Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP) 2023, 893 ff.: „Praxis-Update PAngV 2023“

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Inhalt

I. Die PAngV in der anwaltlichen Beratung

II. Durchsetzung der PAngV

III. Rechtsprechung zur PAngV

1. Grundpreis (§ 4 PAngV)

2. Rückerstattbare Sicherheiten (§ 7 PAngV)

3. Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren (§ 11 PAngV)

a) LG München I, 10.10.2022 – 42 O 9140/22

b) LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22

aa) Sachverhalt

bb) Entscheidung des LG Düsseldorf

cc) Einordnung der Entscheidung

c) OLG Hamburg, 12.12.2022 – 3 W 38/22

d) Vorlagebeschluss des LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22

aa) Sachverhalt

bb) Entscheidung des LG Düsseldorf

cc) Einordnung der Entscheidung

e) LG Amberg, 02.06.2023 – 41 HK O 856/22

aa) Sachverhalt

bb) Entscheidung des LG Amberg

cc) Einordnung der Entscheidung

IV. Fazit

Einführung

Der einjährige Geburtstag der neuen Preisangabenverordnung (PAngV), den diese bereits am 28.05.2023 begehen durfte, gibt Anlass für eine erste Bestandsaufnahme. Der vorliegende Beitrag versteht sich als Praxis-Update und schließt an die beiden vorangegangenen Aufsätze der Verfasser zur PAngV (WRP 2022, 538 ff., WRP 2023, 13 ff.) an.

Nach einer Darstellung gängiger Fragestellungen aus der anwaltlichen Beratungspraxis zur PAngV (unter Ziff. I.) und einer kritischen Auseinandersetzung mit der Durchsetzung des Preisangabenrechts nach dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“1 (unter Ziff. II.) wird detailliert auf die aktuelle Rechtsprechung zur PAngV eingegangen (unter Ziff. III.). Besprochen werden u. a. die jüngst ergangene Entscheidung des EuGH zum Flaschenpfand2, des BGH zu Produkten in Kapselform in Fertigpackungen3 sowie die Entscheidungen des LG München I,4 des LG Düsseldorf,5 des OLG Hamburg6 und des LG Amberg7 zu § 11 PAngV.

I. Die PAngV in der anwaltlichen Beratung

Die bislang am häufigsten auftretende Frage in der Beratung ist die nach dem Umgang mit Streichpreisen und sonstigen Rabatten, mithin dem neuen § 11 PAngV. Darf überhaupt noch mit Streichpreisen und prozentualen Rabatten geworben werden? Und falls ja, wie hat die genaue Gestaltung auszusehen? Insoweit ist am Markt eine massive Verunsicherung zu erkennen (siehe zur aktuellen Rechtsprechung zu § 11 PAngV näher unter Ziff. III. 3.).

Eine Unsicherheit geblieben war – bis zur jüngsten Entscheidung des EuGH8 – auch bei den rückerstattbaren Sicherheiten und dem neuen § 7 PAngV. Eine inhaltliche Änderung zum bisherigen § 1 Abs. 4 PAngV a. F. sollte mit der Neuregelung nicht verbunden sein, die Norm wurde ausweislich der Begründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wörtlich lediglich „vor dem Hintergrund verschiedener Gerichtsverfahren klarer gefasst“.9 Es überrascht, dass sich die Verordnungsbegründung nicht mit der Entscheidung des EuGH in Sachen Citroen Commerce/ZLW (Überführungskosten eines Kfz)10 auseinandersetzt. Zumindest ein Hinweis auf den Vorlagebeschluss des BGH (Flaschenpfand III)11 an den EuGH wäre angezeigt gewesen; der Beschluss war zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht vollständig abgefasst, zumindest einen Monat vor der Zuleitung an den Bundesrat war aber die Presseerklärung bekannt.12 Mittlerweile liegt das Urteil des EuGH vor13 (siehe dazu unter Ziff. III. 2.).

Auch die Auszeichnung der Grundpreise ist für die Praxis wichtig, da die neue PAngV die Bezugsgröße mit wenigen Ausnahmen gem. § 5 Abs. 1 PAngV verpflichtend auf 1 Liter/Kilo etc. festsetzt und viele Händler damit aktiv tätig werden mussten. Die Grundpreise waren aufgrund der hohen Fehleranfälligkeit bei der Ausgestaltung schon immer ein besonders beliebter Abmahngrund. Das Risiko eines Verstoßes gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung ist in diesen Fällen erfahrungsgemäß besonders groß. Mit der Einführung des neuen § 5 Abs. 1 PAngV bleibt der Grundpreis als materieller Abmahngrund daher weiter attraktiv (zu den aktuellen Entwicklungen beim Grundpreis siehe näher Ziff. III. 1.).

II. Durchsetzung der PAngV

Ist die Rede von Abmahnungen, stellt sich zwangsläufig die Frage, wer faktisch überhaupt noch die Regelungen der PAngV vor Gericht durchsetzt. Während dies früher ohne Einschränkungen auch jeder Wettbewerber war, ist die Aktivlegitimation durch das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“14 für Wettbewerber direkt und indirekt erheblich beschränkt worden. Dies lässt sich anhand von § 13 Abs. 4 UWG (keine Abmahnkosten), § 13a Abs. 2 UWG (keine Unterlassungserklärung) und von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG (Beschränkung der Aktivlegitimation) belegen. Der verfolgte Zweck der Neuregelung der Aktivlegitimation wird im Gesetzesentwurf zum UWG deutlich. So heißt es dort wörtlich: „Es liegt ein nicht hinnehmbarer Missstand vor, wenn Abmahnungen primär zur Erzielung von Gebühren und Vertragsstrafen ausgesprochen werden. Die mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Regeln zielen auf die Eindämmung von Abmahnmissbrauch ab, ohne die Interessen der in diesem Bereich tätigen seriösen Akteure unbillig zu behindern.“15 Und weiter heißt es in der Begründung: „Erfahrungsgemäß wird geschätzt, dass diese Vorgaben 50 Prozent der missbräuchlichen Abmahnungen im Wettbewerbsrecht verhindern können.“16 Anders ausgedrückt war es das Ziel des Gesetzgebers, die Zahl der Abmahnungen zu verringern, indem die finanziellen Anreize massiv reduziert wurden, und zwar keineswegs nur für die unseriösen, sondern auch für die seriösen Abmahner (was wohl im Umkehrschluss der Gegenpol sein soll, die tendenziöse Wortwahl „unseriös“ verlangt das geradezu – richtig ist es natürlich nicht; die Begriffe hätte man mit „berechtigt“ und „unberechtigt“ wesentlich neutraler fassen können). Es gab offenbar ausreichend politischen Druck, um das Lauterkeitsrecht massiv zu schwächen. Das Ergebnis ist – ganz faktisch – ein erheblicher Rückgang an Abmahnungen in diesem Bereich und damit ein erhebliches Durchsetzungsdefizit im Bereich des Verbraucherschutzrechts. Man möchte sagen, dass wohl eher 50 % der Abmahnungen insgesamt verhindert wurden, nicht 50 % der missbräuchlichen Abmahnungen. Gut ist das nicht und vor dem Hintergrund, dass wegen Art. 11 Abs. 1 UGP-Richtlinie17 geeignete und wirksame Mittel zur Bekämpfung unlauterer Geschäftspraktiken vorhanden sein müssen, um die Einhaltung der Richtlinie durchzusetzen, auch aus unionsrechtlicher Sicht bedenklich.18

Der bereits bei Inkrafttreten der PAngV geäußerten Sorge, die Durchsetzung des Preisangabenrechts werde durch die Beschränkung der Aktivlegitimation im UWG erheblich geschwächt,19 wurde zwar – abgesehen vom neuen § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG – zutreffend entgegengehalten, dass diese Beschränkung wegen § 13 Abs. 4 UWG nur das Internet betreffe und keinesfalls den stationären Handel.20 Die Erfahrung21 mit dem neuen Recht aus dem letzten Jahr hat allerdings gezeigt, dass sich diese Sorge in der Praxis zu bestätigen scheint: Abmahnungen wegen fehlerhafter Preisangaben durch Wettbewerber sind rar geworden.

