Kurz und Knapp
Im Anschluss an den Beitrag in der K&R 2022, 645 ff. werden im Folgenden die Entwicklungen im Fernabsatzrecht im Zeitraum August 2022 bis August 2023 dargestellt.
I. Überblick und neue Regelungen
Ich bin selbst überrascht darüber, was in diesem Berichtszeitraum alles geschehen ist. Auch knapp zehn Jahre nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie1 sind eine Reihe neuer Urteile ergangen. Dies gilt auch für die neue Preisangabenverordnung (PAngV) sowie die neuen Regelungen zu digitalen Produkten im BGB. Gleiches gilt für die neuen Informationspflichten für Betreiber von Online-Marktplätzen im BGB und EGBGB.
Ungemach droht allen Anbietern von Fernabsatzverträgen derweil aus Brüssel. Die Europäische Kommission hat mit einem Richtlinienvorschlag vom 11. 5. 2022 die Idee eines Widerrufsbuttons eingebracht.2 Das ist nicht besonders überraschend, die Frage, wann der Widerrufsbutton kommt, hatte sich schon zuvor aufgedrängt.3 Nach diesem ersten Entwurf sollte der Widerrufsbutton nur für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen Anwendung finden. Dafür sollten neue §§ 16a - e in die Verbraucherrechterichtlinie eingeführt werden.4 Eine maßgebliche Änderung erfahren hat dieser Entwurf mit einem Kompromissvorschlag durch den Ausschuss der ständigen Vertreter vom 24. 2. 2023.5 Dieser Vorschlag, der sich mittlerweile unverändert im Europäischen Parlament befindet, sieht einen neuen Art. 11a der Verbraucherrechterichtlinie vor, in dem nun ein Widerrufsbutton für alle Fernabsatzverträge verpflichtend eingeführt werden soll. Ergänzt wird dies durch eine neue vorvertragliche Informationspflicht, künftig soll auch über das Bestehen und die Platzierung der Schaltfläche für den Widerruf vorvertraglich belehrt werden.6 Änderungen soll in diesem Zusammenhang auch die Widerrufsbelehrung erfahren. Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass Verbraucher auf derselben Online-Benutzeroberfläche, über die ein Vertrag geschlossen wird, auch eine Schaltfläche vorfinden sollen, die lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein soll und hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein muss. Der Verbraucher soll damit in die Lage versetzt werden, eine Widerrufserklärung abzugeben, wozu er lediglich drei Informationen bereitstellen muss: Den Namen des Verbrauchers, die Bezeichnung des Vertrags und die Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem die Bestätigung des Widerrufs dem Verbraucher übermittelt werden soll. Der Verbraucher soll sodann lediglich eine Schaltfläche anklicken, die lesbar mit den Worten „Jetzt widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet ist. Sodann soll er eine automatische Bestätigung seines Widerrufs erhalten; der Unternehmer soll dem Verbraucher unverzüglich den Inhalt der Widerrufserklärung einschließlich des Datums und der Uhrzeit des Eingangs auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.7 Die Vorstellung des europäischen Normgebers ist, dass ein Verbraucher künftig einen Vertrag genauso einfach widerrufen können soll, wie er ihn auch schließen kann.8
Die angedachten Regelungen sind vollständig unausgegoren. Auch wenn der rein deutsche Kündigungsbutton sicherlich nicht das perfekte Vorbild ist, wie sich ein Verbraucher wieder von einem Vertrag lösen kann, hätte man sich dort vielleicht der ein oder anderen Idee bedienen können.9 Die Situationen sind jedoch nicht miteinander zu vergleichen. Beim Kündigungsbutton möchte sich der Verbraucher von einem einzigen bestehenden Vertrag lösen. Bei der Ausübung des Widerrufsrechts hingegen ist die Situation komplexer. Zunächst einmal muss ein Widerrufsrecht überhaupt bestehen, was zwingend besondere Kenntnisse voraussetzt, über die ein Unternehmer möglicherweise nicht verfügt. Insbesondere muss bedacht werden, dass das Widerrufsrecht an den Erhalt einer Ware geknüpft ist. Es mag Situationen geben, in denen ein Unternehmer diesen Zeitpunkt gar nicht bestimmen kann.10 In manchen Fällen besteht ein Widerrufsrecht gar nicht (z. B. bei individuell hergestellten Waren11), in anderen Fällen erlischt das Widerrufsrecht durch eine weitere Handlung des Verbrauchers (z. B. bei versiegelten Hygieneprodukten beim Bruch des Siegels12), ohne dass der Unternehmer diese Handlung nachvollziehen kann. Die Zurverfügungstellung eines Widerrufsbuttons ohne eine ausdrückliche Differenzierung hinsichtlich des Widerrufsrechts für jede einzelne erworbene Ware ist mithin per se untauglich.13 Selbst eine Differenzierung würde allerdings nicht zum gewünschten Ergebnis führen, weil dem Unternehmer bestimmte Informationen fehlen, um beurteilen zu können, ob das Widerrufsrecht tatsächlich besteht.14 Die Warnungen in der Literatur zum neuen Widerrufsbutton15 sind bislang verhallt. Es kann nur gehofft werden, dass die geplanten Regelungen im Rahmen des Trilogs entweder substanziell nachgebessert oder gänzlich zurückgenommen werden.
Große Probleme bereitete stets der Datentransfer in Ländern außerhalb der Europäischen Union, insbesondere die USA. Nach dem vom EuGH gekippten datenschutzrechtlichen Übereinkommen „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ hat man sich nun auf ein neues EU-US Data Privacy Framework verständigt. Die Europäische Kommission hat den Angemessenheitsbeschluss am 10. 7. 2023 formell angenommen.16 Danach soll in den USA ein mit dem Schutzniveau der EU vergleichbares Schutzniveau für personenbezogene Daten gewährleistet sein. Im Einzelnen sieht das Abkommen vor, dass US-Unternehmen, die sich auf die datenschutzkonforme Handhabung von EU-Daten berufen wollen und vom Angemessenheitsbeschluss erfasst sein sollen, verpflichtet sind, sich diesbezüglich zu zertifizieren. US-Unternehmen müssen unter dem Angemessenheitsbeschluss z. B. personenbezogene Daten löschen, wenn sie für den Zweck, für den sie erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Kontinuität des Schutzes der Daten zu gewährleisten, wenn personenbezogene Daten an Dritte weitergegeben werden. EU-Bürgern stehen gegenüber US-Unternehmen künftig Rechtsbehelfe zu, um ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche durchsetzen zu können. Ebenso bestehen neue Regelungen hinsichtlich des Zugriffs von US-Behörden auf Daten, die aufgrund des Data Privacy Frameworks übermittelt werden.
Novelliert wurde schließlich das Elektrogesetz.17 Seit dem 1. 7. 2023 müssen Betreiber von elektronischen Marktplätzen und Fulfillment-Dienstleister wegen § 6 ElektroG sicherstellen, dass dort handelnde Händler ordnungsgemäß bei der Stiftung EAR registriert sind. Den Betreibern von Plattformen treffen damit auch hier neue Pflichten; dies entspricht der Zielsetzung der EU, Plattformbetreiber verstärkt in die Pflicht zu nehmen.18
II. Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht ist und bleibt das wichtigste Verbraucherrecht bei Fernabsatzgeschäften. Auch in diesem Berichtszeitraum sind einige grundlegende Entscheidungen ergangen.
