Kommunikation & Recht (K&R) 2014, 221: „Das neue Fernabsatzrecht 2014 – Teil 1: Ausgewählte Probleme zum Widerrufsrecht bei Warenkäufen“

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Teil 1: Ausgewählte Probleme zum neuen Widerrufsrecht bei Warenkäufen

Am 13. Juni 2014 wird sich im Verbraucherrecht vieles ändern.1 Neben neuen Begriffen und Definitionen werden Verbraucherverträge neuen Bedingungen unterworfen.  Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge werden angeglichen und unterliegen hinsichtlich Informationspflichten und Widerrufsrecht identischen Regelungen. Den größten Veränderungen unterliegt das Widerrufsrecht (Gegenstand dieses Teil 1). Die Widerrufsfolgen werden neu gestaltet und es gibt eine neue Muster-Widerrufsbelehrung (dazu Teil 2). Die Bereichsausnahmen werden erweitert (Teil 3), ebenso die Informationspflichten (Teil 4)2.

I. Überblick

Das scheidende Fernabsatzrecht beruhte überwiegend auf der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG aus dem Jahr 1997.3 Als der Inhalt dieser Fernabsatzrichtlinie diskutiert wurde, waren die heutigen Marktteilnehmer eBay, Amazon und Zalando entweder noch nicht bekannt oder sie existierten noch gar nicht. Der Internethandel hat sich in den letzten 15 Jahren massiv verändert. Umso erstaunlicher ist es, dass gerade der Bereich des Onlinehandels, der am einfachsten das von der Politik immer wieder verlangte Zusammenwachsen der Europäischen Union fördert, vergleichsweise wenig Beachtung geschenkt wurde. Die Verhandlung einer neuen Verbraucherrichtlinie bis zu ihrer Verabschiedung im Jahr 2011 zog sich nahezu fünf Jahre hin. Der erste Entwurf wurde im Jahr 2008 veröffentlicht,4 hierfür wurde aber insbesondere aufgrund des Intervenierens der deutschen und auch der französischen Regierung, die beide eine Vollharmonisierung ablehnten, keine Einigkeit gefunden.5 Insbesondere die deutsche Regierung äußerte immer wieder Bedenken an der nunmehr – zum Glück! – umgesetzten Vollharmonisierung,6 weil ein Absenken des deutschen Verbraucherschutzniveaus befürchtet wurde.7

Die Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ist am 13. 12. 2011 in Kraft getreten; die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, bis zum 13. 12. 2013 die Vorgaben in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen treten am 13. 6. 2014, 0:00 Uhr, in Kraft. Anders als bei vorherigen Anpassungen der fernabsatzrechtlichen Vorschriften an europäische Vorgaben, hat die Praxis zwar ausreichend Zeit, sich auf die künftige Rechtslage einzustellen.8 Es gibt andererseits – mangels Eröffnung in der Verbraucherrechterichtlinie – keine Übergangsfrist, so dass faktisch am 13. 6. 2014, 0:00 Uhr sämtliche Onlineshops den „Schalter umlegen“ müssen. Es ist abzusehen, dass das nicht funktionieren wird. Dies gilt insbesondere für die neuen Widerrufsbedingungen, während die übrigen Kunden- und Verbraucherinformationen9 überwiegend auch schon jetzt angepasst werden können.

Zentraler Bestandteil des Fernabsatzrechts ist das Widerrufsrecht. Hier wurden auch die tiefgreifendsten Anpassungen vorgenommen. In diesem Beitrag werden verschiedene Probleme mit Blick auf Art, Umfang und Zeitpunkt der Belehrung über das Widerrufsrecht, die Widerrufsfrist und die Ausübung des Widerrufsrechts und besprochen.10

II. Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie

Der im Wesentlichen systematische Aufbau der Verbraucherrechterichtlinie wurde nicht ins deutsche Recht übernommen. Der nationale Gesetzgeber hat es vorgezogen, den ursprünglichen – nicht immer logisch nachzuvollziehenden – Aufbau des BGB beizubehalten. Die verbraucherrechtlichen Regelungen finden sich nach wie vor in den §§ 312 ff., 355 ff., 474 ff. und in den Artikeln 246 ff. EGBGB. Damit wurde eine Chance vertan, im Rahmen einer großen Lösung das Verbraucherschutzrecht sinnvoll zu strukturieren.11 Im Übrigen kann dem deutschen Gesetzgeber hinsichtlich der neuen Regelungen inhaltlich weder Lob noch Vorwurf gemacht werden, aufgrund der Pflicht zur weitestgehenden Vollharmonisierung (Gestaltungsspielräume hätten sich insbesondere beim stationären Handel ergeben, wurden dort aber nicht genutzt), liegt die inhaltliche Verantwortlichkeit auf europäischer Ebene.12 Bei der Umsetzung gab es inhaltlich nur wenige Defizite.

