Kommunikation & Recht (K&R), 2019, 145: „Verbraucherrechte(richtlinie) am Ende“ (gemeinsam mit Dr. Anna-Lena Hoffmann

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Zugleich Kommentar zu EuGH, Urteil vom 23. 1. 2019 – C-430/17, K&R 2019, ff. – Walbusch

Die neueren Entscheidungen zur Verbraucherrechterichtlinie (VRRL)[1] zeigen, dass sich Richtlinie immer weiter von der Realität entfernt. Die jüngste Entscheidung des EuGH in Sachen Walbusch ist ein unverblümter Hilferuf an den europäischen Normgeber, die Regelungen zum Fernabsatzrecht endlich neu zu gestalten. Statt die Vorlagefrage des BGH zu beantworten, verliert der EuGH sich in allgemeinen Ausführungen und lässt den BGH mit der Aufforderung allein, den Wortlaut der Norm zu lesen und selbst zu entscheiden, was es bedeuten könnte.

I. Hintergrund

Die Richtlinie aus dem Jahr 2011 beruht technisch auf Erkenntnissen aus dem Jahr 2008.2 Sie war bis zum 13. 1. 2014 in nationales Recht umzusetzen und schon zu diesem Zeitpunkt veraltet. Ein gutes Jahrzehnt und technisch eine industrielle Revolution später wird dies mit jeder Entscheidung deutlicher.

Im Fokus des Unverständnisses stehen dabei die (vorvertraglichen) Informationspflichten und insbesondere das Widerrufsrecht. Beim Widerrufsrecht – nach der Konzeption der Verbraucherrechterichtlinie das zentrale Verbraucherrecht bei Fernabsatzgeschäften – besteht noch nicht einmal Einigkeit darüber, ob es sich um ein Prüf- oder Reuerecht handelt.3 Inhaltlich sind viele Fragen gerade bei den Ausnahmen des Widerrufsrechts ungeklärt und werden kontrovers diskutiert.4 Umstritten sind auch die vorvertraglichen Informationspflichten und deren Ausnahmen. Wann welche Informationen in welcher Weise vorvertraglich bereitgehalten werden müssen, ist nicht nachvollziehbar geregelt. Dies zeigte jüngst auch das OLG München,5 wonach wegen § 312 j Abs. 2 BGB auf der den Kaufprozess abschließenden Bestellübersicht im Onlineshop alle wesentlichen Artikelmerkmale genannt werden müssen und eine Verlinkung nicht genüge, da dies keine Bereitstellung im angemessenen Umfang und nicht hinreichend klar und verständlich sei. Gleichzeitig ist aber unstreitig, dass weitere Pflichtinformationen, wie unter anderem das Widerrufsrecht, auf einer Website, die vor oder während des Bestellvorgangs nicht zwingend aufgerufen werden muss, mittels sprechenden Links z. B. im Footer einer Website zur Verfügung gestellt werden dürfen.

Eine offensichtliche Bankrotterklärung ist nunmehr das Urteil des EuGH6 in Sachen „Walbusch“, das mit aller Deutlichkeit zeigt, dass auch der EuGH mit der Auslegung der Verbraucherrechterichtlinie überfordert ist. Dies ist deshalb besonders bemerkenswert, weil der Entscheidung eine Tatsache zugrunde liegt, die evident ist, aber mit keinem Wort angesprochen wird: die Verbraucherrechterichtlinie ist überholt. Und dies betrifft nicht nur die Tatsache, dass sie technisch überholt ist. Die Erkenntnis des Bedürfnisses der grundsätzlichen Neuregelung des Verbrauchschutzrechts greift sehr viel weiter. Das Verbraucherschutzrecht muss auch inhaltlich auf den Verbraucher in einer digitalisierten Gesellschaft angepasst werden.

II. Die Entscheidung7

Am 14. 6. 2017 richtete der BGH8 im Rechtsstreit zwischen der Walbusch Walter Busch GmbH & Co. KG und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt a. M. e. V. im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen drei Vorlagefragen an den EuGH, die alle die VRRL zum Gegenstand hatten und Fragen der Ausnahmeregelung zu den Informationspflichten betrafen, wenn für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht.9 Der Umfang der Informationspflichten, die auch im Rahmen dieser Ausnahme noch zu erteilen sind, ergibt sich aus Art. 8 Abs. 4 VRRL.