1. Gesetzlichkeitsfiktion der Muster-Widerrufsbelehrung
Die Muster-Widerrufsbelehrung gab viele Jahre Anlass zu Ärgernissen. Das lag im Wesentlichen daran, dass das vorgegebene Muster schlicht nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach.19 Der BGH hat nun auch für die aktuelle Muster-Widerrufsbelehrung klargestellt, dass ein Unternehmer, der dieses Muster verwendet, seinen gesetzlichen Informationspflichten nachkommt.20 Voraussetzung dafür sei allerdings, dass sich der Unternehmer exakt an das vorgegebene gesetzliche Muster halte. Allerdings sei ein Unternehmer nicht verpflichtet, die Muster-Widerrufsbelehrung zu verwenden. In diesem Falle könne er sich aber auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, sondern gehe das Risiko ein, mit seiner eigenen Belehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht zu werden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Unternehmer statt der im Muster enthaltenen Formulierung „des Vertragsabschlusses“ die Formulierung „des Vertragsschlusses“ verwendet. Zudem hatte er den Text „den Widerruf richten Sie bitte an:“ eingefügt, den das Muster ebenfalls nicht kennt. Anstatt einer Adresse, an die der Widerruf zu richten ist, enthielt die Widerrufsbelehrung zwei Adressen, die mit einem „oder“ verbunden waren. Schließlich fehlte der Hinweis, dass im Falle eines Widerrufs die Rückzahlung aller vom Kunden erhaltenen Zahlungen auch die Lieferkosten umfasst. Während das Berufungsgericht diese Abweichungen zwar festgestellt, allerdings für nicht beachtlich gehalten hatte und daher einen fristgerechten Widerruf verneinte, blieb der BGH seiner strengen Linie treu. Schon kleine Abweichungen vom Muster würden nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers21 und den zwingenden Vorgaben der Verbraucherrechterichtlinie22 dazu führen, dass die Gesetzlichkeitsfiktion nicht mehr bestehe. Unternehmen ist daher dringend anzuraten, dass gesetzliche Muster zu verwenden und dieses lediglich zutreffend auszufüllen.
2. Fehlende Belehrung über das Widerrufsrecht
Besonders harte Konsequenzen ereilen einen Unternehmer, der überhaupt nicht über das einem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht belehrt hat. Das LG Essen23 legte dem EuGH die Frage vor, ob ein Anspruch des Unternehmers auf Wertersatz trotz fehlender Belehrung über das Widerrufsrecht nicht doch bestehe, wenn er seine Leistungen vollständig erbracht hat. Die Vorlagefrage überrascht24 deswegen, weil die zugrunde liegenden Regelungen in § 357a BGB und dem diesen zugrunde liegenden Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherrechterichtlinie ihrem Wortlaut nach eindeutig sind. Wer nicht über das Widerrufsrecht belehrt, erhält für seine Leistungen im Falle des Widerrufs nichts. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Unternehmer seine Leistungen vollständig oder nur teilweise erbracht hat. In diesem Sinne entschied auch der EuGH.25 Das geltende Recht sei anzuwenden. Dies entspreche nicht nur dem Wortlaut der Richtlinie, sondern auch dem expliziten Willen des europäischen Normgebers.26 Für Unternehmer bleibt die Erkenntnis, dass das Widerrufsrecht ein scharfes Schwert ist. Dort, wo Verträge im Wege eines Fernabsatzvertrags oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, tun Unternehmer gut daran, ihren gesetzlichen Belehrungspflichten nachzukommen. Daran ändert ein mögliches Gerechtigkeitsgefühl nichts.
3. Widerrufsrecht bei personalisierter Ware
312g Abs. 2 BGB sieht Ausnahmen vom Widerrufsrecht vor. Gemäß dessen Nr. 1 besteht ein Widerrufsrecht dann nicht, wenn die vom Verbraucher gekaufte Ware nicht vorgefertigt ist und für die Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die Ware eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten ist. Das LG Cottbus27 hatte einen Fall über den Verkauf von Faksimiles historischer Bücher zu entscheiden, die im Wege eines Direktvertriebs über Handelsvertreter (Haustürgeschäft) vertrieben wurden. Der betagte Verbraucher hatte auf dem Bestellformular das Feld „Personalisierung gewünscht/Name und Editionsnummer auf Messingschild (Widerrufsrecht nach Lieferung ausgeschlossen)“ angekreuzt. Das Messingschild kostet etwa 20 € (das Faksimile 7920 €) und konnte ohne Substanzbeeinträchtigung an der eigentlichen Ware wieder entfernt und durch ein anderes Messingschild ersetzt werden. Die Widerrufsbelehrung enthielt weder eine Anschrift noch eine Telefaxnummer noch eine E-Mail-Adresse, an die der Widerruf zu richten gewesen wäre. Der Verbraucher erhielt das Faksimile mit einem auf der Innenseite des Einbandes gefalteten und eingeklebten Blatt Papier, wo stand, dass dies ein persönliches Exemplar für den Käufer sei. Weitere individualisierte Merkmale fehlten, insbesondere auch das Messingschild. Der Verbraucher erklärte mehrere Monate nach der Lieferung den Widerruf und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Zu Recht, wie das LG Cottbus befand. Zum einen entspreche die Individualisierung nicht der vertraglichen Vereinbarung und sei zudem aufgedrängt. Eine solche aufgedrängte Individualisierung schließe das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht aus. Zudem sei der Hinweis „Widerrufsrecht nach Lieferung ausgeschlossen“ irreführend, da mit der Rechtsprechung des EuGH28 das Widerrufsrecht für individualisierte Waren eben auch schon vor der Lieferung ausgeschlossen sei. Schließlich würde das Widerrufsrecht auch dann bestehen, wenn ein Messingschild geliefert worden wäre, da die Rückbaukosten jedenfalls unter 5 % des Warenwerts gelegen hätten.29 Da das Widerrufsformular zudem nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprach, betrug die Widerrufsfrist ein Jahr und 14 Tage ab dem Zeitpunkt der Lieferung, sodass ein Widerruf auch noch nicht verfristet war. Das lesenswerte Urteil des LG Cottbus enthält einige grundsätzliche Feststellungen zum Widerrufsrecht und beweist, wieviel Unternehmer hier falsch machen können.
III. Kundeninformationen
1. Bestellbutton
Gemäß § 312j Abs. 3 BGB muss die die Bestellung abschließende Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Diese Regelung ist nicht sonderlich kompliziert, man möchte fast meinen, dass dagegen nur vorsätzlich verstoßen werden kann. Entsprechend beachtlich ist die Vielzahl der erneut dazu ergangenen Urteile.