Wesentlicher Grund für die schwindende Zahl von Abmahnungen dürften neben der Tatsache, dass in vielen Fällen keine Unterlassungserklärung verlangt werden kann, vor allem die strengen Voraussetzungen sein, die erfüllt sein müssen, um überhaupt eine rechtmäßige Abmahnung aussprechen zu können (mit Blick auf § 13 UWG, aber auch auf den neuen § 8c UWG). Diese Voraussetzungen sind mittlerweile derart hoch, ebenso wie das Risiko, selbst auf Kostenersatz in Anspruch genommen zu werden, dass Wettbewerber im Ergebnis oftmals davon absehen, erkannte Verstöße gegen das Preisangabenrecht abzumahnen. Übrig geblieben, um die PAngV in der Praxis durchzusetzen, sind damit faktisch22 nur noch die rechtsfähigen Verbände nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG und die qualifizierten Einrichtungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG.

III. Rechtsprechung zur PAngV

1. Grundpreis (§ 4 PAngV)

Noch zum alten Recht, aber mit wichtigen Hinweisen zum neuen Recht, hat der BGH einen Schlussstrich unter die Diskussion gezogen, wo der Grundpreis anzugeben ist. Streitig war, inwieweit das Erfordernis der Unmittelbarkeit auch eine räumliche Nähe zwischen Grundpreis und Gesamtpreis verlangt.23 Für die Rechtslage vor dem 12.06.2013 hatte der BGH in der Entscheidung Dr. Clauder’s Hufpflege aus dem Jahr 2009 geurteilt, dass Grundpreis und Gesamtpreis (damals noch „Endpreis“) dann in unmittelbarer Nähe stünden, wenn beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden könnten.24 Der BGH wies in diesem Kontext darauf hin, dass die PAngV keine Abstufung der formalen Anforderungen an Endpreisangaben einerseits und Grundpreisangaben andererseits vorsehe, sondern die Grundsätze von Preisklarheit und Preiswahrheit ausdrücklich für alle nach der PAngV zu machenden Angaben gelten.25

An diesen Überlegungen hält der BGH in seiner Entscheidung Grundpreisangabe im Internet26 vom 19.05.2022 nun fest. Grundpreise müssen danach weiterhin in unmittelbarer Nähe27 des Gesamtpreises angegeben werden, d. h. Grundpreis und Gesamtpreis müssen zusammen auf einen Blick erkennbar sein.28 Der BGH begründet dies insbesondere mit Überlegungen zur Preisangabenrichtlinie29.30 Aus dem Wortlaut der Preisangabenrichtlinie ergebe sich zwar keine Pflicht zur Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises, jedoch aber aus deren Zweck und Zielen. Die Preisangabenrichtlinie sei nämlich auf die bessere Unterrichtung der Verbraucher und die Erleichterung eines Preisvergleichs sowie u. a. eine genaue, transparente und unmissverständliche Information der Verbraucher über die Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse gerichtet.31 Der BGH ist der Auffassung, dass diese Ziele, insbesondere das Ziel des möglichst einfachen Preisvergleichs, nur erreicht werden könnten, wenn der Grundpreis derart in unmittelbarer räumlicher Nähe des Gesamtpreises angegeben werde, dass beide Preise auf einen Blick wahrgenommen werden können.32 Insofern konkretisiere § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV a. F. nur die Ziele der Preisangabenrichtlinie und gehe nicht über deren Mindestharmonisierung hinaus.33

Nach Ansicht des BGH wird sich auch unter dem Geltungsbereich des neuen Rechts daran nichts ändern.34 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat den offensichtlich schwierigen Begriff der „unmittelbaren Nähe“ zwar aus dem Wortlaut von § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV herausgelassen und stattdessen nun neu formuliert: „… hat neben dem Gesamtpreis auch den Grundpreis unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar anzugeben“. In der Begründung zur PAngV hat es allerdings klargestellt, dass deswegen nicht von der Ansicht abgerückt würde, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises anzugeben sei. Wörtlich heißt es in der Begründung: „… das Lesbarkeits- und Transparenzgebot sowie die im Zusammenhang damit entwickelte Rechtsprechung behalten ihre Gültigkeit und bilden insbesondere im Zusammenspiel mit den Vorgaben des UWG weiterhin den Maßstab für die Erfüllung der Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit …. Daraus geht hervor, dass die Möglichkeit der Verbraucher zum Vergleich nicht nur dadurch eröffnet wird, die Grundpreise verschiedener Artikel miteinander zu vergleichen, sondern dass sie auch Gesamtpreis und Grundpreis in Relation zueinander setzen können müssen. Daher ist die Vorgabe einer ,guten Erkennbarkeit’ so auszulegen, dass Gesamtpreis und Grundpreis auch weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen.“35

Der BGH stellte nun klar, dass das Tatbestandsmerkmal „neben“ aus § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung des Zwecks der Preisangabenrichtlinie als „nebeneinander“ zu verstehen sei. Die Preise müssten mithin – und das ist entscheidend – gemäß der Verordnungsbegründung weiterhin auf einen Blick wahrgenommen werden können.36 Vereinfacht bedeutet dies, dass der Grundpreis beim Gesamtpreis stehen muss. Dieses Ergebnis ist aus Transparenzgründen auch richtig.

Die Entscheidung ist im Übrigen für die Zukunft unter einem zweiten Gesichtspunkt wichtig. Der BGH führt weiter aus, dass Verstöße gegen die PAngV nicht mehr unter § 3a UWG (Rechtsbruch), sondern künftig nur noch unter §§ 5a Abs. 1 und 5b Abs. 4 UWG (also die Irreführung) zu fassen seien und bestätigt damit seine Rechtsprechung aus dem kurz vorher ergangenen Urteil Knuspermüsli II.37 Dies ist die Folge aus dem neuen Verbraucherschadensersatz in § 9 Abs. 2 UWG, der sich ausweislich seines Wortlauts nur auf die Irreführung bezieht.38 Damit wird die früher nicht notwendige Entscheidung, ob Rechtsbruch oder Irreführung vorliegt, nunmehr zu einem besonders wichtigen Differenzierungskriterium. Künftig können lediglich Verstöße gegen Informationspflichten, die nicht die kommerzielle Kommunikation betreffen, eine Unlauterkeit nach § 3a UWG begründen – und das auch nur, wenn die Marktverhaltensvorschrift eine unionsrechtliche Grundlage hat.39

Auch Aminosäureprodukte in Kapselform in Fertigpackungen, die nach Gewicht angeboten werden, unterliegen der Pflicht zur Angabe des Grundpreises.40 Dies war bislang mit Blick auf die Frage, ob hier die Sonderausnahme in Art. 23 Abs. 3 LMIV i.V.m. Anhang IX Nr. 1c greift (Verkauf nach Stückzahlen), umstritten.41 Bei dem Aminosäureprodukt handle es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel und damit gemäß § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung um ein Lebensmittel, das als solches nur unter der Angabe der Füllmenge nach Gewicht angeboten werden dürfe.42 Die Frage, ob ein Lebensmittel "normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht" werde, beurteile sich nach der Verkehrsauffassung aus Sicht eines verständigen Durchschnittsverbrauchers.43 Anknüpfungspunkt für die Ausnahme sei das Lebensmittel an sich, nicht die vom Hersteller frei wählbare Darreichungsform.44 Erfasst seien mithin stückige Produkte. Es könne zwar sein, dass der Grundpreis keine relevante Information darstelle, weil ein Verbraucher seine Kaufentscheidung üblicherweise bei bestimmten Produktgruppen nach anderen Kriterien treffe. Dies sei dem Normgeber aber bewusst gewesen, wie ein Vergleich mit § 9 Abs. 4 Nr. 2 PAngV a.F. (= § § 4 Abs. 3 Nr. 2 PAngV n.F.) und mit § 2 Abs. 4 S. 1 PAngV a.F. (= § 5 Abs. 5 PAngV n.F.) zeige.

2. Rückerstattbare Sicherheiten (§ 7 PAngV)

Im Rahmen der Novellierung der Preisangabenverordnung wurden die rückerstattbaren Sicherheiten nunmehr in § 7 PAngV normiert. Wer für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit fordert – das Gesetz nennt hier insbesondere ein Pfand – muss die Höhe dieser Sicherheit neben dem Gesamtpreis angeben und darf diese nach wie vor nicht mit in den Gesamtpreis einbeziehen. Gleiches gilt im Übrigen auch für den Grundpreis (vgl. § 7 S. 2 PAngV).

