I. Hintergrund
Der sogenannten „Button-Lösung“ liegt die Verbraucherrechterichtlinie zugrunde, in deren Art. 8 Abs. 2 es heißt: „Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist“. Aufgrund einer politisch motivierten Debatte1 über die so genannten „Abofallen“ im Internet sah sich der Gesetzgeber veranlasst, sich diese eine Norm der Verbraucherrechterichtlinie herauszunehmen und früher als deren übrige Regelungen2 in nationales deutsches Recht umzusetzen. Zwar wurde noch das Schlimmste für die deutschen Online-Händler verhindert, indem die sogenannte „Doppel-Klick-Lösung“3 nicht weiter verfolgt wurde, gleichwohl muss konstatiert werden, dass die „Abofallen“-Problematik im Wesentlichen ein tatsächliches Problem war, das sich durch die Umsetzung der „Button-Lösung“ faktisch nicht geändert hat,4 denn einen Rechtsanspruch auf Zahlung hatten die Betreiber von sogenannten „Abofallen“ auch zuvor nicht.5
Die Umsetzung der Button-Lösung in deutsches Recht ist dabei nicht vollständig geglückt. § 312 g Abs. 4 BGB regelt, dass ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, nur zustande kommt, wenn der Unternehmer diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet hat. Die Verbraucherrechterichtlinie gibt in Art. 8 Abs. 2 allerdings vor, dass (nur) der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht zur Leistung verpflichtet sein soll, wenn der Unternehmer diesen Unterabsatz nicht einhält. Dies bedeutet, dass der Verbraucher wählen kann, ob er seine Vertragserklärung für und gegen sich gelten lassen möchte, denn der Unternehmer bleibt an seine Vertragserklärung gebunden. Leier meint, dass die Verbraucherrechterichtlinie keine Aussage über die Rechtsposition des Unternehmers treffe und damit der nationale Gesetzgeber insoweit einen Gestaltungsspielraum habe; ein Wahlrecht des Verbrauchers sei für diesen nicht vorteilhaft, weil die Gefahr einer „Bestätigungsfalle“ bestehe.6 Meines Erachtens impliziert der Wortlaut eher, dass eben ausdrücklich nur der Verbraucher nicht gebunden sein soll, im Gegenschluss der Unternehmer folglich schon. Ein Wahlrecht des Verbrauchers kann für diesen von erheblichem Vorteil sein, weil das Geschäft für ihn z. B. günstig ist oder ihm auch schlicht die Bezeichnung der Schaltfläche gleichgültig ist und er einfach nur die bestellte Ware haben möchte, ohne dem Risiko einer Rückabwicklung ausgesetzt zu sein.7 Auch ist nicht ersichtlich, warum der Unternehmer durch die Bezeichnung des Buttons selbst steuern können soll, ob über seine Internetseite wirksam Verträge geschlossen werden können. Schließlich ist vor dem Hintergrund des Gedankens der Vollharmonisierung (Art. 4 Verbraucherrechterichtlinie) eine solche nationale Regelung bedenklich.8 Mithin verstößt § 312 g Abs. 4 BGB gegen die Vorgaben der Richtlinie. In der Anpassung des BGB an die Verbraucherrechterichtlinie durch das „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung“9 wurde dieser Fehler nicht behoben, § 312 j BGB n. F. ist im Wortlaut mit der geltenden Fassung identisch.
II. Die Entscheidung
Das LG Berlin hatte über eine lauterkeitsrechtliche Auseinandersetzung zwischen zwei Anbietern von Busreisen über das Internet zu entscheiden. Die Beklagte hatte den Button, mit dem ein Verbraucher die Buchung abschließen sollte, bezeichnet mit „Jetzt verbindlich anmelden!“ und in kleinerer Schrift darunter (ebenfalls auf dem Button) „(zahlungspflichtiger Reisevertrag)“ gesetzt. Unterhalb des Buttons befanden sich Angaben zum Reisenden und der Reisepreis. Dies genügte nach Ansicht der Berliner Richter den Vorgaben von § 312 g Abs. 3 S. 2 BGB nicht.