Das LG Berlin stellte (in der Berufungsinstanz) zutreffend klar, dass über einen einzigen Button nicht gleichzeitig zwei Verträge geschlossen werden können.30 Ein Verbraucher hatte neben einer Flugbuchung gleichzeitig auch noch eine „Prime“-Mitgliedschaft abgeschlossen, die zu einer jährlichen Gebühr von 74,99 € führte. Zuvor wurden ihm dafür zwei Möglichkeiten, nämlich einmal „weiter“ und „weiter mit Prime“ zur Verfügung gestellt. Dies genügte dem LG Berlin richtigerweise nicht.31 Die Revision wurde zugelassen.32
Das LG Hildesheim33 urteilte zutreffend, dass die Formulierungen „mit PayPal bezahlen“, „mit Kreditkarte bezahlen“, „Bezahlen mit SOFORT-Überweisung“ und „bezahlen per Vorkasse“ nicht den Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB genügen. Verbraucher könnten irrtümlich davon ausgehen, dass damit lediglich die Bezahlmethode ausgewählt, nicht aber bereits die Bestellung ausgeführt werde. Dies gelte umso mehr, als diese Buttons sich im Bereich der Bezahloptionen befanden. Die Warnfunktion des abschließenden Bestell-Buttons sei damit nicht erfüllt. Zudem waren die weiteren Voraussetzungen des § 312j Abs. 2 BGB nicht eingehalten.
Ähnlich beurteilte das LG München34 einen Button „Jetzt Mitglied werden“, wenn damit ein kostenpflichtiger Abonnementvertrag abgeschlossen werde; dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem ersten Monat um einen kostenlosen Probemonat handle.
Ist der abschließende Button mit dem Wort „senden“ beschriftet, genügt dies ebenfalls nicht den Voraussetzungen des § 312j Abs. 3 BGB, sodass der Vertrag wegen § 312j Abs. 4 nicht zustande gekommen ist. Dies entschied das LG Stuttgart.35 Ein Verbraucher hatte ein Web-Exposé für eine Immobilie im Internet gesehen und durch ein anklickbares Feld bestätigt, einen Maklervertrag vollständig gelesen und verstanden zu haben sowie das Angebot auf Abschluss des Maklervertrags anzunehmen. Diesen Prozess schloss er mit einem anklickbaren Feld „senden“ ab. Nach Ansicht des Maklers stelle dies eine individuelle Kommunikation im Sinne des §§ 312j Abs. 5 BGB dar. Dem erteilte das LG Stuttgart eine Absage. Eine individuelle Kommunikation setze entsprechende individuelle Kommunikationsmittel voraus, die sich auf den Austausch von Nachrichten zwischen den Parteien beschränkt, wie etwa E-Mail oder SMS. Entgegen der Argumentation wäre ein Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit auch nicht deswegen irreführend, weil das Zusenden des Exposés per se noch nicht zu Kosten führe. Tatsächlich sei der Maklervertrag natürlich auf die Bezahlung der Maklercourtage ausgerichtet gewesen. Wegen § 312j Abs. 4 sei ein kostenpflichtiger Maklervertrag mithin nicht zustande gekommen.
Einen interessanten, aber über das geltende Recht hinausgehenden Ansatz verfolgte das AG Köln,36 das auch bei einer Vertragsbeendigung einen Button analog zu § 312j Abs. 3 BGB forderte. Gegenstand des Verfahrens war die Flugreise einer Familie. Da sich der erste Flug verspätete, übersandte die Airline der Familie eine E-Mail, worin sich ein Button „ich möchte eine Erstattung anfordern“ befand. Die Erstattung bezog sich dabei allerdings nur auf die Steuern und Gebühren, führte gleichzeitig aber zur Stornierung der gesamten Flugreise. Dieser Button erfülle nicht die Anforderungen des § 312j Abs. 3 BGB, befand das AG Köln. Der Luftbeförderungsvertrag sei durch Anklicken dieses Buttons nicht beendet worden, denn § 312j Abs. 3 BGB sei analog anwendbar. Es handele sich um eine planwidrige Regelungslücke, sodass eine Analogie zulässig sei. Wenn der Gesetzgeber dies gesehen hätte, hätte er eine Regelung entsprechend § 312j Abs. 3 BGB getroffen. Zwar sieht das AG Köln § 312j Abs. 5 BGB, der für individuelle Kommunikation eine Bereichsausnahme enthält, das Gericht hält diesen allerdings rechtsfehlerhaft für nicht einschlägig. Tatsächlich befindet sich in § 312j Abs. 5 BGB eine grundsätzliche Erwägung. Verträge, die im Wege der Individualkommunikation geschlossen werden, sollen von den besonderen Voraussetzungen der Abs. 2 - 4 ausgenommen sein. Es wäre aus meiner Sicht grob falsch, den Rechtsgedanken mit einem rechtspolitischen Bedürfnis zu kippen, gerade weil der Verweis auf § 312j Abs. 3 BGB nicht greift. Es mag sein, dass es auch für die Individualkommunikation ein Rechtsschutzbedürfnis für ein besonderes Transparenzerfordernis gibt. Dies umzusetzen ist allerdings Sache der Politik.
2. Kündigungsbutton
Seit etwas mehr als einem Jahr sind Unternehmer, die es Verbrauchern über eine Webseite ermöglichen, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, verpflichtet, einen Kündigungsbutton vorzuhalten. Mittlerweile sind die ersten Urteile dazu ergangen. Das LG Köln37 urteilte, dass der Kündigungsbutton sich nicht hinter einem passwortgeschützten Login-Bereich befinden darf, da dies nicht „unmittelbar“ im Sinne des §§ 312k Abs. 2 S. 4 BGB sei. Dies ist richtig und dürfte auch der herrschenden Meinung entsprechen.38 Liberaler entschied das LG Koblenz.39 In dem dort zu entscheidenden Fall hatte das Unternehmen den gesetzlichen Kündigungsbutton vorgehalten, sowie unmittelbar darüber einen Verweis auf einen Kündigung-Assistenten mit den Worten „Schade, dass Sie kündigen wollen“ und „schnell kündigen mit wenigen Klicks. Nutzen Sie unseren Kündigungs-Assistenten“. Klickte ein Verbraucher auf den Kündigungs-Assistenten, öffnete sich ein neues Fenster, wo sich der Verbraucher mit seinen Kunden Daten einloggen sollte; wurde das Fenster geschlossen, erschien die vorherige Seite. Dies hielt das LG Koblenz für gesetzeskonform. An den Kündigungs-Button seien nicht so hohe Anforderungen zu stellen, wie an den Bestellbutton gemäß § 312j Abs. 3 BGB. Dies ergebe sich aus den unterschiedlichen Schutzzwecken. Das beklagte Unternehmen habe lediglich eine weitere Option angeboten, wie der Vertrag gekündigt werden kann. Gleichzeitig sei es den gesetzlichen Anforderungen aus § 312k BGB nachgekommen. Die Gestaltung sei nicht irreführend und stelle auch keine sonst unzulässige Beeinflussung des Verbrauchers dar. Ob dies dem Willen des Gesetzgebers entspricht, ist zweifelhaft. Richtig ist zwar, dass § 312k Abs. 2 S. 3 BGB keine Anforderung einer Unmittelbarkeit der Anordnung des abschließenden Kündigungs-Buttons enthält, dies dürfte tatsächlich aber nur ein gesetzgeberisches Versehen sein, das wohl dem kurzen Gesetzgebungsverfahren40 geschuldet ist. Sinn und Zweck des neuen Kündigungs-Buttons ist, dass es einem Verbraucher erleichtert werden soll, sich von einem Dauerschuldverhältnis zu lösen. Gestaltungen wie die vorliegende, die eher Verwirrung stiften als Klarheit (und dies sicherlich nicht ohne Hintergrund), fördern dieses Ziel nicht.