Die Frage, ob Pfand mit in den Gesamtpreis eingerechnet werden muss oder neben dem Preis für die Ware gesondert ausgewiesen werden kann, war bislang umstritten.45 Der BGH hatte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob „der Begriff des Verkaufspreises im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie dahin auszulegen [ist], dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat“.46

In diesem Verfahren liegt mittlerweile das Urteil des EuGH vor. Wie schon in den Schlussanträgen des Generalanwalts Nicholas Emiliou vorgeschlagen,47 positioniert sich der EuGH darin eindeutig: Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie ist dahingehend auszulegen, dass der dort vorgesehene Begriff des Verkaufspreises nicht den Pfandbetrag umfasst, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat.48 Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Norm, da der Pfandbetrag keine Steuer darstelle.49 Zudem handle es sich zwar um unvermeidbare Kosten, jedoch habe der Verbraucher bei Rückgabe des Behälters bei der Verkaufsstelle einen Anspruch auf Erstattung des Pfandbetrags, weshalb derselbe (in Abgrenzung50 zum Urteil51 in Sachen Citroen Commerce/ZLW, Überführungskosten eines Kfz) nicht „obligatorisch“ vom Verbraucher zu tragen sei und damit nicht als Teil des Endpreises nach Art. 2 Buchst. a der Preisangabenrichtlinie angesehen werden könne.52 Weiterhin seien auch die Ziele der Preisangabenrichtlinie hinsichtlich der Verbraucherinformation durch die Erleichterung des Preisvergleichs (und laut Generalanwalt auch hinsichtlich des Umweltschutzes53) bereits hinreichend erfüllt.54

Zur hilfsweise vorgelegten zweiten Frage, ob der Bestimmung des § 1 Abs. 4 PAngV a. F., jetzt des § 7 PAngV n. F., die Vollharmonisierung durch die UGP-Richtlinie entgegenstehe, was für den EuGH nicht mehr entscheidungserheblich war, äußerte sich der Generalanwalt. Im Ergebnis schlug dieser vor, die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten, „dass die UGP-Richtlinie einer nationalen Vorschrift wie § 1 Abs. 4 PAngV nicht entgegensteht, wonach, wenn zusätzlich zur Gegenleistung für eine Ware ein rückerstattbarer Pfandbetrag verlangt wird, dieser Pfandbetrag neben dem Preis für die Ware anzugeben ist und kein Gesamtbetrag genannt werden darf“.55

3. Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren (§ 11 PAngV)

Der wohl spannendste Aspekt der neuen PAngV findet sich in § 11 PAngV, zu welchem Rechtsprechung trotz der hohen Praxisrelevanz bisher rar gesät ist.

Auf europäischer Ebene existieren für den neuen Art. 6a der Preisangabenrichtlinie, auf dem § 11 PAngV beruht, praktisch keine Gesetzgebungsmaterialien, aus denen sich etwas Brauchbares für die Auslegung herauslesen ließe.56 Auch in den Erwägungsgründen der Modernisierungsrichtlinie57 findet sich dazu nicht ein einziges Wort.

Die Praxis orientiert sich daher überwiegend an der Verordnungsbegründung58 des durch das Preisangabengesetz (PAngG) ermächtigten Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Ergänzend wird häufig auf die am 29.12.2021 unter dem Titel „Leitlinien zur Auslegung und Anwendung von Art. 6a der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse“ veröffentlichte, aber rechtlich natürlich nicht verbindliche Bekanntmachung der Kommission59 abgestellt.

Im Folgenden werden die wenigen Urteile besprochen, die bisher zu § 11 PAngV ergangen sind und die unterschiedlicher nicht hätten ausfallen können, was ein Indiz dafür sein mag, wie schwierig die Anwendung des neuen Rechts in der Praxis ist.60 Ein roter Faden zeichnet sich in der Rechtsprechung bisher nicht ab, sodass bei Ausgestaltung von Rabattwerbungen weiterhin Vorsicht geboten ist, immer auch mit Blick auf § 9 Abs. 2 UWG.

a) LG München I, 10.10.2022 – 42 O 9140/22

Gegenstand des Verfahrens war die Preiswerbung auf einer Plattform, auf der verschiedene Händler ihre Waren anbieten können. Bei der Beklagten handelt es sich um die Betreiberin dieser Plattform, die über die Plattform auch selbst Parfums als Verkäuferin anbot.61

Die Beklagte bewarb Markenparfums mit Preisersparnissen, indem sie (1) bei Angeboten den Gesamtpreis einem höheren durchgestrichenen Preis gegenüberstellte und/oder (2) eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-Kästchen auswies. So wurden einem Seitenbesucher, der in der Suchmaske eine Marke oder ein Produkt eingab, zunächst die Ergebnisse zu dieser Suche in einer Galerieansicht angezeigt. In dieser Galerieansicht wurden die Produkte mit einem rot hervorgehobenen Preis (das günstigste auf der Plattform gelistete Angebot) und einem grauen Streichpreis (das teuerste gelistete Angebot) sowie einer daraus resultierenden rot hervorgehobenen prozentualen Preisersparnis dargestellt. Der angegebene Rabatt bezog sich auf die prozentuale Differenz zwischen dem günstigsten und dem teuersten der aktuell auf der Plattform gelisteten Verkaufsangebote zu einem Produkt. Diese Darstellung wurde auf den Produktdetailseiten und Verkaufsseiten einheitlich fortgeführt.62

Das LG München I wertete diese Darstellung der Streichpreise als unlauter. Verbraucher würden über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils getäuscht, wobei es auf das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises ankomme.63 Wenn ein Streichpreis nicht selbsterklärend sei – was z. B. der Fall ist, wenn es sich um den früheren Preis des Werbenden handelt – muss aus der Werbung klar und deutlich hervorgehen, worum es sich bei dem durchgestrichenen Preis handelt. Dies gilt insbesondere im Falle einer unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers oder dem Preis eines Wettbewerbers.64 So lag der Fall hier: Die Beklagte selbst hatte die Reduzierung des Preises nicht vorgenommen. Vielmehr bezog sich der Streichpreis auf das teuerste Angebot, das auf der Plattform von Händlern gemacht wurde, und zwar unabhängig davon, von welchem Händler dieses Angebot tatsächlich stammte. Für einen durchschnittlichen Endverbraucher erschloss sich nach Ansicht des Gerichts daher nicht ohne entsprechende Erläuterung, worauf sich der Streichpreis beziehe. Vielmehr komme es zu einer Fehlvorstellung, die sich auf das Kaufverhalten des Verbrauchers auswirken könne.65 Gleiches gelte für die Rabatt-Kästchen mit den entsprechenden Prozentzahlen. Auch diese Prozentzahl bezieht sich auf das teuerste Angebot irgendeines anderen Händlers auf der Plattform der Beklagten.66 Dies begründe eine Unlauterkeit nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG.67

Eine Unlauterkeit ergebe sich darüber hinaus auch aus § 3a UWG i. V. m. § 11 PAngV. Da die Beklagte im Kontext der Preisermäßigungen lediglich Gesamtpreise von anderen auf der Plattform gelisteten Händlern und nicht ihren eigenen niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage angegeben habe, fehle es an der durch § 11 Abs. 1 PAngV vorgeschriebenen Angabe.68

Dieser Ansatz entspricht im Ausgangspunkt weitgehend der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Streichpreisen. So entschied unter anderem der BGH in der Entscheidung Durchgestrichener Preis II,69 dass derjenige, der mit einem durchgestrichenen Preis ohne einen weiteren Hinweis wirbt, damit einem Verbraucher suggeriert, dass es sich um den eigenen zuvor verlangten Preis handelt. Ist dies jedoch nicht der Fall, muss der Streichpreis erklärt werden.70

Der vom LG München I festgestellte Verstoß gegen § 11 Abs. 1 PAngV ist dann letztlich nur eine weitere Folge der gewählten Preisgestaltung. Wird eine Preisermäßigung allein unter Verweis auf die höheren Preise von Wettbewerbern beworben, fehlt es – ordnet man eine derartige Werbung mit der überzeugenden Begründung des LG München I als „Preisermäßigung“ im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV ein71 – stets auch an der in § 11 Abs. 1 PAngV vorgesehen Angabe des niedrigsten (eigenen) Preises der letzten 30 Tage.

b) LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22

Bei diesem Verfahren vor dem LG Düsseldorf handelte es sich um eine Auseinandersetzung zwischen einem Lebensmitteldiscounter und einem qualifizierten Wirtschaftsverband gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

aa) Sachverhalt

Der Lebensmitteldiscounter warb in der Woche vom 08.08. bis zum 13.08.2022 im wöchentlichen Prospekt unter anderem mit dem Angebotspreis von 2,79 € für Fischstäbchen und einem Angebotspreis von 0,88 € für eine Dose Energy Drink. Unter diesen Angaben befand sich ein durchgestrichener Preis von 4,19 € bei den Fischstäbchen und 1,19 € bei der Dose Energy Drink. Über den Angebotspreisen befand sich jeweils ein Hinweis auf die Ersparnis von 33 % (Fischstäbchen) bzw. 26 % (Energy Drink). Die Ersparnis war dabei jeweils aus dem Vergleich von Angebotspreis und durchgestrichenem Preis errechnet, d. h. bei den Fischstäbchen aus den verlangten 2,79 € und den durchgestrichenen 4,19 € %, bei dem Energy Drink aus den verlangten 0,88 € und den durchgestrichenen 1,19 €. Bei den Fischstäbchen belief sich der Preis für die Fischstäbchen in den letzten 30 Tagen vor dem 08.08.2022 tatsächlich durchgehend auf 4,19 €. Nur bei dem Energy Drink heißt es im Angebotsprospekt unter dem Angebotspreis von 0,88 € und den durchgestrichenen 1,19 € zusätzlich: „Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 0.88“.72

Der qualifizierte Wirtschaftsverband hielt dies für unzulässig. Der Lebensmitteldiscounter informiere Verbraucher nicht gem. § 11 Abs. 1 PAngV über den niedrigsten Gesamtpreis, den das Unternehmen innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung für diese Waren gefordert habe. Die bloße Angabe des Streichpreises genüge nicht, weil sich allein daraus nicht ergebe, ob nicht während der letzten 30 Tage ein noch niedrigerer Preis gefordert worden sei. Zudem sei die Darstellung verwirrend, weil der Lebensmitteldiscounter bei einigen Artikeln zusätzlich Angaben zum niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage aufgenommen habe, bei anderen hingegen nicht.73

bb) Entscheidung des LG Düsseldorf

Die zunächst erlassene einstweilige Verfügung hob das LG Düsseldorf auf den entsprechenden Widerspruch des Lebensmitteldiscounters wieder auf. Das LG geht dabei zunächst davon aus, dass es sich bei der Werbung des Discounters um kommerzielle Kommunikation handelt, die von Art. 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie und damit von § 5b Abs. 4 UWG erfasst werde.74 § 11 Abs. 1 PAngV schreibe in Umsetzung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 der Preisangabenrichtlinie vor, dass einem Verbraucher bei Angabe des Preises, den er zu bezahlen habe, bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung bestimmte Informationen angegeben werden müssen.75 Eine Verletzung der Norm liege allerdings nicht vor. § 11 Abs. 1 PAngV verlange lediglich, dass der Unternehmer den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben habe, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern tatsächlich angewandt hat. Dieser Verpflichtung habe der Lebensmitteldiscounter entsprochen, weil der durchgestrichene Preis einerseits derjenige Preis war, der vor Wirksamwerden der Preisermäßigung in den von dem Lebensmitteldiscounter betriebenen Filialen zuletzt gefordert worden sei, und zum anderen in den letzten 30 Tagen vor Wirksamwerden der Preisermäßigung für keines der beworbenen Lebensmittel ein geringerer als der in der jeweiligen Preiskachel genannte Streichpreis verlangt wurde. Daraus schließt das LG, dass der Lebensmitteldiscounter mit dem Streichpreis den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage tatsächlich angegeben hat, was im Verfahren auch unstreitig war.76

Ein darüberhinausgehendes Erfordernis, dass ein Unternehmer wegen § 11 Abs. 1 PAngV verpflichtet sei, diesen Preis nicht nur anzugeben, sondern ihn in einer bestimmten Weise zu bezeichnen oder durch Erläuterung ausdrücklich als niedrigsten Preis der letzten 30 Tage auszuweisen, gibt es nach Auffassung des LG Düsseldorf nicht. § 11 Abs. 1 PAngV verlange nach Ansicht des LG Düsseldorf lediglich, dass die Angabe des niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage verlangten Preise zu erfolgen habe, nicht aber, wie dies zu geschehen habe. Die verlangte Angabe sei also nur das betragsmäßige Beziffern.77 Ein Verbraucher solle nur davor geschützt werden, dass kurz vor der Preisermäßigung Preiserhöhungen geschehen, um dann die Preisermäßigung als besonders hoch erscheinen zu lassen.78 Dies ergebe auch eine richtlinienkonforme Auslegung anhand von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 der Preisangabenrichtlinie. Auch die Preisangabenrichtlinie verlange nicht, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als solchen zu bezeichnen oder sonst auszuweisen. Zudem sei die Richtlinie hier klarer als der deutsche Wortlaut. Sie stelle ausdrücklich auf den „vorherigen“ verlangten Preis ab, der in Art. 6a Abs. 2 Preisangabenrichtlinie als der niedrigste Preis definiert sei, den ein Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Anwendung der Preisermäßigung angewandt habe. Auch Abs. 2 enthalte keine Handlungsanweisung, sondern eine bloße Begriffsbestimmung.79 Dieses Ergebnis werde auch durch die Leitlinien der Kommission zur Auslegung und Anwendung von Art. 6a Preisangabenrichtlinie80 gestützt.81 Eine solche Verpflichtung ergebe sich schließlich auch nicht aus der Systematik der Preisangabenverordnung, da diese keine grundsätzliche Verpflichtung aufstelle, die durch die Verordnung vorgeschriebenen Angaben zu definieren oder zu erläutern.82 Eine solche Verpflichtung bestehe nur ausnahmsweise und aufgrund besonderer Anordnung, nämlich z. B. für Fernabsatzgeschäfte gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 PAngV.83

Das Verhalten sei auch nicht unlauter im Sinne von § 5a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, 5b Abs. 1 Nr. 3 UWG. Es könne zwar sein, dass es Unklarheiten darüber gebe, ob es sich bei dem Streichpreis um den zuletzt geforderten, den niedrigsten Preis der letzten mindestens 30 Tage oder beides zugleich handle. Diese Unsicherheit beruhe aber auf dem Umstand, dass nach der Konzeption des Unionsrechts nunmehr der „vorherige Preis“ zu nennen ist.84 Diese Unsicherheit sei nach dem Regelungskonzept des Unionsrechts hinzunehmen, weil sie ihren Ursprung in dem unionsrechtlichen, abweichend vom natürlichen Sprachverständnis festgelegten Begriff des „vorherigen Preises“ habe.85

Auch die Tatsache, dass der Lebensmitteldiscounter in seinem Prospekt unterschiedliche Preisgegenüberstellungen wählt (insbesondere im Fall der Fischstäbchen auf eine gesonderte Auszeichnung des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage verzichtet, diesen Preis im Fall des Energy Drinks dagegen zusätzlich aufführt), führe nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Preiswahrheit und Preisklarheit.86 Eine geschäftliche Handlung sei irreführend, wenn das Verständnis, dass sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erwecke, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt, wobei es auf den hervorgerufenen Gesamteindruck ankomme.87 Durchschnittsverbraucher würden die Werbung dahingehend verstehen, dass es sich bei dem Streichpreis um den früher vom Unternehmer verlangten Preis handelt. Nur wenn dies nicht der Fall sei, müsste eine entsprechende Erklärung erfolgen. Das wäre z. B. bei Inbezugnahme einer unverbindlichen Preisempfehlung oder dem Preis eines Wettbewerbers erforderlich.88

Der Lebensmitteldiscounter habe in seinem Katalog letztlich ein verständliches Konzept verfolgt, indem der Streichpreis nur dann dort erläutert wurde, wo sich letzter Verkaufspreis und niedrigster Preis der letzten 30 Tage unterschieden haben. Zwar habe der Lebensmitteldiscounter dieses Konzept nicht in jedem Fall stringent beachtet (bei einem Angebot für Kiwis wurde der niedrigste Preis der letzten 30 Tage mit 0,39 € angegeben, obwohl der Streichpreis ebenfalls 0,39 € betrug). Da es sich hierbei allerdings um einen erkennbaren Ausrutscher handele, führe dies nicht dazu, dass das Grundkonzept des Prospekts unklar, unverständlich oder zweideutig sei.89

cc) Einordnung der Entscheidung

Die Einschätzung des LG Düsseldorf, dass ein Streichpreis – bezogen auf die Fischstäbchen-Werbung – von einem Durchschnittsverbraucher ohne weitere Erläuterung als der Preis verstanden wird, den ein Unternehmer mindestens in den letzten 30 Tagen verlangt hat, ist absolut vertretbar. Bei dieser Auslegung ändert sich faktisch nichts an der bisherigen Rechtsprechung zu den durchgestrichenen Preisen. § 11 Abs. 1 PAngV verschafft nach dieser Auffassung nur ein weiteres zeitliches Element dahingehend, dass der Preis eben als derjenige verstanden wird, der mindestens 30 Tage zuvor bereits tatsächlich verlangt worden ist. So steht es letztlich auch in Art. 6a Abs. 2 Preisangabenrichtlinie.

