs. 4 BGB, demzufolge bei einem Verstoß gegen § 312j Abs. 3 BGB bereits kein wirksamer Vertrag mit dem Verbraucher zustande kommt. Unser Kollege Prof. Dr. Felix Buchmann hat diese Rechtsansicht übrigens zuvor in verschiedenen Publikationen so vertreten.

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Autoren

Chiara Panfili, LL.M.

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