IV. Preisangaben
Das Recht der Preisangaben steht dieses Jahr an ungewohnt prominenter Stelle. Hintergrund ist die seit dem 28. 5. 2022 geltende neue Preisangabenverordnung,41 die für den E-Commerce von besonderer Bedeutung ist, weil im Internet der Preis das zentrale Differenzierungsmerkmal ist und der Nebenleistungswettbewerb eher von überschaubarer Bedeutung. Insbesondere die Neuregelungen zu den Streichpreisen und sonstigen Rabatten im neuen § 11 PAngV führen in der Praxis zu erheblicher Unsicherheit.42
1. Grundpreise
Der BGH hat noch zum alten Recht klargestellt, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis stehen müsse.43 Dies entspreche Sinn und Zweck der Preisangabenrichtlinie, deren Ziel es sei, Verbraucher besser zu unterrichten und leichter Preise vergleichen zu können. Der BGH stellte dabei klar, dass sich auch im Geltungsbereich der neuen Preisangabenverordnung (jetzt § 4 PAngV) daran nichts ändern werde.44 Der neue Wortlaut in der Norm „neben“ bedeute „nebeneinander“, sodass die Preise auch künftig auf einen Blick wahrgenommen werden können müssen.
2. Rückerstattbare Sicherheiten
Die Frage, ob das Pfand mit in den Gesamtpreis eingerechnet werden muss oder neben dem Preis für die Ware gesondert ausgewiesen werden kann, war bislang umstritten.45 Die Streitfrage hat der EuGH mittlerweile geklärt und sich gegen die Meinung des BGH46 gestellt und der Ansicht angeschlossen, dass der Begriff des Verkaufspreises nicht den Pfandbetrag umfasst, den ein Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandbehältern zu entrichten hat.47 Das Pfand kann künftig damit entsprechend der bisherigen Praxis weiterhin neben dem Gesamtpreis ausgewiesen werden.
3. Werbung mit Preisermäßigungen
In der Praxis als schwierig erwiesen hat sich der neue § 11 PAngV. Dies war zu erwarten, da der Wortlaut der Regelung (zu) viele Auslegungsmöglichkeiten zulässt.48 Die Praxis orientiert sich daher überwiegend an der Verordnungsbegründung49 des durch das Preisangabengesetz50 ermächtigten Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Mittlerweile sind die ersten Urteile ergangen, ein roter Faden zeichnet sich bislang allerdings noch nicht ab.
Das LG München I51 hatte die Preisgestaltung einer Plattform zu beurteilen, auf der mit einem durchgestrichenen Preis des teuersten auf der Plattform gelisteten Angebots neben dem farblich hervorgehobenen Preis der Ware des jeweiligen Anbieters geworben wurde. Dies sei irreführend, entschied das LG München I, der angesprochene Verkehrskreis verstehen ohne entsprechende Aufklärung den durchgestrichenen Preis als den vorherigen Preis des Anbieters selbst und nicht als den Preis eines anderen Anbieters. Zudem fehlte der nach § 11 Abs. 1 PAngV niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage.
Das LG Düsseldorf hatte gleich zwei Fallgestaltungen zu beurteilen und fand dafür zwei unterschiedliche Ergebnisse. Im ersten Verfahren52 warb ein Lebensmitteldiscounter in der Woche vom 8. bis zum 13. 8. 2022 im wöchentlichen Prospekt unter anderem mit dem Angebotspreis von 2,79 € für Fischstäbchen und einem Angebotspreis von 0,88 € für eine Dose Energy Drink. Unter diesen Angaben befand sich ein durchgestrichener Preis von 4,19 € bei den Fischstäbchen und 1,19 € bei der Dose Energy Drink. Über den Angebotspreisen befand sich jeweils ein Hinweis auf die Ersparnis von 33 % (Fischstäbchen) bzw. 26 % (Energy Drink). Die Ersparnis war dabei jeweils aus dem Vergleich von Angebotspreis und durchgestrichenem Preis errechnet, d. h. bei den Fischstäbchen aus den verlangten 2,79 € und den durchgestrichenen 4,19 € %, bei dem Energy Drink aus den verlangten 0,88 € und den durchgestrichenen 1,19 €. Bei den Fischstäbchen belief sich der Preis für die Fischstäbchen in den letzten 30 Tagen vor dem 8. 8. 2022 tatsächlich durchgehend auf 4,19 €. Nur bei dem Energy Drink heißt es im Angebotsprospekt unter dem Angebotspreis von 0,88 € und den durchgestrichenen 1,19 € zusätzlich: „Letzter Verkaufspreis. Niedrigster Preis der letzten 30 Tage: 0.88“. Diese Preisgestaltung hielt das LG Düsseldorf für gangbar. Unternehmer seien lediglich verpflichtet, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben, nicht aber, ihn in einer bestimmten Weise zu bezeichnen oder zu erläutern. § 11 Abs. 1 PAngV verlange lediglich, dass die Angabe des niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage verlangten Preises zu erfolgen habe, nicht aber wie dies zu geschehen habe. Diese Auffassung teilt auch das OLG Hamburg,53 eine Verpflichtung, einen angegebenen Referenzpreis mit dem ausdrücklichen Hinweis zu versehen, dass es sich bei diesem Preis um den niedrigsten innerhalb der letzten 30 Tage geforderten Preis handelt, ergebe sich aus § 11 PAngV nicht.