Etwas anderes würde nach dieser Einschätzung nur dann gelten – hier auf die Energy Drink-Werbung Bezug nehmend –, wenn der Unternehmer explizit darauf verweist, dass der durchgestrichene Preis ein anderer Preis ist als derjenige, den er in den letzten 30 Tagen verlangt hat (wie es beispielsweise im zugrunde liegenden Prospekt des Discounters mit der Bezeichnung „letzter Verkaufspreis“ erfolgt ist). In einem solchen Fall, in dem durchgestrichener Preis und niedrigster Preis der letzten 30 Tage voneinander abweichen, muss nach Auffassung des LG Düsseldorf neben dem Streichpreis zusätzlich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage angegeben werden. Dieser Auffassung könnte man mit der Erwägung beitreten, dass Art. 6a der Preisangabenrichtlinie und auch § 11 PAngV nicht das Wort „nur“ enthalten und somit auch nicht dazu zwingen, sich auf die Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage zu beschränken. Folge einer solchen Auffassung ist allerdings, dass einem Verbraucher in derartigen Konstellationen nunmehr insgesamt vier Preisinformationen angezeigt werden. Er sieht 26 % Preisvorteil, den derzeit verlangten Preis, den zuvor verlangten Preis und den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Dies erscheint eher verwirrend als dass Klarheit geschaffen wird.90 Letztlich stellt sich die Frage, ob Verbrauchern mit derartigen Informationsmengen geholfen wird oder ob dies nicht eher zu deren Verwirrung beiträgt. Die Begründung des deutschen Normgebers zeigt aber, dass ein solches Ergebnis wohl schlicht in Kauf genommen wurde. Dort heißt es wörtlich: „§ 11 begründet (lediglich) eine zusätzliche Informationspflicht. Daher kann aus werblichen Gründen z. B. bei einer Preisermäßigung mit ,Statt-Preisen’, neben dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage und dem aktuellen Preis auch ein weiterer Preis angegeben werden.“91

Was in der streitgegenständlichen Fallgestaltung allerdings irritiert, ist die Tatsache, dass sich die 26 % Rabattierung bei dem Energy Drink auf das Verhältnis der aktuell verlangten 0,88 € zu dem zuvor verlangten Verkaufspreis von 1,19 € beziehen, nicht aber auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage. Über die Frage, ob sich prozentuale Preisrabatte auf den vorherigen Verkaufspreis oder den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen, lässt sich im Ausgangspunkt trefflich streiten.92 Eine Preiswerbung, die nicht nur vier verschiedene Preisinformationen (prozentuale Rabatthöhe, derzeit verlangter Preis, zuvor verlangter Preis und niedrigster Preis der letzten 30 Tage) kombiniert, sondern zusätzlich noch den angegebenen prozentualen Preisvorteil auf den zuvor verlangten Preis statt auf den für den Verbraucher aussagekräftigeren niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht, erscheint aber in der Gesamtschau problematisch.

Ob diese Gesamtgestaltung tatsächlich ausdrücklich Gegenstand des Angriffs des qualifizierten Wirtschaftsverbandes war, geht aus dem Urteil nicht eindeutig hervor. Der Tatbestand lässt vermuten, dass hier eher allgemein auf die unterschiedlich gestalteten Preisgegenüberstellungen im streitgegenständlichen Prospekt abgestellt wurde. Andererseits weist das Gericht zutreffend mehrfach darauf hin, dass es berechtigt sei, die beanstandete Werbung unter allen denkbaren Aspekten zu prüfen. Auf die Frage, ob die plakativ hervorgehobenen 26 % eine zulässige Preisgegenüberstellung sind, geht das Gericht jedoch nicht ein.93 Dazu hatte es in einem anderen Verfahren Gelegenheit (dazu sogleich unter III. 3. d))

c) OLG Hamburg, 12.12.2022 – 3 W 38/22

Das OLG Hamburg, welches sich gut einen Monat nach dem vorstehenden Urteil des LG Düsseldorf in einer wesentlich kürzeren Entscheidung ebenfalls mit § 11 PAngV befasst hat,94 stimmt in einer zentralen Erwägung mit dem LG Düsseldorf überein. Auch nach Auffassung des OLG Hamburg verpflichtet § 11 PAngV lediglich zur bloßen Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage.95 Eine Pflicht, einen angegebenen Referenzpreis mit dem ausdrücklichen Hinweis zu versehen, dass es sich bei diesem Referenzpreis um den niedrigsten, innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis handelt, ergebe sich aus § 11 PAngV hingegen nicht.96 Eine solche Pflicht lasse sich dem Wortlaut und Zweck des § 11 PAngV, der Verordnungsbegründung und der zugrunde liegenden Preisangabenrichtlinie grundsätzlich nicht entnehmen.97

Insoweit liegt das OLG Hamburg in der Beurteilung einer etwaigen Auszeichnungsverpflichtung weitgehend auf einer Linie mit den diesbezüglichen Erwägungen des LG Düsseldorf.

d) Vorlagebeschluss des LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22

Das LG Düsseldorf wiederum hatte in einer anderen Sache Gelegenheit, sich nochmals mit zentralen Fragen des § 11 PAngV auseinanderzusetzen.98

aa) Sachverhalt

In diesem Verfahren wurde erneut ein Lebensmitteldiscounter in Anspruch genommen, diesmal von einer qualifizierten Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG. In Rede stand u. a. eine Preiswerbung für Bananen sowie für Ananas in einem vom 17.10. bis zum 22.10.2022 geltenden Prospekt. Beworben wurden die Bananen darin mit einer Prozent-Angabe (-23 %), dem aktuellen Gesamtpreis (1,29 €), einem durchgestrichenen vorherigen Preis, der als letzter Verkaufspreis bezeichnet wird (1,69 €), und dem weiteren Hinweis, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage 1,29 € war (da die Bananen bereits vom 19.09 bis zum 24.09 für 1,29 € angeboten wurden, lag der niedrigste Preis der letzten 30 Tage tatsächlich bei 1,29 €).99 Dieses Verfahren gleicht schematisch dem bereits zuvor dargelegten Verfahren vor dem LG Düsseldorf (siehe oben, Ziff. III. 3. b)). Der Angriff der qualifizierten Einrichtung richtete sich hier vor allem gegen die Prozentangabe, weil diese sich nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezog (1,29 €) sondern auf den letzten tatsächlich verlangten Preis (1,69 €).100

Für die ebenfalls beworbenen Ananas wurden in dem Prospekt des Lebensmitteldiscounters insgesamt drei Preise angegeben: Der tatsächlich verlangte Gesamtpreis i. H. v. 1,49 €, ein Streichpreis von 1,69 €, der als letzter Verkaufspreis bezeichnet wird, sowie der niedrigste Preis der letzten 30 Tage mit 1,39 €. Zudem war der tatsächlich verlangte Preis für die Ananas als „Preis-Highlight“ bezeichnet.101 Hinsichtlich der Preiswerbung für die Ananas begehrte die qualifizierte Einrichtung Unterlassung, soweit mit einer Preisreduzierung als „Preis-Highlight“ unter Angabe eines früheren Preises geworben wird, wenn der als „Preis-Highlight“ bezeichnete Preis höher ist als der Preis, den der Lebensmitteldiscounter in den letzten 30 Tagen vor der Preisherabsetzung verlangt hatte.102

bb) Entscheidung des LG Düsseldorf

Das LG Düsseldorf hat in dieser Sache das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH folgende Fragen vorgelegt:

  1. Ist Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 Preisangabenrichtlinie dahin auszulegen, dass ein Prozentsatz, der in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung genannt wird, ausschließlich auf den vorherigen Preis im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Preisangabenrichtlinie bezogen sein darf?
  2. Ist Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 Preisangabenrichtlinie dahin auszulegen, dass werbliche Hervorhebungen, mit denen die Preisgünstigkeit eines Angebots unterstrichen werden soll (wie beispielsweise die Bezeichnung des Preises als „Preis-Highlight“), dann, wenn sie in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung verwendet werden, auf den vorherigen Preis im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Preisangabenrichtlinie bezogen sein müssen?