Der Vorlagefrage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 ließ Walbusch einen Werbeprospekt mit sechs Seiten drucken und verschiedenen Zeitungen und Zeitschriften beilegen. Eine Bestellkarte in Form einer Postkarte war ein heraustrennbarer Teil des Prospekts. Es gab zwar einen Hinweis auf das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts, das Muster-Widerrufsformular war jedoch nicht abgedruckt und es fehlten Informationen über die Bedingungen, Fristen und Verfahren zur Ausübung des Rechts.10

In den Verfahren vor den deutschen Gerichten stellte sich die Frage, ob die Ausnahmevorschrift des Art. 8 Abs. 4 VRRL (= Art. 246 a § 3 EGBGB) auf diesen Sachverhalt anwendbar sein könnte. Der BGH machte die Beantwortung der Frage davon abhängig, ob die Begrenzung von Raum oder Zeit des Fernkommunikationsmittels abstrakt oder konkret zu bestimmen sei.11 Außerdem wollte er wissen, ob es ausreiche, nur auf das Bestehen des Widerrufsrechts hinzuweisen, oder ob zwingend auch das Muster-Widerrufsformular beizufügen sei.12

Mit Urteil vom 23. 1. 2019 hat der EuGH diese Fragen nicht beantwortet. Der EuGH führt zunächst aus, dass nach Art. 8 Abs. 4 VRRL der Unternehmer vor dem Abschluss des Vertrags nur bestimmte der in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie genannten Informationen – insbesondere in lit. h über das Widerrufsrecht – über das jeweilige Fernkommunikationsmittel zu erteilen habe. Alle übrigen Informationen müssen in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise in klarer und verständlicher Sprache erteilt werden. Ziel der VRRL sei es, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen.13 Der EuGH führt weiter aus, dass die Informationen, die ein Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses erhalte, für ihn von grundlegender Bedeutung sind, weil diese ausschlaggebend dafür seien, ob sich der Verbraucher an einen Unternehmer binden möchte.14 Aus Erwägungsgrund 36 der Richtlinie ergebe sich jedoch, dass bestimmte Medien in bestimmten Situationen technischen Beschränkungen unterliegen und diesen Beschränkungen Rechnung getragen werden müsse, indem der Unternehmer lediglich bestimmte Mindestanforderungen zu erfüllen habe und der Verbraucher im Übrigen an eine andere Informationsquelle verwiesen werden könne.15

Laut EuGH kommt es zu einer solchen Beschränkung, „wenn auf dem vom Unternehmer gewählten Mittel für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung steht und wenn dies entweder auf die dem betreffenden Mittel innewohnenden Eigenschaften oder auf die Begrenzungen zurückzuführen ist, die sich aus der wirtschaftlichen Entscheidung des Unternehmers u. a. bezüglich der Dauer und dem Raum der Werbebotschaft ergeben“.16 Im konkreten Fall müssten „sämtliche technische Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers“ berücksichtigt werden; wann dies der Fall sein soll, lässt der EuGH offen. Zu prüfen sei weiter, ob, „unter Berücksichtigung des Raumes und der Zeit, die von der Botschaft eingenommen werde, und der Mindestgröße des Schrifttypus, der für einen durchschnittlichen Verbraucher, an den diese Botschaft gerichtet ist, angemessen ist, alle in Art. 6 Abs. 1 der RL genannten Informationen objektiv in dieser Botschaft dargestellt werden könnten“.17 Auch hier bleibt unklar, was dies bedeuten soll. Zudem sollen – und dies lässt die Entscheidung vollends undurchsichtig werden – die unternehmerisch getroffenen Entscheidungen über Aufteilung und Nutzung von Raum und Zeit des Kommunikationsmittels für die Beurteilung irrelevant sein.18 Gleichzeitig seien aber für die Prüfung in einem konkreten Fall, ob für die Informationen nur begrenzter Raum bzw. begrenzte Zeit zur Verfügung stehen, „sämtliche technische Eigenschaften der Werbebotschaft des Unternehmers zu beurteilen“.19 Was diese technischen Eigenschaften sein können, und ob sie anhand objektiver oder subjektiver Merkmale zu bestimmen sind, lässt der EuGH offen.