Im zweiten Verfahren vor dem LG Düsseldorf ging es ebenfalls um die Werbung eines Lebensmitteldiscounters. Gegenstand des Verfahrens war eine Preiswerbung für Bananen sowie für Ananas in einem vom 17. bis zum 22. 10. 2022 geltenden Prospekt. Beworben wurden die Bananen darin mit einer Prozent-Angabe (-23 %), dem aktuellen Gesamtpreis (1,29 €), einem durchgestrichenen vorherigen Preis, der als letzter Verkaufspreis bezeichnet wird (1,69 €), und dem weiteren Hinweis, dass der niedrigste Preis der letzten 30 Tage 1,29 € war (da die Bananen bereits vom 19.09 bis zum 24.09 für 1,29 € angeboten wurden, lag der niedrigste Preis der letzten 30 Tage tatsächlich bei 1,29 €).54 Der Vorwurf richtete sich gegen die Prozentangabe, weil diese sich nicht auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezog (1,29 €) sondern auf den letzten tatsächlich verlangten Preis (1,69 €).55 Für die ebenfalls beworbenen Ananas wurden in dem Prospekt des Lebensmitteldiscounters insgesamt drei Preise angegeben: Der tatsächlich verlangte Gesamtpreis i. H. v. 1,49 €, ein Streichpreis von 1,69 €, der als letzter Verkaufspreis bezeichnet wurde, sowie der niedrigste Preis der letzten 30 Tage mit 1,39 €. Zudem war der tatsächlich verlangte Preis für die Ananas als „Preis-Highlight“ bezeichnet, obwohl der niedrigste Preis der letzten 30 Tage höher war, als das jetzt beworbenen Preis-Highlight. Das LG Düsseldorf hat in dieser Sache das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH die Fragen vorgelegt, ob (1.) Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 Preisangabenrichtlinie dahin auszulegen sind, dass ein Prozentsatz, der in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung genannt wird, ausschließlich auf den vorherigen Preis im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Preisangabenrichtlinie bezogen sein darf, und (2). ob Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 Preisangabenrichtlinie dahin auszulegen sind, dass werbliche Hervorhebungen, mit denen die Preisgünstigkeit eines Angebots unterstrichen werden soll (wie beispielsweise die Bezeichnung des Preises als „Preis-Highlight“), dann, wenn sie in einer Bekanntgabe einer Preisermäßigung verwendet werden, auf den vorherigen Preis im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Preisangabenrichtlinie bezogen sein müssen. Bis zur Entscheidung durch den EuGH wird insoweit noch Rechtsunsicherheit verbleiben.56
Das LG Amberg57 hatte einen ähnlichen Fall zu entscheiden. In einem Katalog der für die Woche vom 19. bis 24. 9. 2022 galt, warb ein Lebensmitteldiscounter für einen Kaffee mit einem Angebotspreis von 4,44 €. Unter dem Angebotspreis war der Regalpreis der Vorwoche mit 6,49 € angegeben. Dieser Regalpreis war mit einer hochgestellten Eins versehen. Unten links im Prospekt wurde diese Eins mit dem Hinweis aufgelöst „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: Melitta Auslese 4,49“. Oberhalb des Angebotspreises von 4,44 € befand sich die prozentuale Angabe einer Preisermäßigung (-31 %).58 Die Preisermäßigung i. H. v. 31 % bezog sich auf den Angebotspreis (4,44 €) im Verhältnis zu dem darunter angegebenen, zuvor verlangten Regalpreis (6,49 €).59 Dies genügte dem LG Amberg und es wies die gegen dieses Verhalten gerichtete Klage ab.60
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Werbung mit Streichpreisen schwierig ist und für Unternehmen zahlreiche Unwägbarkeiten mit sich bringt. Gut ist diese Rechtsunsicherheit nicht. Grund sind die unklaren Regelungen auf europäischer Ebene und fehlende Materialien zu den Gründen und Absichten der Neuregelung.
4. Unverbindliche Preisempfehlungen
Das OLG Köln61 entschied, dass von einer ernst gemeinten unverbindlichen Preisempfehlung nicht mehr ausgegangen werden könne, wenn über ein Jahr hinweg der tatsächlich am Markt geforderte Preis nur knapp über der Hälfte der unverbindlichen Preisempfehlung lag und sogar mehrere darunterliegende Preise mit Ersparnissen von mehr als 50 % angeboten wurden. Die Werbung mit einer UVP ist angesichts der oben dargestellten Probleme bei der Werbung mit Streichpreisen ein noch verhältnismäßig sicherer Weg bei der Preiswerbung. Umso mehr muss hier im Sinne des Verbraucherschutzes darauf geachtet werden, dass es sich bei der UVP auch um tatsächlich am Markt geforderte Preise handelt, und nicht um Mondpreise, die nur erfunden wurden, um Verbraucher über die tatsächliche Ersparnis zu täuschen.
5. Blickfangmäßig herausgestellte Rabattaktionen
Blickfangwerbung steht bereits lange unter der besonderen Beobachtung der Rechtsprechung. Eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe darf für sich genommen nicht unrichtig oder auch nur für den Verkehr missverständlich sein.62 Ein Möbelhaus warb mit „20 %R Möbel- & Küchen-Rabatt + zusätzlich 20 %R on top in ALLEN Abteilungen“; das R wurde im Fußnotentext erklärt und enthielt zahlreiche Einschränkungen. Dies sei irreführend, so das LG München I.63 Die richtige Entscheidung überrascht vor dem Hintergrund der ständigen BGH-Rechtsprechung nicht.
V. Besondere Aspekte der Werbung
1. Werbung mit Garantien
Im Anschluss an die Entscheidung des EuGH64 entschied nun auch der BGH,65 das einen Unternehmer nur dann eine vorvertragliche Pflicht zur Information über eine Herstellergarantie für ein im Internet angebotenes Produkt trifft, wenn er die Garantie zu einem zentralen oder entscheidenden Merkmal seines Angebots macht. Daraus folgt, dass eine lediglich beiläufig gemachte Angabe zu einer Herstellergarantie nicht zu einer Informationspflicht für den Unternehmer führt. Denn dann stelle die Herstellergarantie aus Verbrauchersicht kein Kaufargument dar.
In diesem Sinne entschied auch das OLG Brandenburg66 in einem Fall, bei dem bei der Darstellung eines Produktbildes eine enthaltene Garantiekarte lediglich erwähnt wurde. Dies genüge nicht, um die Informationspflicht des Unternehmens auszulösen. Ein Verbraucher habe daran kein berechtigtes Interesse, da die Garantiekarte kein zentrales oder entscheidendes Merkmal des Angebots sei. Die bloße Erwähnung einer Garantiekarte in der Inhaltsangabe der abfotografierten Verpackung stelle zudem kein Angebot auf Abschluss eines Garantievertrags dar.
Insgesamt festigt sich seit dem Urteil des EuGH die Rechtsprechung zur Garantiewerbung. Dies ist zu begrüßen, die bisherige Rechtsunsicherheit67 war für Unternehmer wie Verbraucher gleichermaßen schädlich.
2. Kundenbewertungen
Schlechte Bewertungen im Internet sind für Unternehmer nicht nur lästig, sondern auch schädlich (unabhängig von der wertenden Frage, ob sie richtig oder falsch sind). Der BGH68 hat mit einem wegweisenden Urteil das Vorgehen gegen schlechte (nicht falsche!) Bewertungen deutlich vereinfacht. Der betroffene Unternehmer muss nunmehr lediglich vortragen, dass kein Kundenkontakt stattgefunden habe; dies allein führe bereits zu einer Überprüfungspflicht des Bewertungsportals. Etwas anderes gilt nur, wenn sich die Identität des Bewertenden ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt und wenn die Grenzen des Rechtsmissbrauchs überschritten werden. Ob dieses Urteil als gut oder schlecht für den Reputationsschutz im Internet bezeichnet werden kann, mag hier dahinstehen; es gilt die Macht des Faktischen. Erfahrungsgemäß verschwinden die meisten negativen Bewertungen auf eine Beschwerde des Bewerteten, und dieser Weg ist durch die Entscheidung des BGH nun leichter worden.
Inhaltlich dürfen Bewertungen keine Schmähkritik enthalten. Die Bewertung „Versandkosten Wucher!“ stellt nach Ansicht des BGH69 eine Meinungsäußerung dar, die die Grenze zur Schmähkritik nicht überschreitet, weil sie sich kritisch mit einem Teilbereich der Leistung des Bewerteten auseinandersetzt, in dem sie die Höhe der Versandkosten beanstandet. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik mache eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung, hinzutreten müsse vielmehr, dass bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund stehe, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll.70 Dies sei hier nicht der Fall.