Begründet wurde dies damit, dass die Auslegung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 der Preisangabenrichtlinie Fragen zur Reichweite der dort getroffenen Regelung aufwerfe.103

Nach Ansicht des LG Düsseldorf sind beide Vorlagefragen zu verneinen.104 Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 der Preisangabenrichtlinie würden nach ihrem Wortlaut lediglich regeln, wann und unter welchen Bedingungen welche Informationen bereitzustellen sind. Wie diese Informationen bereitzustellen seien, werde demgegenüber weder in Art. 6a noch an einer anderen Stelle der Preisangabenrichtlinie festgelegt. Darin liege der wesentliche Unterschied der Regelung zu den Vorgaben, die in der Preisangabenrichtlinie für die Angabe von Verkaufspreis und Preis je Maßeinheit enthalten sind. Diese müssten gem. Art. 4 Abs. 1 Preisangabenrichtlinie unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.105 Ausweislich seines Wortlauts beziehe sich dieses Transparenzgebot ausschließlich auf diese beiden Preise und nicht auf den – nachträglich eingefügten – Art. 6a Preisangabenrichtlinie und die dort genannte Preisermäßigung.

Das LG Düsseldorf möchte die Unlauterkeit einer auf eine andere Bezugsgröße als den niedrigsten Preis im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bezogenen Prozent-Werbung zwar nicht per se ausschließen, diese ergebe sich allerdings nicht bereits allein aus der Tatsache der Nennung einer solchen Prozentzahl, sondern aufgrund einer die gesamte Gestaltung der Werbung in den Blick nehmende Betrachtung auf der Grundlage der Anforderungen aus Art. 6 und 7 der UGP-Richtlinie, also aus den Aspekten der Irreführung durch Handeln oder Unterlassen.106 Vergleichbares gelte für die zweite Vorlagefrage.107

11 Abs. 1 PAngV sei einer richtlinienkonformen Auslegung zugänglich, die einen Gleichklang mit Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 der Preisangabenrichtlinie herstellen könne. Anders wäre dies nur, wenn die Vorschrift nach ihrem Wortlaut, der Systematik, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte eindeutig einen bestimmten (abweichenden) Regelungsgehalt hätte.108 Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Norm lasse im Rahmen des nach dem innerstaatlichen Recht methodisch Erlaubten unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten zu, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspreche. Dabei dürfe der Wille des Normgebers bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als dieser auch im Text seinen Niederschlag gefunden habe. Die Materialien dürften nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der normgebenden Instanzen dem objektiven Norminhalt gleichzusetzen, sodass sich Erkenntnisse zum Willen des Normgebers nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen können, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien gewonnen werden.109

Hinsichtlich des Preis-Highlights meint das LG Düsseldorf, dass nur die Auslegung von § 11 Abs. 1 PAngV dahingehend, dass der Angebotspreis von 1,49 € im Vergleich zu dem niedrigsten Verkaufspreis der letzten 30 Tage von 1,39 € kein Preishighlight darstelle und § 11 Abs. 1 PAngV diese Werbung verbiete, zu einer erfolgreichen Klage führen könne.110 Ein Verstoß gegen das Verbot irreführender geschäftlicher Handlungen läge nicht vor, weil die betreffende Werbung beim Verbraucher keine Fehlvorstellung hervorrufe. Ein Durchschnittsverbraucher werde den Begriff „Preis-Highlight“ angesichts der sonstigen, hier nicht im Einzelnen dargestellten Prospektgestaltung als Hinweis auf die Preisgünstigkeit des Angebots im Vergleich zu anderen Angeboten im Marktumfeld wahrnehmen und nicht als Hinweis auf eine Preisgünstigkeit, die sich aus der angekündigten Herabsetzung des Preises ergebe. Dieses Verständnis sei auch richtig, da während der Gültigkeitsdauer des Angebots bei keinem Mitbewerber Ananas zu einem niedrigeren Preis als bei dem fraglichen Discounter erhältlich war.111

cc) Einordnung der Entscheidung112

Das LG geht in dem Vorlagebeschluss davon aus, dass sich ein abweichender Wille des Normgebers jedenfalls hinsichtlich der Prozent-Werbung nicht derart im Normtext der PAngV niedergeschlagen habe, dass dies einer richtlinienkonformen Auslegung des § 11 PAngV entgegenstünde. Der Fall wirft damit spannende rechtsmethodische Fragen zur Erheblichkeit einer Verordnungsbegründung für die richtlinienkonforme Auslegung einer Verordnung auf. Dies umso mehr, als sich die Begründung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur PAngV hinsichtlich des Bezugspunktes von Preisermäßigungen zumindest an einer Stelle recht deutlich positioniert:

„§ 11 begründet (lediglich) eine zusätzliche Informationspflicht. Daher kann aus werblichen Gründen z. B. bei einer Preisermäßigung mit ,Statt-Preisen’, neben dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage und dem aktuellen Preis auch ein weiterer Preis angegeben werden, sofern klar und eindeutig ist, dass sich die Preisermäßigung auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezieht.“113

Über die, für die (richtlinienkonforme) Auslegung des § 11 PAngV so relevanten Regelungsinhalte des Art. 6a Preisangabenrichtlinie wird nun der EuGH entscheiden. Die angerissenen rechtsmethodischen Fragen zur Auslegung und Wortlautgrenze des § 11 PAngV könnten sich dann nach der Entscheidung des EuGH erneut stellen.114

e) LG Amberg, 02.06.2023 – 41 HK O 856/22

Einen ähnlichen Fall hatte jüngst das LG Amberg115 zu beurteilen. Wiederum wurde ein Lebensmitteldiscounter von einer qualifizierten Einrichtung nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG wegen eines möglichen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 PAngV in Anspruch genommen.

aa) Sachverhalt

In einem Katalog der für die Woche vom 19.09. bis 24.09.2022 galt, warb ein Lebensmitteldiscounter für einen Kaffee mit einem Angebotspreis von 4,44 €. Unter dem Angebotspreis war der Regalpreis der Vorwoche mit 6,49 € angegeben. Dieser Regalpreis war mit einer hochgestellten Eins versehen. Unten links im Prospekt wurde diese Eins mit dem Hinweis aufgelöst „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Melitta Auslese 4,49“. Oberhalb des Angebotspreises von 4,44 € befand sich die prozentuale Angabe einer Preisermäßigung (- 31 %).116 Die Preisermäßigung i. H. v. 31 % bezog sich auf den Angebotspreis (4,44 €) im Verhältnis zu dem darunter angegebenen, zuvor verlangten Regalpreis (6,49 €).117

Die qualifizierte Einrichtung rügte gegenüber dem Lebensmitteldiscounter, dass sich die Preisermäßigung i. H. v. 31 % auf das Verhältnis zwischen dem Angebotspreis und dem zuvor geforderten Regalpreis, und gerade nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage (der mit 4,49 € lediglich 5 Cent höher lag) bezog.118

bb) Entscheidung des LG Amberg

Das LG Amberg wies die Klage ab. Der Lebensmitteldiscounter habe vorgetragen, dass es sich bei den genannten 6,49 € um den üblichen Preis gehandelt habe, der jedenfalls in der Regel seit dem 12.04.2022 gefordert wurde, dieser Preis sei nur gelegentlich durch Aktionen unterbrochen worden. Jedenfalls sei er vom 29.08.2022 bis Aktionsbeginn am 19.09.2022 für das Produkt verlangt worden. Dies habe die qualifizierte Einrichtung zwar bestritten, jedoch für die gegenteilige Behauptung keinen Beweis angetreten, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre.119

Ein Verstoß gegen §§ 3, 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG liege nicht vor, da die Werbung mit einem Nachlass von 31 % gegenüber dem Regalpreis der Vorwoche richtig sei. Sie gebe auch über die entsprechende Fußnote den niedrigsten Gesamtpreis an, der innerhalb der letzten 30 Tage angewendet wurde. Der Verbraucher könne daher erkennen, dass ein paar Wochen vorher bereits ein ähnlich niedriger Preis verlangt worden war. Der verständig informierte Durchschnittsverbraucher sei durchaus darin geübt, Fußnoten in Werbeprospekten wahrzunehmen und zu interpretieren.120