Wenn anhand der oben dargestellten Kriterien positiv festgestellt werde, dass für die Darstellung nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit besteht, sei ferner zu prüfen, ob der Unternehmer die übrigen Informationen „auf andere Weise klar und verständlich“ erteilt hat. Art. 8 Abs. 1 und 4 VRRL wollen nämlich nicht den Gebrauch bestimmter Kommunikationsmittel verbieten, sondern in einem „klar abgegrenzten Rahmen“ den Inhalt der Werbebotschaft begrenzen; ein Hinweis, wie sich diese Abgrenzung darstellt, fehlt. Ein Ausgleich werde dadurch geschaffen, dass Unternehmer die anderen Informationen auf andere Weise klar und verständlich erteilen müssen. Zum Mindestinhalt, so der EuGH, gehört das Widerrufsrecht in der in Art. 6 Abs. 1 lit. h VRRL genannten Form, also auch Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts.20 Der Unternehmer sei in diesem Fall aber nicht verpflichtet, zeitgleich mit dem Einsatz des gewählten Kommunikationsmittels das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B der VRRL zur Verfügung zu stellen.21 Denn das Musterformular sei nicht geeignet, die Entscheidung des Verbrauchers zu beeinflussen,22 einen Fernabsatzvertrag zu schließen oder davon abzusehen. Wäre das Vorhalten des Muster-Widerrufsformular zwingend, so könnte den Unternehmer eine unverhältnismäßige oder gar untragbare Last treffen.

III. Folgen und Einordnung

Die Antwort des EuGH gibt auch dem geneigten Leser einige Rätsel auf. Statt der Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 4 Verbraucherrechterichtlinie eine Absage wegen zeitlicher Überholung zu erteilen,23 wird ein Spagat zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmer und dem Verbraucherschutz versucht. Zugleich scheut sich der EuGH davor, mit den Realitäten der Digitalisierung Schritt zu halten. Der BGH hat nun die Aufgabe, mit diesen Ausführungen im Fall Walbusch ein richtiges Urteil zu fällen. Nimmt man den EuGH beim Wort, so steht der BGH (nach wie vor) vor einer Herausforderung: Zunächst hat er zu klären, ob ein Print-Werbeprospekt ein Kommunikationsmittel ist, das aufgrund einer dem Mittel innewohnenden Eigenschaft räumlich oder zeitlich begrenzt ist, oder ein Mittel, bei dem sich die Begrenzung aus der wirtschaftlichen Entscheidung des Unternehmers ergibt. Damit jedoch nicht genug, denn: bei dieser Überlegung müssen sämtliche technische Eigenschaften der Werbebotschaft (!) des Unternehmers berücksichtigt werden. Es kommt also nicht nur darauf an, welchen Raum und welche Zeit ein bestimmtes Kommunikationsmittel zur Darstellung von Informationen zur Verfügung stellt, sondern auch darauf, welchen Raum und welche Zeit die Botschaft selbst einnimmt. Dabei kommt es aber wiederum nicht darauf an, welche Entscheidungen ein Unternehmer zur Aufteilung und Nutzung von Raum und Zeit im Rahmen des Kommunikationsmittels getroffen hat. Erst dann ist die Frage zu stellen, ob im Rahmen dieser Botschaft einem durchschnittlichen Verbraucher alle Informationen nach Art. 6. Abs. 1 VRRL zur Verfügung gestellt werden könnten, oder nicht.

Für den konkreten Fall heißt dies: ein Print-Werbeprospekt ist kein Mittel, dem eine Begrenzung innewohnt, da einem Prospekt beliebig Seiten hinzugefügt werden können. Den Prospekt auf sechs Seiten zu beschränken ist eine wirtschaftliche Entscheidung. Die technischen Eigenschaften der Werbebotschaft sind Produktabbildungen und Text. Es steht einem Unternehmer (scheinbar) völlig frei zu bestimmen, welchen Raum und welche Zeit seine Botschaft einnehmen wird, während er sie formuliert. Es steht ihm z. B. frei zu entscheiden, wie viele Produktabbildungen mit welchem Werbetext abgedruckt werden sollen. Sodann füllt er die sechs Seiten mit seiner Werbebotschaft und stellt fest, dass der Platz nicht mehr ausreichend ist für alle Informationen nach Art. 6 Abs. 1 VRRL und er beruft sich auf die Ausnahme. Das kann nicht sein, da somit die Anwendbarkeit der Ausnahme von einer wirtschaftlichen Entscheidung des Unternehmers abhängig wäre und im Übrigen dem gebetsmühlenartig wiederholten Primat des hohen Verbraucherschutzniveaus kaum gerecht würde. Der Einschränkung, die Entscheidung des Unternehmers zur Aufteilung und Nutzung von Raum und Zeit im Rahmen des Kommunikationsmittels solle irrelevant sein, ist tatsächlich keine. Denn was damit gemeint ist, ist unklar. Wer eine Werbebotschaft formuliert, macht nämlich nichts anders, als den vorhandenen Raum aufzuteilen und zu nutzen. Die Auslegung der Richtlinie unter den Vorgaben des EuGH ist nicht geeignet, ein Ergebnis zu liefern.