Nicht selten bewerten sich Wettbewerber gegenseitig, in der Regel mit schlechten Bewertungen. Das OLG Köln71 entschied, dass die Vergabe eines von fünf möglichen Sternen bei einem Internetdienst ein pauschal herabsetzendes Werturteil im Sinne des § 4 Nr. 1 UWG ist. Selbst wenn es zuvor einen beruflichen Kontakt zwischen den Parteien gegeben habe (Teilnahme an einer Veranstaltung), führe dies nicht zu einer anderen Bewertung, weil die Zusammenhänge für den angesprochenen Verkehr nicht deutlich würden. Damit sei die Äußerung in ihrem tatsächlichen Kern unwahr und daher pauschal herabsetzend. Eine pauschale Herabsetzung, die mangels Mitteilung der konkreten Umstände, auf die sich die herabsetzende Äußerung bezieht, lasse einen sachlichen Bezug nicht erkennen, erschöpft sich damit in der Herabsetzung und stelle eine unzulässige unternehmerische Schmähkritik dar.72
Wer mit einer durchschnittlichen Sterne-Bewertung wirbt, muss nach Ansicht des LG Hamburg73 nicht nur die Gesamtzahl der abgegebenen Kundenbewertungen, sondern auch den Zeitraum der berücksichtigten Kundenbewertungen angeben. Dabei handle es sich um wesentliche Informationen im Sinne des § 5a Abs. 1 UWG. Diese Informationen benötige ein Verbraucher, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus § 5b Abs. 3 UWG. Die Ansicht des LG Hamburg muss man nicht teilen. Die Regelungen zu den Kundenbewertungen wurden in § 5b Abs. 3 UWG gerade erst novelliert. Die Angabe der Anzahl der Bewertungen sowie der relevante Zeitraum für Durchschnittsbewertungen wurde dort gerade nicht aufgenommen. Ob ein Verbraucher mit dieser Information wirklich viel anfangen kann, ist auch fraglich.
Gekaufte Kundenbewertungen bleiben irreführend, dies hat das LG Hannover74 bestätigt. Auch wenn eine nur geringfügige Gegenleistung (hier ein Euro pro Bewertung) gewährt werde, sei davon auszugehen, dass der Rezensent eine eher positive Bewertung abgibt. Der Verkehr erwarte, dass Kundenbewertungen grundsätzlich ohne Gegenleistung erstellt werden.
Nach dem neuen § 5b Abs. 3 UWG müssen Unternehmen nunmehr eine Information darüber vorhalten, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Hält ein Unternehmen diese Informationen bei den veröffentlichten Bewertungen nicht vor, so handelt es irreführend, wie das LG München I75 entschied. In der Praxis ist zu beobachten, dass zahlreiche Unternehmer die neuen Pflichten aus dem UWG noch nicht umgesetzt haben.
3. E-Mail-Werbung
Im E-Commerce bleibt die Werbung per Direktnachricht von erheblicher Bedeutung. Der Kreativität der Unternehmen, den Versand von E-Mails an Dritte zu rechtfertigen, ist dabei kaum eine Grenze gesetzt. Im Übrigen kann man von einer gefestigten Rechtsprechung sprechen.
Erforderlich ist grundsätzlich eine aktive Einwilligung in den Erhalt werblicher E-Mails, sofern nicht die Ausnahme in § 7 Abs. 3 UWG gegeben ist. Das LG Nürnberg-Fürth76 urteilte zutreffend, dass die Ausnahmeregelung in § 7 Abs. 3 UWG dann nicht gegeben sei, wenn die Bestellung später storniert wurde, weil dann kein (zwingend erforderlicher) Kaufvertrag vorliege. Das Einverständnis in den Erhalt werblicher E-Mails muss zudem hinreichend informiert sein, damit die Einwilligung wirksam ist. Der Hinweis „Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen persönlichen Daten zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke verarbeitet und genutzt werden“ genügt nicht als Einwilligung in zwei unterschiedliche Werbemaßnahmen, wie das OLG Hamm77 befand. Diese Auffassung ist sehr streng, dies hätte man auch anders sehen können.
Inhaltlich stellen Kundenzufriedenheitsabfragen per E-Mail-Werbung dar. Diese Rechtsprechung ist gefestigt, wie ein Urteil des AG Neumarkt78 bestätigt. Gleiches gilt für automatisierte E-Mails, die im Rahmen eines double Opt-in-Verfahrens gesendet werden, um die Einwilligung in den Newsletter-Erhalt zu bestätigen.79 Der reine Verweis in einer E-Mail auf eine Internetpräsenz ohne konkreten Produktbezug genügt dafür allerdings nicht.80
Eine einmal erteilte Einwilligung kann nach der richtigen Ansicht des AG München81 wieder erlöschen, wenn sie nicht regelmäßig genutzt wird. Ein Zeitraum von vier Jahren ist jedenfalls zu lang.82 Wird eine Einwilligung in den Erhalt eines wöchentlichen Newsletters erteilt, darf der Empfänger nicht in einer kürzeren Frequenz angeschrieben werden. Dies entschied zutreffend das KG Berlin.83
Die Wirksamkeit eines Werbewiderspruchs ist an keine besondere Form gebunden, wie ein Verfahren vor dem AG München84 zeigt. Dort stellte das Unternehmen den Werbewiderspruch per E-Mail zwar nicht in Abrede, meinte aber, der Kunde hätte weitere Einstellungen in ihrem Kundenverwaltungssystem vornehmen müssen. Dies ist natürlich nicht der Fall, wie das AG München zutreffend urteilte.
VI. Datenschutzrechtliche Aspekte
Die datenschutzrechtlichen Aspekte bleiben für Online-Händler nach wie vor von großer Bedeutung. Für Aufregung sorgte im Herbst 2022 eine Abmahnungswelle wegen des Einsatzes von Google Fonts. Wenn diese Fonts auf einer Website nicht lokal eingebunden sind, werden beim Aufruf der Website automatisch personenbezogene Daten an Google übermittelt. Eine entsprechende Einwilligung in den Transfer dieser personenbezogenen Daten in ein Drittland liegt (natürlich) nicht vor. Insbesondere von zwei Beteiligten wurden daraufhin massenweise datenschutzrechtliche Abmahnungen ausgesprochen, stets verbunden mit der Aussicht, gegen Zahlung eines recht geringen Betrags die Sache auf sich beruhen lassen zu wollen. Diese Abmahnungen waren rechtsmissbräuchlich, wie mehrere Gerichte zutreffend festgestellt haben.85 Offen ist die Frage, ob ein Abgemahnter Anspruch auf Rückzahlung des von ihm überwiesenen Betrags hat, wenn er in dem Glauben, zur Zahlung verpflichtet zu sein, auf die Zahlungsaufforderung reagiert hat. Das AG Hannover86 sprach eine Rückzahlung lediglich zum Teil zu, ein Betrag von 100 € sei angemessen (vermutlich in Anlehnung an die sehr unglückliche Entscheidung des LG München I87).
Im Übrigen dürfen sich die Online-Händler über den Angemessenheitsbeschluss der Kommission vom 10. 7. 2023 für den Datenschutzrahmen EU-USA freuen, der – bis das neue Abkommen durch den EuGH wieder gekippt wird – zumindest für die nächste Zeit nach Aussage von Ursula von der Leyen „einen sicheren Datenverkehr für die Europäerinnen und Europäer gewährleisten und den Unternehmen auf beiden Seiten des Atlantiks Rechtssicherheit bieten“88 wird.