Darüber hinaus liege auch kein Verstoß gegen §§ 3, 5a Abs. 2, 5b UWG i. V. m. § 11 PAngV vor. Die Vorgabe aus § 11 Abs. 1 PAngV, bei Bekanntgabe der Preisermäßigung den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, der innerhalb der letzten 30 Tage angewendet wurde, habe der Lebensmitteldiscounter mit der Angabe in der Fußnote erfüllt. Es könne nicht verlangt werden, dass die prozentuale Ermäßigung durch Relation zum niedrigsten Preis der letzten 30 Tage berechnet werde. Entsprechende Äußerungen in den Leitlinien der Kommission und der amtlichen Begründung der PAngV fänden im Wortlaut der Vorschrift keine Wiederholung. Eine Auslegung käme nicht in Betracht, da der Wortlaut der Vorschrift keine Auslegung erfordere. Über den klaren Wortlaut von § 11 Abs. 1 PAngV hinausgehende Anforderungen in die Vorschrift hineinzuinterpretieren, sei der Kammer nicht möglich.121

cc) Einordnung der Entscheidung122

Hinsichtlich des richtigen Bezugspunktes prozentualer Rabattierungen im Anwendungsbereich des § 11 PAngV setzt sich das LG Amberg letztlich mit derselben Frage auseinander, die das LG Düsseldorf123 zur Vorlage an den EuGH veranlasst hat. Anders als das LG Düsseldorf hielt das LG Amberg die Auslegung von Art. 6a Preisangabenrichtlinie jedoch offenbar nicht für entscheidungserheblich. Welche rechtlichen Erwägungen hinter der Entscheidung gegen eine EuGH-Vorlage im Einzelnen standen, lässt sich den knappen Urteilsgründen nicht entnehmen.124

Angesichts dieser doch recht unterschiedlichen Herangehensweisen bleiben die weiteren Entwicklungen spannend.

IV. Fazit

Die Regelungen der PAngV bieten vor allem mit Blick auf § 11 PAngV ein hohes Konfliktpotential, da viele Kernaspekte der Vorschrift weiterhin ungeklärt sind. Es bleibt zu hoffen, dass die ausstehende Entscheidung des EuGH zum richtigen Bezugspunkt von Preisermäßigungen unter Art. 6a Preisangabenrichtlinie zumindest insoweit Klarheit zu bringen vermag.

Andere wichtige Praxisfragen wurden dagegen von der Rechtsprechung beantwortet, insbesondere durch den BGH in der Entscheidung zur Grundpreisangabe (Gesamt- und Grundpreis müssen auch unter dem neuen § 4 Abs. 1 S. 1 PAngV auf einen Blick wahrnehmbar sein)125 und das Urteil des EuGH zum Flaschenpfand (Art. 2 Buch. a Preisangabenrichtlinie sieht eine gesonderte Ausweisung von Pfandbeträgen neben dem Verkaufspreis vor,126 was sich mit § 7 S. 1 PAngV deckt).

Rechtspolitisch bleibt die effektive Durchsetzung des Preisangabenrechts ein Sorgenkind. Der Gesetzgeber ist aufgerufen, die mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs – das exakt das Gegenteil zur Folge hat – einhergehenden völlig falschen Signale und Wertungen schnellstmöglich rückgängig zu machen, um eine effektive Durchsetzung des Verbraucherschutzrechts wiederherzustellen.

 

* Die Autoren danken stud. iur Luca Maria Holst und ref. iur Victoria Socha für ihre tatkräftige Unterstützung.

1       BGBl. 2020 I Nr. 56, 2568 ff.

2       EuGH, 29.06.2023 – C 543/21, ) – Verband Sozialer Wettbewerb/famila-Handelsmarkt Kiel mit Kommentar Rätze.

3     BGH, 23.03.2023 – I ZR 17/22.

4       LG München, 10.10.2022 – 42 O 9140/22, GRUR-RS 2022, 31651.

5       LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 und LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22, letzteres abrufbar unter https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/node/84510.

6       OLG Hamburg, 12.12.2022 – 3 W 38/22, GRUR 2023, 654 – getrocknete Ananas.

7       LG Amberg, 02.06.2023 – 41 HK O 856/22, S. 3, n. v.

8       EuGH, 29.06.2023 – C 543/21.

9       Begründung, BR-Drucks. 669/21, S. 33.

10     EuGH, 07.07.2016 – C-476/14, WRP 2016, 1096 ff. – Citroen Commerce/ZLW.

11     BGH, 29.07.2021 – I ZR 135/20, WRP 2021, 1290.

12     Die entsprechende Pressemitteilung Nr. 148/2021 des BGH stammt vom 29.07.2021, die Zuleitung an den Bundesrat datiert auf den 25.08.2021 (vgl. Begründung, BR-Drucks. 669/21).

13     EuGH, 29.06.2023 – C 543/21.

14     BGBl. 2020 I Nr. 56, 2568 ff.

15     Begründung, BT-Drucks. 19/12084, S. 1.

16     Begründung, BT-Drucks. 19/12084, S. 23.

17     RL 2005/29/EG vom 11.05.2005.

18     Dazu auch Buchmann/Stillner, WRP 2021, 1392, 1394 ff.

19     Buchmann, Editorial WRP Heft 2/2022.

20     Köhler, WRP 2022, 127, 131 f.; Barth, in: Fritzsche/Münker/Stollwerck, UWG, 15. Edition, Stand: 01.04.2023, Einf. PAngV, Rn. 54.

21     Die Bewertung der tatsächlichen Folgen des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs kann leider weiterhin nur auf Erfahrungswerte aufbauen. Eine vom Bundesministerium der Justiz in Auftrag gegebene Studie gelangte, u. a. aufgrund von praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Datenbasis, nicht zu aussagekräftigen oder gar repräsentativen Ergebnissen hinsichtlich der tatsächlichen Auswirkungen der genannten UWG-Anpassungen auf den vom Gesetzgeber als Problem erkannten „Abmahnmissbrauch“, vgl. Wiebe/Helmschrot/Kreutz, Evaluierung der Regelungen zur Verhinderung des Abmahnmissbrauchs, 31.07.2022, abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Service/Fachpublikationen/Schlussbericht_Abmahnmissbrauch.pdf;jsessionid=5215893B2ADD0187AE351638548FE624.2_cid324?__blob=publicationFile&v=1  und Helmschrot/Kreutz/Wiebe, WRP 2023, 648 ff.

22     Vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch Barth, in: Fritzsche/Münker/Stollwerck (Fn. 19), Einf. PAngV Rn. 54, der zu Recht auf die praktisch nicht existente Durchsetzung des Wettbewerbs- bzw. Preisangabenrechts durch Aufsichtsbehörden hinweist.

23     Vgl. dazu ausführlich Buchmann/Sauer, WRP 2022, 538, 542 m. w. N.

24     BGH, 26.02.2009 – I ZR 163/06, WRP 2009, 1247 – Dr. Clauder’s Hufpflege; zur damaligen Rechtslage Buchmann, K&R 2012, 90 ff.

25     BGH, 26.02.2009 – I ZR 163/06, WRP 2009, 1247 Rn. 12 – Dr. Clauder’s Hufpflege.

26     BGH, 19.05.2022 – I ZR 69/21, WRP 2022, 977 – Grundpreisangabe im Internet.

27     Zum Begriff der Unmittelbarkeit vgl. Buchmann, K&R 2012, 90 ff.

28     BGH, 19.05.2022 – I ZR 69/21, WRP 2022, 977, Ls. 2 – Grundpreisangabe im Internet.

29     RL 98/6/EG vom 16.02.1998.

30     BGH, 19.05.2022 – I ZR 69/21, WRP 2022, 977 Rn. 41 ff. – Grundpreisangabe im Internet.

31     BGH, 19.05.2022 – I ZR 69/21, WRP 2022, 977 Rn. 43 ff. – Grundpreisangabe im Internet.

32     BGH, 19.05.2022 – I ZR 69/21, WRP 2022, 977 Rn. 47 – Grundpreisangabe im Internet.

33     BGH, 19.05.2022 – I ZR 69/21, WRP 2022, 977 Rn. 35 ff. – Grundpreisangabe im Internet.

34     BGH, 19.05.2022 – I ZR 69/21, WRP 2022, 977 Rn. 48 – Grundpreisangabe im Internet.

35     Begründung, BR-Drucks. 669/21, S. 30.

36     BGH, 19.05.2022 – I ZR 69/21, WRP 2022, 977 Rn. 48 – Grundpreisangabe im Internet.

37     BGH, 19.05.2022 – I ZR 69/21, WRP 2022, 977 Rn. 60 – Grundpreisangabe im Internet; BGH, 07.04.2022 – I ZR 143/19, WRP 2022, 847, Rn. 16 ff. – Knuspermüsli II; BGH, 23.03.2023 – I ZR 17/22 – Aminosäurekapseln.