III. Das neue Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte mit Waren

1. Anwendungsbereich – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

a) Begriff des Verbrauchers

Ein Widerrufsrecht besteht auch künftig nur bei Geschäften zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher. Dies stellt § 312 Abs. 1 BGB n. F. mit Verweis auf § 310 Abs. 3 BGB klar. Eine Ergänzung hat dabei der für das gesamte Fernabsatzrecht zentrale Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB n. F. erfahren, der mitentscheidend ist, wann die Regelungen zum Widerrufsrecht zur Anwendung kommen. Danach ist Verbraucher jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Damit ist die bereits geltende Rechtslage in Deutschland nachvollzogen worden,13 und auch Erwägungsgrund 17 der Verbraucherrechterichtlinie erwähnt diese Verträge mit doppeltem Zweck.

In Art. 2 Nr. 1 VRRL findet sich diese Einschränkung allerdings nicht wieder.14 Danach ist der Verbraucher nur jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen. Der EuGH15 hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art. 13 EuGVÜ (jetzt Art. 15 EuGVVO) die Anwendung der verbraucherschützenden privilegierenden Vorschriften bei Verträgen mit doppeltem Zweck abgelehnt. Es bestehen auch Bedenken an einer europaweit einheitlichen Umsetzung, weil die Vorgaben in der Richtlinie von den Erwägungsgründen, die selbst keinen normativen Gehalt innehaben, abweichen. Schließlich ist es eine Einzelfallfrage, für welchen Zweck eine Sache „überwiegend“ im Sinne des Gesetzes verwendet wird, daher wird eine unüberschaubare Einzelfallrechtsprechung die Konsequenz sein. Im Sinne der Rechtsklarheit ist dies nicht. Eine andere Frage ist, ob ein politisches Bedürfnis besteht, in diesen Fällen ein Widerrufsrecht einzuräumen. Erkennt man den Sinn des Widerrufsrechts nur im strukturellen Informationsdefizit des Kunden (wie es Erwägungsgrund 37 der VRRL vermuten lässt), weil er weder Ware noch Verkäufer prüfen kann bzw. kennt, so wäre dies Anlass genug, das Widerrufsrecht auf jegliches Fernabsatzgeschäft zu erstrecken, also auch zwischen Unternehmern und zwischen Verbrauchern. Will man einen Verbraucher vor dessen vermuteter Unerfahrenheit oder Übereilung schützen,16 besteht bei Verträgen mit doppeltem Zweck dieses Schutzbedürfnis nicht, weil er – unabhängig von der Art des Geschäfts – auch Unternehmer ist.

b) Begriff der Ware

Der Begriff der „Waren“ wird nunmehr neu in § 241 a BGB n. F. legaldefiniert als „bewegliche Sachen, die nicht auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen verkauft werden“. Die Verortung dieser Definition in § 241 a BGB n. F. mit der Überschrift „unbestellte Leistungen“, der auch inhaltlich mit dem Begriff der Ware rein gar nichts zu tun hat,17 ist symptomatisch für die unsystematische Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie.

c) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge

Die bislang als „Haustürgeschäfte“ bezeichneten Verträge werden nun nach § 312 BGB n. F. als „außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ bezeichnet. § 312 c BGB n. F. definiert die Fernabsatzverträge. Beide Vertragstypen unterliegen künftig – anders als bisher – hinsichtlich des Widerrufsrechts den gleichen Bedingungen. Somit gelten nunmehr auch die Ausnahmen in § 312 g Abs. 2 BGB n. F. für Haustürgeschäfte.

2. Vor- und nachvertragliche Informationspflicht über das Widerrufsrecht

a) Vorvertragliche Informationspflicht

Der Unternehmer ist nach wie vor verpflichtet, einen Verbraucher vor und nach Vertragsschluss über das Widerrufsrecht zu informieren, § 312 d Abs. 1 BGB n. F. verweist hinsichtlich des Inhalts auf Art. 246 a EGBGB n. F. Die vorvertragliche Informationspflicht ist in Art. 246 a § 4 Abs. 1 und 3 EGBGB n. F. geregelt. Die Belehrung muss wie bislang klar und verständlich sein und in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise erfolgen. Bei telefonisch geschlossenen Verträgen muss auf diese Informationen folglich mündlich hingewiesen werden,18 bei Verträgen über das Internet mittels Text auf dem Bildschirm.