VII. Fazit
Wir werden die weiteren Schritte der EU in Bezug auf den Widerrufsbutton im Auge behalten müssen. Der gegenwärtige Stand der Verhandlungen lässt Schlimmes erwarten. Der Bestellbutton ist in der Praxis offenbar immer noch nicht angekommen, der Kündigungsbutton wirft ebenfalls verschiedene Fragen auf. Insgesamt zeigt sich, dass ein Button alleine noch kein einfaches Internet macht.
Von besonderer Bedeutung für Online-Händler werden die weiteren Entwicklungen im Recht der Preisangaben sein. Insbesondere die Werbung mit Streichpreisen und Preisermäßigungen bietet derzeit viel Raum für Streitigkeiten.
Klarer ist die Rechtslage nunmehr bei der Werbung mit Garantien und mit Kundenbewertungen geworden. Unternehmer tun gut daran, sich an die neuen Vorgaben der Gerichte bzw. des UWG zu halten.
1 RL 2011/83/EU, 25. 10. 2011.
2 Richtlinienvorschlag COM(2022), 204 final.
3 Buchmann, Editorial, K&R 9/2021.
4 Richtlinienvorschlag COM(2022), 204 final, S. 21 ff.
5 Vermerk des Europäischen Rats betreffend den Richtlinienvorschlag – Allgemeine Ausrichtung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_6363_2023_INIT.
6 Art. 6 Abs. 1 lit. h des Vermerks des Europäischen Rats betreffend den Richtlinienvorschlag – Allgemeine Ausrichtung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_6363_2023_INIT.
7 Art. 11a Abs. 1 - 3 des Vermerks des Europäischen Rats betreffend den Richtlinienvorschlag – Allgemeine Ausrichtung, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_6363_2023_INIT.
8 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CONSIL:ST_6363_2023_INIT, ErwG 25.
9 Buchmann/Panfili, K&R 2023, 24 ff.; Leischel/Buchmann, Beilage 1 zu K&R 10/2023, ■ ff.
10 Vgl. das Beispiel bei Leischel/Buchmann, Beilage 1 zu K&R 10/2023, ■ ff.
11 § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB.
12 § 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB.
13 Buchmann/Panfili, K&R 2023, 24, 30; Leischel/Buchmann, Beilage 1 zu K&R 10/2023, ■ ff.
14 Buchmann/Panfili, K&R 2023, 24, 30.
15 Buchmann/Panfili, K&R 2023, 24 ff.; Leischel/Buchmann, Beilage 1 zu K&R 10/2023, ■ ff.
16 Durchführungsbeschluss der Kommission C(2023) 4745 final.
17 Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, 20. 5. 2021, BGBl. I 2021, 1145; Verlängerung der Übergangsfrist durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes, 8. 12. 2022, BGBl. I 2022, 2240.
18 Mitteilung: Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, 19. 2. 2020, abrufbar unter: https://commission.europa.eu/document/download/84c05739-547a-4b86-9564-76e834dc7a49_en?filename=communication-shaping-europes-digital-future-feb2020_en.pdf.
19 Siehe dazu nur die Diskussion um das Wort „frühestens“ bei der Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist, vgl. Buchmann, K&R 2008, 12, 13, so dass Unternehmer zwingend eine eigene Widerrufsbelehrung verwenden mussten, Vorschlag bei Buchmann, MMR 2007, 347, 350 ff.
20 BGH, 1. 12. 2022 – I ZR 28/22, WRP 2023, 601 ff.; so zuvor schon BGH, 15. 8. 2012 – VIII ZR 378/11, K&R 2012, 742 ff.; BGH, 18. 3. 2014 – II ZR 109/13, VuR 2014, 263 ff.
21 BT-Drs. 17/12637, S. 75.
22 Vgl. Art. 6 Abs. 4 S. 2 der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU.
23 LG Essen, 27. 12. 2021 – 17 O 85/21, juris.
24 Buchmann, K&R 2023, 584.
25 EuGH, 17. 5. 2023 – C-97/22, K&R 2023, 582 f., m. zust. Anm. Buchmann, K&R 2023, 584 f.
26 Kodifiziert ist das Ziel der Vollharmonisierung verbraucherschützender Vorschriften in ErwG 4, 5, 7 VRRL, welches bei Bejahung einer Wertersatzpflicht in Gefahr geriete.
27 LG Cottbus, 29. 9. 2022 – 2 O 223/21, juris.
28 EuGH, 21. 10. 2020 – C-529/19, K&R 2020, 819 ff. = WRP 2020, 1562 ff.
29 So schon BGH, 19. 3. 2003 – VIII ZR 295/01, NJW 2003, 1665 ff.
30 LG Berlin, 23. 3. 2023 – 67 S 9/23, MDR 2023, 970 f; so zuvor schon OLG Nürnberg, 29. 5. 2020 – 3 U 3878/19, VuR 2021, 70 ff.
31 Diese Linie hat das LG Berlin auch beibehalten, vgl. LG Berlin, 23. 5. 2023 – 67 S 12/23, GRUR-Prax 2023, 509.
32 Davon wurde nach gegenwärtigem Kenntnisstand kein Gebrauch gemacht.
33 LG Hildesheim, 7. 3. 2023 – 6 O 156/22, GRUR-RS 2023, 13842.
34 LG München, 19. 6. 2023 – 4 HK O 9117/22, Verbraucherzentrale BaWü, abrufbar unter: https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/node/85290 (Verfahren wurde auf Klägerseite in der Sozietät des Autors geführt).
35 LG Stuttgart, 28. 11. 2022 – 30 O 28/22, MMR 2023, 230 ff.; nicht rechtskräftig, Berufung anhängig beim OLG Stuttgart unter 3 U 233/22.
36 AG Köln, 13. 2. 2023 – 133 C 189/22, VuR 2023, 268 ff.
37 LG Köln, 29. 7. 2022 – 33 O 355/22, K&R 2023, 82.
38 Buchmann/Panfili, K&R 2023, 24, 26; dies. In Brönneke/Föhlisch/Tonner, Das neue Schuldrecht, Baden Baden 2022, S. 234; Stiegler, VuR 2021, 443, 450; Güster/Booke, MMR 2022, 450, 451; Wendehorst, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 312k Rn. 14.
39 LG Koblenz, 7. 3. 2023 – 11 O 21/22, CR 2023, 336 ff.
40 Ausführlich Buchmann/Panfili, K&R 2023, 24 ff.
41 Zu den Neuregelungen ausführlich Buchmann/Sauer, WRP 2022, 538 ff.; sowie Buchmann/Sauer, WRP 2023,13 ff.
42 Ausführlich zur neuen Rechtsprechung zur Preisangabenverordnung Buchmann/Sauer, WRP 2023, 893 ff.
43 BGH, 19. 5. 2022 – I ZR 69/21, K&R 2022, 623 ff. = WRP 2022, 977 – Grundpreisangabe im Internet; im Anschluss an BGH, 26. 2. 2009 – I ZR 163/06, K&R 2009, 651 ff. = WRP 2009, 1247 – Dr. Clauder’s Hufpflege.