Für die Schaltfläche selbst verlange die Norm, dass „diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen, oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“ sei. Diese Verpflichtung gelte wegen § 312 Abs. 2 BGB für jeden Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, und nicht nur für sogenannte „Abo-Fallen“. Zunächst einmal sei der Hinweis zur kostenpflichtigen und verbindlichen Bestellung auf dem Button nicht ausschließlich enthalten. Zudem handle es sich bei dem Hinweis auch nicht um eine „entsprechend eindeutige Formulierung“ im Sinne des Gesetzes, da mit dem Wort „anmelden“ auf den Rechtsbindungswillen und das Entstehen einer Zahlungspflicht nicht hinreichend hingewiesen werde, weil damit noch eine Vorbereitungshandlung nahegelegt werde. Längere Texte seien zudem per se unzulässig, weil sie die Eindeutigkeit beeinträchtigten.
Hinsichtlich der Informationen nach Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1, Nr. 5 und Nr. 7 EGBGB bezog sich das LG Berlin auf den Wortlaut von § 312 g Abs. 2 S. 1 BGB, wonach diese Informationen „unmittelbar bevor“ der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies setze voraus, dass die Hinweise unmittelbar bevor der Wahrnehmung der Schaltfläche platziert sein müssten und nicht lediglich in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang. Mit Erreichen der Schaltfläche lasse die Aufmerksamkeit des Verbrauchers nach. Angegeben werden müssen nach Auffassung des Gerichts aber nur solche Informationen, die tatsächlich für den Vertragsschluss relevant sind. Fallen keine Liefer- und Versandkosten an, müsse auf deren Nichtbestehen auch nicht hingewiesen werden.
III. Praxisfolgen
Obgleich die „Button-Lösung“10 nicht von allen Online-Händlern unverzüglich und fehlerfrei umgesetzt, sondern angesichts der Abmahngefahr erstaunlich oberflächlich gehandhabt wurde, ist die befürchtete Welle von Abmahnungen ausgeblieben. Die Bezeichnung der die Willenserklärung auslösenden Schaltfläche hat in der Praxis bislang nur im Bereich von Verträgen, bei denen es sich nicht um Kaufverträge handelt, Probleme bereitet. Dies zeigt auch das vorliegende Urteil des LG Berlin. Im Bereich der Kaufverträge hat sich mittlerweile die Bezeichnung „Kaufen“ durchgesetzt.11 In anderen Bereichen mussten schon verschiedene Anbieter ihre Button-Bezeichnung ändern. Der Button „Jetzt kostenlos testen“ bei der Anmeldung zu „Amazon Prime“ entspricht beispielsweise nicht den Anforderungen der Button-Lösung, wenn sich die kostenlose Testphase automatisch in ein kostenpflichtiges Abonnement umwandelt.12 Auch melango.de („jetzt anmelden“ und klein darunter „gewerblichen Zugang zahlungspflichtig bestellen“)13 und web.de („kaufen“ ohne Angabe der Vertragslaufzeit)14 mussten ihren Button bzw. die notwendigen Pflichtinformationen ändern.