Die Informationspflicht hinsichtlich des Widerrufsrechts ist nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB n. F. in jedem Fall erfüllt, wenn das Muster zutreffend ausgefüllt „in Textform“ (gemeint ist auf einem dauerhaften Datenträger)19 dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung20 übermittelt wird. Dabei handelt es sich um eine „kann“ Vorschrift, der Unternehmer ist nach dieser Norm folglich nicht dazu verpflichtet. Geschieht dies vorvertraglich nicht, ändert dies am Widerrufsrecht bei Warenkäufen nichts, da die Frist ohnehin erst mit Erhalt der Ware beginnt.21 Eine Ungleichbehandlung zwischen einem eBay-Händler und einem Online-Shop ist damit nicht verbunden.22 Einem Verbraucher kann in der Regel weder bei eBay noch in einem Online-Shop die Widerrufsbelehrung vor Abgabe seiner Willenserklärung auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Darin unterscheidet sich das Gesetz von der bisherigen Regelung, die für den Fristbeginn von 14 Tagen eine Übermittlung der Widerrufsbelehrung in Textform vor Vertragsschluss verlangte (nicht vor Abgabe der Willenserklärung des Verbrauchers), vgl. § 355 Abs. 2 a. F.23 Das neue Recht ist in seiner Struktur anders.

b) Nachvertragliche Informationspflicht

Nachvertraglich ist der Unternehmer gemäß § 312 f Abs. 2 n. F. verpflichtet, einem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.24 Der Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ wird jetzt in § 126 b n. F. legaldefiniert, ohne dass eine Änderung der Rechtslage beabsichtigt war,25 und entspricht der Rechtsprechung des EuGH.26 Der Begriff ist nicht identisch mit dem Begriff der Textform.27 Entscheidend ist, dass die Erklärung an den Empfänger gerichtet wurde, es sich also um eine bewusste Willensentäußerung in Richtung des Empfängers handelt und nicht nur an eine Mitteilung ad incertas personas,28 und dass der Empfänger diese Informationen unverändert abrufen kann und sie ihm auch für einen angemessenen Zeitraum zugänglich sind, und zwar nach dem Belieben des Empfängers, d. h. ohne die Möglichkeit der Einflussnahme des Verkäufers auf diese übermittelten Informationen. Papier, Fax, E-Mail, CD-ROM, USB-Sticks und Festplatten erfüllen diese Anforderungen.29 Ein Link auf die Webseite des Verkäufers, auf der sich die Informationen befinden, genügt eben gerade nicht, da es am Zugang und an der Dauerhaftigkeit fehlt.30

Angemessen dürfte der Zeitraum sein, innerhalb dessen die Informationen für den Erklärungsempfänger von Bedeutung sein können, im Zweifel also beim Erwerb neuer Ware mindestens zwei Jahre bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist; über das Bestehen des Gewährleistungsrechts ist künftig gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB n. F. zu informieren.

c) Pflichtinformationen werden Vertragsbestandteile

Die in Art. 246 a EGBGB n. F. genannten Informationen sollen nach § 312 d Abs. 1 S. 2 BGB n. F. Vertragsinhalt werden, wenn die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Dies weicht die bislang vorhandene klare Trennung zwischen vertraglicher Vereinbarung und gesetzlichen Informationspflichten31 auf. Konsequenzen hat dies insbesondere für die Widerrufsbelehrung, die nach wie vor als Adressat die Anrede „Sie“ verwendet. Kauft ein Unternehmer im Wege eines Fernabsatzgeschäfts Ware ein und wird die Widerrufsbelehrung Vertragsbestandteil, so steht ihm ein Widerrufsrecht zu, weil dies vertraglich vereinbart wurde, nicht weil es gesetzlich angeordnet ist.32 Allerdings müssen die Parteien „ausdrücklich“ etwas anderes vereinbaren. Daher muss der Anwendungsbereich der Widerrufsbelehrung vertraglich darauf beschränkt werden, dass dieses nur für Verbraucher Geltung  hat, wenn sie in AGB abgedruckt wird, etwa durch eine entsprechende Überschrift.33

d) Umfang der Information über das Widerrufsrecht

Hinsichtlich des in Art. 246 a Abs. 2 EGBGB n. F. geregelten Umfangs der Informationspflicht über das Widerrufsrecht zeichnen sich Schwierigkeiten ab. Dort heißt es in Nr. 1, der Unternehmer müsse „über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts“ informieren. Nr. 2 beinhaltet die Information über die Kosten der Rücksendung und Nr. 3 Sonderregelungen zum Wertersatz für Dienstleistungen und homogene leitungsgebundene Güter. Die Rechtsfolgen des widerrufenen Fernabsatzvertrags über Waren werden nicht ausdrücklich erwähnt, anders als noch zuvor in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a. F. Dies umfasst die Pflichten aus § 357 Abs. 1 (Zurückgewähren der Leistungen innerhalb von 14 Tagen), Abs. 2 (keine Rückerstattung für Versandkosten, weil eine Versandart gewählt wurde, die von der günstigsten Standardlieferung abweicht), Abs. 4 (Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers), Abs. 5 (keine Pflicht zur Zurücksendung, wenn Abholung vom Unternehmer angeboten) und insbesondere Abs. 7 (Pflicht zum Wertersatz für den Wertverlust der Ware).