44 BGH, 19. 5. 2022 – I ZR 69/21, K&R 2022, 623 ff. = WRP 2022, 977 Rn. 48 – Grundpreisangabe im Internet.
45 Vgl. BGH, 29. 7. 2021 – I ZR 135/20, WRP 2021, 1290 ff. – Flaschenpfand III; für eine Einrechnung u. a. LG Frankfurt a. M., 22. 11. 2019 – 3-10 O 50/19, GRUR-RS 2019, 36697, LG Essen, 29. 8. 2019 – 43 O 145/18, BeckRS 2019, 26639; dagegen u. a.: OLG Schleswig, 30. 7. 2020 – 6 U 49/19, LMuR 2021, 34 ff., OLG Köln, 6. 3. 2020 – 6 U 89/10, WRP 2020, 646 ff., Schirmbacher, in: Spindler/Schuster: Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, EGBGB Art. 246a Rn. 30.
46 BGH, 29. 7. 2021 – I ZR 135/20, WRP 2021, 1290 ff. – Flaschenpfand III.
47 EuGH, 29. 6. 2023 – C-543/21, EU:C:2023:527, Rn. 29.
48 Vgl. Buchmann/Sauer, WRP 2022, 538, 545.
49 Begründung, BT-Drs. 669/21, S. 39 ff.
50 Gesetz über die Preisangaben, 3. 12. 1984, BGBl. I 1984, 1429.
51 LG München, 10. 10. 2022 – 42 O 9140/22, GRUR-RS 2022, 31651.
52 LG Düsseldorf, 11. 11. 2022 – 38 O 144/22, LMuR 2023, 183 ff.
53 OLG Hamburg, 12. 12. 2022 – 3 W 38/22, GRUR 2023, 654 ff.
54 LG Düsseldorf, 19. 5. 2023 – 38 O 182/22, Verbraucherzentrale BaWü, abrufbar unter: https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/node/84510, S. 3.
55 LG Düsseldorf, 19. 5. 2023 – 38 O 182/22, Verbraucherzentrale BaWü, abrufbar unter: https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/node/84510, S. 4.
56 Da das Verfahren auf Klägerseite in der Sozietät des Autors geführt wurde, erfolgt hier keine weitere Stellungnahme.
57 LG Amberg, 2. 6. 2023 – 41 HK O 856/22, n. v.
58 LG Amberg, 2. 6. 2023 – 41 HK O 856/22, S. 3.
59 Vgl. LG Amberg, 2. 6. 2023 – 41 HK O 856/22, S. 5.
60 Die Berufung wird beim OLG Nürnberg unter dem Az. 3 U 1270/23 geführt; da das Verfahren auf Klägerseite in der Sozietät des Autors geführt wurde, erfolgt hier keine weitere Stellungnahme.
61 OLG Köln, 9. 9. 2022 – 6 U 92/22, WRP 2022, 1409 ff.
62 BGH, 18. 11. 2002 – I ZR 110/00, K&R 2003, 192 = WRP 2003, 379 f.– Preis ohne Monitor.
63 LG München I, 12. 1. 2023 – 17 HK O 17393/21, WRP 2023, 392 ff.
64 EuGH, 5. 5. 2022, – C-179/21, K&R 2022, 507 ff.
65 BGH, 10. 11. 2022 – I ZR 241/19, K&R 2023, 73 ff.
66 OLG Brandenburg, 18. 4. 2023 – 6 W 31/23, GRUR-RS 2023, 8958.
67 Vgl. Buchmann, K&R 2020, 642, 647.
68 BGH, 9. 8. 2022 – VI ZR 1244/20, K&R 2022, 752 ff.
69 BGH, 28. 9. 2022 – VIII ZR 319/20, K&R 2023, 207 ff.
70 BGH, 28. 9. 2022 – VIII ZR 319/20, K&R 2023, 207, 210; so zuvor schon BGH, 29. 1. 2020 – VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 ff.; BGH 16. 12. 2014 – VI ZR 39/14, K&R 2015, 196 ff.; BGH 24.07. 2018 – VI ZR 330/17, K&R 2019, 256 ff.; BGH, 7. 5. 2020 – III ZR 10/19, BeckRS 2020, 12789 und BVerfG, 21. 3. 2022 – 1 BvR 2650/19, NJW 2022, 1931 ff.
71 OLG Köln, 23. 12. 2022 – 6 U 83/22, K&R 2023, 288 ff.
72 OLG Köln, 23. 12. 2022 – 6 U 83/22, K&R 2023, 288, 289; mit Verweis auf BGH, 19. 5. 2011 – I ZR 147/09, K&R 2012, 51 = WRP 2012, 77 ff. – Coaching-Newsletter; BGH, 12. 12. 2013 – I ZR 131/12, K&R 2014, 418 ff. – englischsprachige Pressemitteilung.
73 LG Hamburg, 16. 9. 2022 – 315 O 160/21, WRP 2023, 628 ff.; Berufung anhängig beim OLG Hamburg, 15 U 108/22.
74 LG Hannover, 22. 12. 2022 – 21 O 20/21, WRP 2023, 631 f.
75 LG München I, 19. 6. 2023 – 4 HK O 9117/22, Verbraucherzentrale BaWü, abrufbar unter: https://www.verbraucherzentrale-bawue.de/node/85290.
76 LG Nürnberg-Fürth, 21. 9. 2022 – 4 HK O 655/21, GRUR-RS 2022, 36507.
77 OLG Hamm, 3. 11. 2022 – I-4 U 201/21, MMR 2023, 515 ff.
78 AG Neumarkt, 10. 11. 2022 – 3 C 270/22, GRUR-RS 2022, 31300.
79 LG Kassel, 13. 7. 2023 – 1 S 92/22, n. v.
80 AG Augsburg, 9. 6. 2023 – 12 C 11/23, K&R 2023, 619 ff.
81 AG München, 14. 2. 2023 – 161 C 12736/22, K&R 2023, 378 ff.
82 Zuvor in diesem Sinne schon LG Hamburg, 17. 2. 2004 – 312 O 654/02 für einen Zeitraum von zehn Jahren, n. v. Für einen deutlich kürzeren Zeitraum von 2 Jahren LG Berlin, 2. 7. 2004 – 15 O 653/03, K&R 2004, 497 ff. bzw. mehr als 1,5 Jahren LG München I, 8. 4. 2010 – 17 HK O 138/10, MD 2011, 562.
83 KG Berlin, 22. 11. 2022 – 5 U 1043/20, K&R 2023, 290 f.
84 AG München, 5. 8. 2022 – 142 C 1633/22, K&R 2023, 160 ff. = WRP 2022, 1449.
85 AG Reutlingen, 12. 4. 2023 – 13 C 861/22, n. v.; AG Ludwigsburg, 28. 2. 2023 – 8 C 1361/22, K&R 2023, 450 ff.; LG Baden-Baden, 21. 12. 2022, 3 O 277/22.
86 AG Hannover, 12. 7. 2023 – 525 C 8451/22; Berufung anhängig beim LG Hannover unter 18 S 10/23.
87 LG München I, 21. 1. 2022 – 3 O 17493/20, K&R 2022, 865 f.
88 Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 10. 7. 2023: Datenschutz: Europäische Kommission erlässt neuen Angemessenheitsbeschluss für einen sicheren und vertrauenswürdigen Datenverkehr zwischen der EU und den USA.