Für die Bezeichnung des Buttons ist zunächst darauf zu achten, dass dieser ausschließlich mit der Information über die verbindliche Abgabe einer Willenserklärung gekennzeichnet sein darf. Ein längerer Hinweis, wie in dem vom LG Berlin zu entscheidenden Fall, ist – nach dem eindeutigen Wortlaut von § 312 g Abs. 3 S. 2 BGB – eben nicht mit „nichts anderem als den Wörtern ‚zahlungspflichtig bestellen‘ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet“. Abgesehen davon ist die für den Gesetzgeber wesentliche Information der „Zahlungspflichtigkeit“15 damit auch nicht „gut lesbar“ im Sinne des Gesetzes, weil von dieser Information durch weitere nicht relevante Informationen abgelenkt wird.16
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der Bezeichnung des Buttons selbst im Gesetz als Beispiel lediglich „zahlungspflichtig bestellen“ genannt, eine Bezeichnung, die ganz offensichtlich auf das ursprüngliche Vorhaben, nämlich die Bekämpfung der Abofallen,17 zielt.18 Auch die Gesetzesbegründung enthält mit den weiteren Vorschlägen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ und „kaufen“ nicht für alle Vertragstypen – wie z. B. eine Busfahrt – sinnvolle Vorschläge.19 Eine Reise wird im natürlichen Sprachgebrauch weder gekauft noch kostenpflichtig bestellt. Es besteht auch keine Notwendigkeit, die Sprache unnatürlich in ein juristisches Korsett zu zwingen, das möglicherweise mehr Verwirrung stiftet als zu helfen. Ziel des Gesetzes ist es, einem Verbraucher deutlich vor Augen zu führen, dass er mit dem Klick auf den Button eine verbindliche Erklärung abgibt, die ihn zu einer Zahlungspflicht führt. Es entspricht folglich § 312 g Abs. 3 S. 2 BGB, wenn ein Verb verwendet wird, das auch im Zusammenhang mit dem Abschluss eines entsprechenden Vertrags im Sprachgebrauch üblich ist. Um die Zahlungspflicht deutlich zu machen, sollte vor diesem Verb das Wort „zahlungspflichtig“ oder „kostenpflichtig“ verwendet werden. Der Vorgang über die Buchung einer Reise oder eines Seminars kann folglich mit „zahlungspflichtig buchen“ abgeschlossen werden, die Bestellung einer Pizza mit „kostenpflichtig bestellen“.
In der Diskussion um die richtige Bezeichnung des Buttons ist die in der Praxis viel kompliziertere Regelung des § 312 g Abs. 2 S. 1 BGB fast untergegangen. Die Anforderung, die Informationen gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1 und Nr. 5, 7 und 8 EGBGB, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen, ist in der Praxis mit massiven Problemen verbunden. Der Gesetzgeber hat betont, dass „unmittelbar bevor“ ein zeitliches und räumliches Element enthält.20 Die relevanten Informationen müssen folglich räumlich vor der Schaltfläche platziert sein und nicht dahinter und auf der gleichen Seite (also nicht im Rahmen der Produktbeschreibung oder des Bestellprozesses).21 Unmittelbar bedeutet, dass zwischen diesen Informationen und der Schaltfläche keine weiteren kunden- oder kaufbezogenen Informationen stehen dürfen.22 Die Zustimmung zur Geltung der AGB beispielsweise darf nicht zwischen Endpreis und der Schaltfläche angeordnet sein.23 Wie freilich über die wesentlichen Merkmale der Ware informiert werden soll, ohne dass ein Kunde bei einer größeren Bestellung scrollen muss, bleibt nach wie vor unklar. Art. 246 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB verlangt, dass in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung angegeben sein müssen. Dies ist mehr als die Verbraucherrechterichtlinie in Art. 6 Abs. 1 a) fordert, wonach „die wesentlichen Eigenschaften der Ware oder Dienstleistungen, in dem für das Kommunikationsmittel und die Ware oder Dienstleistung angemessenem Umfang“ (Hervorhebung durch den Autor) angegeben werden müssen.24 Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung wird diese inhaltliche Diskrepanz in Art. 246 a Abs. 1 Nr. 1 EGBGB n. F. beseitigt. Bis dahin ist die geltende Regelung richtlinienkonform auszulegen, so dass auch heute schon eine Information nur im angemessenen Umfang erforderlich ist.25 Dies befreit einen Internethändler nicht von jeglichen Informationen über die zu bestellende Ware oder Dienstleistung, allerdings auf die nötigsten, die in jedem individuellen Fall neu zu bestimmenden sind.