38     Vgl. im Einzelnen BGH, 07.04.2022 – I ZR 143/19, WRP 2022, 847, Rn. 23 ff. – Knuspermüsli II.

39     Vgl. BGH, 07.04.2022 – I ZR 143/19, WRP 2022, 847, Rn. 23 ff. – Knuspermüsli II.

40   BGH, 23.03.2023 – I ZR 17/22 – Aminosäurekapseln.

41   Dagegen: OLG Köln, 5.11.2019 - 6 U 224/19; OLG Celle, 9.7.2019 – 13 U 31/19; dafür: OLG Düsseldorf, 15.12.2020 – I-15 U 20/20; OLG Hamburg, 20.1.2022 – 3 U 66/21; OLG Hamburg, 7.7.2020 – 3 W 65/19.

42   BGH, 23.03.2023 – I ZR 17/22, Rn. 51 – Aminosäurekapseln.

43   BGH, 23.03.2023 – I ZR 17/22, Rn. 53 – Aminosäurekapseln.

44   BGH, 23.03.2023 – I ZR 17/22, Rn. 55 – Aminosäurekapseln.

45     Zentral: BGH, 29.07.2021 – I ZR 135/20, WRP 2021, 1290 ff. – Flaschenpfand III; für eine Einrechnung u. a. LG Frankfurt a. M., 22.11.2019 – 3-10 O 50/19, GRUR-RS 2019, 36697, LG Essen, 29.08.2019 – 43 O 145/18, BeckRS 2019, 26639; dagegen u. a.: OLG Schleswig, 30.07.2020 – 6 U 49/19, LMuR 2021, 34 ff., OLG Köln, 06.03.2020 – 6 U 89/10, WRP 2020, 646 ff., Schirmbacher, in: Spindler/Schuster: Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, EGBGB Art. 246a Rn. 30.

46     BGH, 29.07.2021 – I ZR 135/20, WRP 2021, 1290, Ls. 3 – Flaschenpfand III.

47     EuGH, Schlussanträge GA Emiliou, 02.02.2023 – C 543/21, LMuR 2023, 251, 260.

48     EuGH, 29.06.2023 – C 543/21,  – Verband Sozialer Wettbewerb/famila-Handelsmarkt Kiel.

49     EuGH, 29.06.2023 – C 543/21, – Verband Sozialer Wettbewerb/famila-Handelsmarkt Kiel.

50     EuGH, 29.06.2023 – C 543/21,  – Verband Sozialer Wettbewerb/famila-Handelsmarkt Kiel.

51     EuGH, 07.07.2016 – C-476/14, WRP 2016, 1096 ff. – Citroen Commerce/ZLW.

52     EuGH, 29.06.2023 – C 543/21,  – Verband Sozialer Wettbewerb/famila-Handelsmarkt Kiel.

53     EuGH, Schlussanträge GA Emiliou, 02.02.2023 – C 543/21, LMuR 2023, 251, 253 f.

54     EuGH, 29.06.2023 – C 543/21 – Verband Sozialer Wettbewerb/famila-Handelsmarkt Kiel.

55     EuGH, Schlussanträge GA Emiliou, 02.02.2023 – C 543/21, LMuR 2023, 251, 260.

56     Vgl. auch Sosnitza, WRP 2021, 440, 443.

57     RL 93/13/EWG vom 27.11.2019.

58     Begründung, BR-Drucks. 669/21, S. 39 ff.

59     Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/C 526/02.

60     Zu den Unklarheiten der neuen Regelung bereits Buchmann/Sauer, WRP 2022, 538, 544 ff.

61     LG München, 10.10.2022 – 42 O 9140/22, GRUR-RS 2022, 31651 Rn. 2.

62     LG München, 10.10.2022 – 42 O 9140/22, GRUR-RS 2022, 31651 Rn. 2 ff.

63     LG München, 10.10.2022 – 42 O 9140/22, GRUR-RS 2022, 31651 Rn. 38 ff.

64     LG München, 10.10.2022 – 42 O 9140/22, GRUR-RS 2022, 31651 Rn. 44 ff.

65     LG München, 10.10.2022 – 42 O 9140/22, GRUR-RS 2022, 31651 Rn. 47 ff.

66     LG München, 10.10.2022 – 42 O 9140/22, GRUR-RS 2022, 31651 Rn. 52 ff.

67     LG München, 10.10.2022 – 42 O 9140/22, GRUR-RS 2022, 31651 Rn. 38 ff.

68     LG München, 10.10.2022 – 42 O 9140/22, GRUR-RS 2022, 31651 Rn. 61 ff.

69     BGH, 05.11.2015 – I ZR 182/14, WRP 2016, 590 – Durchgestrichener Preis II.

70     BGH, 05.11.2015 – I ZR 182/14, WRP 2016, 590 Rn. 13 – Durchgestrichener Preis II.

71     LG München, 10.10.2022 – 42 O 9140/22, GRUR-RS 2022, 31651 Rn. 66.

72     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 2.

73     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 3.

74     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 36 ff.

75     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 44 f.

76     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 50 ff.

77     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 57.

78     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 65.

79     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 69 ff.

80     Vgl. Amtsblatt der Europäischen Union, 2021/C 526/02.

81     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 77 f.

82     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 61 f.

83     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 61 f.

84     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 109.

85     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 109.

86     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 81 f.

87     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 86.

88     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 88.

89     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 112 ff.

90     Die Autoren mussten die streitgegenständliche Werbung intensiv ansehen, bevor klar wurde, was gemeint war.

91     Begründung, BR-Drucks. 669/21, S. 40.

92     Vgl. dazu bereits Buchmann/Sauer, WRP 2022, 538, 545.

93     LG Düsseldorf, 11.11.2022 – 38 O 144/22, GRUR-RS 2022, 39854 Rn. 78 lässt dies letztlich offen.

94     OLG Hamburg, 12.12.2022 – 3 W 38/22, GRUR 2023, 654 – getrocknete Ananas.

95     OLG Hamburg, 12.12.2022 – 3 W 38/22, GRUR 2023, 654 Rn. 20 – getrocknete Ananas.

96     OLG Hamburg, 12.12.2022 – 3 W 38/22, GRUR 2023, 654 Rn. 20 – getrocknete Ananas.

97     OLG Hamburg, 12.12.2022 – 3 W 38/22, GRUR 2023, 654 Rn. 21 – getrocknete Ananas.

98     LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22, abrufbar unter https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/node/84510. Das Verfahren wurde auf Seiten der klagenden qualifizierten Einrichtung in der Sozietät der Autoren geführt.

99     LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 3.

100  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 4.

101  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 3.

102  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 4.

103  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 14.

104  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 15.

105  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 16.

106  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 16.

107  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 16.

108  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 18.

109  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 18.

110  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 23 f.

111  LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 23 f.

112  Da das Verfahren auf Klägerseite in der Sozietät der Autoren geführt wurde, erfolgt hier lediglich eine kurze Stellungnahme.

113  Begründung, BR-Drucks. 669/21, S. 40.

114  Das Verfahren beim EuGH wird unter dem Aktenzeichen C-330/23 geführt.

115  LG Amberg, 02.06.2023 – 41 HK O 856/22, nicht rechtskräftig, n. v.; das Verfahren wurde auf Seiten der klagenden qualifizierten Einrichtung in der Sozietät der Autoren geführt.

116  LG Amberg, 02.06.2023 – 41 HK O 856/22, S. 3, n. v.

117  Vgl. LG Amberg, 02.06.2023 – 41 HK O 856/22, S. 5, n. v.

118  LG Amberg, 02.06.2023 – 41 HK O 856/22, S. 3, n. v.

119  LG Amberg, 02.06.2023 – 41 HK O 856/22, S. 4, n. v.

120  LG Amberg, 02.06.2023 – 41 HK O 856/22, S. 5, n. v.

121  LG Amberg, 02.06.2023 – 41 HK O 856/22, S. 5, n. v.

122  Da das Verfahren auf Klägerseite in der Sozietät der Autoren geführt wurde, erfolgt hier lediglich eine kurze Stellungnahme.

123  Vgl. LG Düsseldorf, 19.05.2023 – 38 O 182/22 (Fn. 92), S. 2 Vorlagefrage 1; zu dieser Entscheidung siehe oben unter Ziff. III. 3. d) des vorliegenden Beitrags.

124  Die Berufung wird beim OLG Nürnberg unter dem Az. 3 U 1270/23 geführt.

125  BGH, 19.05.2022 – I ZR 69/21, WRP 2022, 977 Rn. 48 – Grundpreisangabe im Internet.

126  EuGH, 29.06.2023 – C 543/21 – Verband Sozialer Wettbewerb/famila-Handelsmarkt Kiel.

Autoren

Prof. Dr. Felix Buchmann

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