Es kann also (entgegen der Ansicht des EuGH) nicht auf die technischen Eigenschaften der Werbebotschaft ankommen. Vielmehr kommt es ausschließlich auf die technischen Eigenschaften des Kommunikationsmittels an, wie es Art. 8 Abs. 4 VRRL vorgibt. Wenn ein Unternehmen die wirtschaftliche Entscheidung trifft, einen sechsseitigen Prospekt zu drucken, muss es berücksichtigen, dass die Informationen nach Art. 6 Abs. 1 VRRL aufgeführt werden müssen. Der Prospekt ist entweder durch entsprechende Seiten zu ergänzen, oder die Werbebotschaft ist entsprechend zu kürzen. Art. 8 Abs. 4 VRRL ist auf den Fall Walbusch folglich nicht anwendbar.

IV. New Deal for Customers?

Ein Blick in die Zukunft lässt allerdings nicht erwarten, dass sich zeitnah etwas zum Positiven ändert. Auf europäischer Ebene wurden die Probleme mit den vorvertraglichen Informationspflichten durchaus erkannt. Der Frage soll aber eine Lösung zugeführt werden, die – wenn es nicht so ernste Folgen für den Handel hätte – durchaus erheiternd wäre. Im Vorschlag der Kommission für einen „New Deal for Customers“24 soll Art. 8 Abs. 4 der VRRL dahingehend geändert werden, „dass die Bereitstellung des Muster-Widerrufsformulars nicht mehr zu den Informationen gehört, die für den Abschluss des Vertrags über ein Fernkommunikationsmittel, auf dem für die Darstellung der Informationen nur begrenzter Raum beziehungsweise begrenzte Zeit zur Verfügung steht, wie beispielsweise per Telefon, erteilt werden müssen“.25 Richtig ist, dass das Musterwiderrufsformular von allen unnützen vorvertraglichen Informationen die sinnloseste ist. Der angegebene Grund für diese Ausnahme allerdings gibt Anlass zum Staunen: Notwendig sei diese Maßnahme, „da das Widerrufsformular dem Verbraucher im Rahmen eines Telefongesprächs nicht zur Verfügung gestellt werden kann und es nicht möglich ist, das Formular auf benutzerfreundliche Weise über andere Kommunikationsmittel nach Art. 8 Abs. 4 bereitzustellen.“26 Statt also endlich die vorvertragliche Belehrungspflicht auf ein sinnvolles Minimum zu kürzen („Nach Erhalt der Ware haben Sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht“), soll einem Verbraucher also am Telefon nach wie vor die Widerrufsbelehrung vorgelesen werden, denn dies ist (nach wie vor) erforderlich, wie der Richtlinienentwurf zeigt. Wenn ausdrücklich das Muster-Widerrufsformular nicht vorgelesen werden muss, bedeutet dies im Gegenschluss, dass die Widerrufsbelehrung natürlich dem geduldigen Verbraucher vorgelesen werden muss. Der neue Vorteil für Unternehmer und Verbraucher liegt nur darin, dass ihnen die weiteren Zeilen des Muster-Widerrufsformulars erspart bleiben.

V. Fazit

Der EuGH hat erkannt, was auf der Hand liegt, ohne es zu benennen: die Verbraucherrechterichtlinie ist durch die Technik und den Verbraucher überholt. Seit ihrem Entwurf sind zehn Jahre vergangen, die die Märkte, die Technik und das Nutzerverhalten verändert haben. Der BGH steht letztlich ohne einen brauchbaren Hinweis des EuGH vor dem gleichen Problem, wie vor seinem Vorlagebeschluss. Im Ergebnis wird er entscheiden, dass Walbusch die Möglichkeit gehabt hätte, seinen Flyer auf mehr Seiten auszudehnen oder eben mit der gleichen Anzahl von Seiten weniger Werbeinhalte abzudrucken; in beiden Fällen wäre für die Pflichtinformationen genug Platz gewesen.

Die Politik und die ihr folgenden Erneuerungen des Rechts halten mit der technischen Entwicklung nicht Schritt; diese Erkenntnis ist nicht neu. Wünschenswert wäre es aber, wenn die anstehenden Neuerungen sich nicht darauf beschränken, offensichtlichen Unsinn zu beseitigen, sondern wenigstens die bekannten geänderten Umstände des Online-Handels berücksichtigen. Eine Neuregelung der vorvertraglichen Informationspflichten ist dringend geboten. Dies ist nicht nur aus der Sicht der Unternehmer wünschenswert, sondern auch im Interesse der Verbraucher – er soll die Informationen zu dem Zeitpunkt erhalten, zu dem er sie benötigt.