Die Entscheidung des LG Berlin zeigt in aller Deutlichkeit, dass beim Bereithalten von kostenpflichtigen Angeboten im Internet größte Sorgfalt zu walten halt. Was sich gegen Anbieter von Abofallen richtete, ist für die gesamte Internetbranche eine ernst zu nehmende Verpflichtung geworden. Dies gilt nicht nur für die Gestaltung des Angebots, sondern auch hinsichtlich der Nachweisbarkeit, denn die Beweislast, dass die Schaltfläche wie vom Gesetz gefordert bezeichnet war, obliegt dem Unternehmer.26
1 Vgl. Buchmann, K&R 2012, Editorial Heft 7/8 „Jus est“; Ernst, VuR 2012, Editorial Heft 6.
2 Nunmehr geschehen durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BGBl. 2013 Teil I, Nr. 58 vom 27. 9. 2013.
3 Vgl. dazu Tamm, VuR 2012, 217, 221; Leier, CR 2012, 378, 379 f.; Buchmann/Majer, K&R 2010, 635 ff.; Blasek, GRUR 2010, 396 ff.; Kredig/Uffmann, ZRP 2011, 36 ff.
4 Vgl. Müller, K&R 2012, 791, 792.
5 Buchmann/Majer, K&R 2010, 635, 636 f.; Buchmann, K&R 2010, 533, 535; Kredig/Uffmann, ZRP 2011, 36, 38 f.; Föhlisch, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, 2013, 13.4, Rn. 170 b.
6 Leier, CR 2012, 378. 384; so auch Föhlisch, in: Hoeren/Sieber/Holznagel (Fn. 5), 13.4, Rn. 170 a.
7 Buchmann, K&R 2012, 549, 550.
8 So auch Raue, MMR 2012, 438, 443,
9 BGBl. 2013 Teil I, Nr. 58 vom 27. 9. 2013.
10 Zur Kritik: Buchmann/Majer, K&R 2010, 635 ff.; Raue, MMR 2012, 438 ff.
11 Studie von eResult zur Usability von Online-Shops, September 2012.
12 LG München I, 11. 6. 2013 – 33 O 12678/13, K&R 2013, 753 ff.
13 LG Leipzig, 26. 7. 2013 – 08 O 3495/12.
14 LG Koblenz, 1. 8. 2013 – 1 O 55/13.
15 Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/7745, S. 11.
16 In der Gesetzesbegründung, BT-Drucks. 17/7745, S. 12, so zwar nicht ausdrücklich erwähnt, aber aus Sinn und Zweck der Regelung abzuleiten. Vgl. auch Tamm, VuR 2012, 217, 222, 223; Roth, VuR 2012, 477, 481.
17 Der Aufruf der Verbraucherzentrale, „Abofallenbetreibern das Handwerk legen“ war im Übrigen von der Meinungsfreiheit gedeckt, OLG München, 15. 11. 2012 – 29 U 1481/12 m. Anm. Hansen, GRUR-Prax, 2013, 23.
18 Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel (Fn. 5), 13.4, Rn. 170 c.
19 BT-Drucks. 17/7745, S. 12.
20 BT-Drucks. 17/7745, S. 18.
21 So auch Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel (Fn. 5), 13.4, Rn. 171; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl. 2013, § 312 g Rn. 12.
22 Vgl. zur Grundpreisangabe LG Hamburg, 24. 11. 2011 – 327 O 196/11, K&R 2012, 66 ff., dazu ausführlich Buchmann, K&R 2012, 90 ff.
23 Buchmann, K&R 2012, 549, 550.
24 So auch Föhlisch, in: Hoeren/Sieber/Holznagel (Fn. 5), 13.4, Rn. 171 a.
25 Föhlisch, in: Hoeren/Sieber/Holznagel (Fn. 5), 13.4, Rn. 171 a.
26 Roth, VuR 2012, 477, 479; Leier, CR 2012, 378, 383, Raue, MMR 2012, 438, 443.