 

  • Fernkommunikationsmittel  4
  • Postkarte, Widerrufsbelehrung  4
  • Verbraucherrechterichtlinie  4
  • Walbusch  4
  • Widerrufsbelehrung  4

 

1    RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. 10. 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der RL 85/577/EWG des Rates und der RL 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 304, S. 64.

2    Buchmann/Hoffmann, K&R 2016, 462, 466.

3    Siehe nur die Ansichten des BGH, 16. 3. 2016 – VIII ZR 146/15, K&R 2016, 417-418. (Reuerecht) und die Position des EuGH, 3. 9. 2009 – C-489/07, K&R 2009, 703 ff. – Prüfrecht; aus der Literatur Buchmann, BB Standpunkt vom 19. 9. 2017, www.betriebs-berater.ruw.de; Buchmann/Hoffmann, K&R 2016, 462; Wallner, BKR 2016, 177, 184.

4    Z.B. zur Frage der Hygiene, Schlussanträge des Generalanwalts Henrik Saugmansdgaar Øe, Rechtssache C-681/17, Rn. 27 ff., wobei hier offenbar unterschieden wird zwischen „echten“ und unechten (?) Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene, vgl. Rn. 34; Buchmann, K&R 2018, 605, 607; Föhlisch/Löwer, VuR 2018, 11, 17 f.; Buchmann, K&R 2017, 613, 615; Sesing/Baumann, VuR 2017, 415 ff.

5    OLG München, 31. 1. 2019 – S 3 0180/17.

6    EuGH, 23. 1. 2019 – C-430/17, K&R 2019, ■ – Walbusch.

7    EuGH, 23. 1. 2019 – C-430/17, K&R 2019, ■ – Walbusch.

8    BGH, 14. 6. 2017, I ZR 54/16, K&R 2017, 582.

9    Vgl. dazu ausführlich Buchmann/Hoffmann, K&R 2016, 462 ff.

10  BGH, 14. 6. 2017, I ZR 54/16, K&R 2017, 582, Rn. 14.

11  BGH, 14. 6. 2017, I ZR 54/16, K&R 2017, 582, Rn. 17.

12  BGH, 14. 6. 2017, I ZR 54/16, K&R 2017, 582, Rn. 29.

13  EuGH, 23. 1. 2019 – C-430/17, K&R 2019, ■, Rn. 34 – Walbusch; Erwägungsgründe 4, 5 und 7 der VRRL; Art. 169 AEUV; Art. 38 EU-Charta.

14  Mit Verweis auf EuGH, 13. 9. 2018 – C-54/17, C-55/17, K&R 2018, 707 ff. – Wind Tre und Vodafone Italia.

15  EuGH, 23. 1. 2019 – C-430/17, K&R 2019, ■, Rn. 36 und 37 – Walbusch.

16  EuGH, 23. 1. 2019 – C-430/17, K&R 2019, ■, Rn. 38 – Walbusch.

17  EuGH, 23. 1. 2019 – C-430/17, K&R 2019, ■, Rn. 39 – Walbusch.

18  EuGH, 23. 1. 2019 – C-430/17, K&R 2019, ■, Rn. 39 a. E. – Walbusch.

19  EuGH, 23. 1. 2019 – C-430/17, K&R 2019, ■, Rn. 39 – Walbusch.

20  So auch Buchmmann/Hoffmann, K&R 2016, 462.

21  EuGH, 23. 1. 2019 – C-430/17, K&R 2019, ■, Rn. 46 – Walbusch.

22  So auch Buchmmann/Hoffmann K&R 2016, 462, 466.

23  Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts Tanchev war selbst die Kommission im Verfahren der Ansicht, dass für Art. 8 Abs. 4 der VRRL kein Anwendungsbereich mehr verbleibe, wenn Beschränkungen von Raum und Zeit durch den technischen Fortschritt entfielen, vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Evgeni Tanchev vom 20. 9. 2018, Rechtssache C-430/17, Rn. 34.

24  COM(2018), 185 final vom 11. 4. 2018.

25  COM(2018), 185 final, S. 23.

26  COM(2018), 185 final, S. 23.

Autoren

Prof. Dr. Felix Buchmann

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