Fraglich ist, ob diese Widerrufsfolgen Teil der „Bedingungen“ sind, über die nach Art. 246 a Abs. 2 Nr. 1 EGBGB n. F. informiert werden muss.34 Dafür könnte sprechen, dass das neue Belehrungsmuster in Anlage 1 zu Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB n. F. wie schon das alte Muster eine Belehrung über die Folgen des widerrufenen Fernabsatzvertrags enthält. Andererseits ist zu bedenken, dass das Muster angesichts des eindeutigen Wortlauts von Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB n. F. nur sicherstellt, dass „diese“ Informationspflichten (des Abs. 2) mit dessen Verwendung erfüllt sind. Das Muster ist folglich systematisch nachgelagert und kann nicht den Inhalt von Abs. 2 definieren.35 Darüber hinaus kann das Muster selbstverständlich auch mehr regeln als den vorgegebenen Mindestinhalt. Gegen eine weite Auslegung der „Bedingungen“ auch auf die Widerrufsfolgen spricht zudem dessen systematische Stellung am Anfang der Aufzählung. Es gibt keine erkennbare Logik, warum die Rechtsfolgen vor der Frist und dem Verfahren genannt werden sollen. Andererseits bleibt neben Frist und Verfahren außer den Rechtsfolgen auch nichts, worüber belehrt werden könnte, so dass nach Sinn und Zweck durchaus die Widerrufsfolgen gemeint sein könnten. Dagegen spricht allerdings erneut eine systematische Zusammenschau mit der Belehrung über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen. Denn dort heißt es in Art. 246 b § 1 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB n. F. „Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs“. Neben den Bedingungen werden hier die Rechtsfolgen des Widerrufs mithin ausdrücklich genannt und dies systematisch richtig am Ende der Aufzählung. Auch die Verbraucherrechterichtlinie gibt keinen weiteren Aufschluss. Zwar wird in Erwägungsgrund 47 festgehalten, dass ein Verbraucher für einen etwaigen Wertverlust haften soll. Die Belehrung darüber sucht man jedoch vergeblich, auch Art. 6 Abs. 1 h) VRRL spricht nur von den „Bedingungen, Fristen und Verfahren“.

Ein Erklärungsansatz kann lediglich die historische Entwicklung der Verbraucherrechterichtlinie bieten, in deren erstem Kommissions-Entwurf aus dem Jahr 200836 in Art. 9 b) ebenfalls nur von den „Bedingungen“ des Widerrufsrechts gesprochen wird, allerdings bei diesen Bedingungen mit Verweis auf den damaligen Anhang I, der hinsichtlich des Umfangs der Belehrung auf Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie verwies und damit die Pflicht enthielt, auch über den Wertersatz zu belehren. Die verabschiedete Fassung der Verbraucherrechterichtlinie enthält nunmehr ein Muster für eine Widerrufsbelehrung und keine Aufzählung, worüber zu belehren ist.

Der Wertersatz ist ein zentrales Recht für Unternehmer. Es ist beachtlich, dass diesem Thema vom europäischen Normgeber keine große Bedeutung geschenkt wurde. Die „Bedingungen“ sollen von ihrem Telos her auch die Folgen des widerrufenen Fernabsatzgeschäfts umfassen.37 Es ist davon auszugehen, dass dieser Punkt im Rahmen der Anpassungen der Verbraucherrechterichtlinie schlicht vergessen wurde.

e) Erleichterte Darstellung der vorvertraglichen Informationen

Insbesondere im M-Commerce und beim Tele-Shopping haben sich in der Praxis immer wieder Fragen ergeben, wie die umfangreichen Informationspflichten einem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich dargestellt werden sollten. Nach Erwägungsgrund 36 der Verbraucherrechterichtlinie „sollten die Informationspflichten so angepasst werden, dass den technischen Beschränkungen, denen bestimmte Medien unterworfen sind, Rechnung getragen werden kann, wie zum Beispiel der beschränkten Anzahl der Zeichen auf bestimmten Displays von Mobiltelefonen oder dem Zeitrahmen für Werbespots im Fernsehen“. Art. 246 a § 3 EGBGB n. F. findet dafür nunmehr eine Lösung, indem in Fällen, in denen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit für die einem Verbraucher zu erteilenden Informationen zur Verfügung stehen, nur eingeschränkt Informationen zur Verfügung gestellt werden müssen, wobei sich der Normgeber auf die essentialia negotii beschränkt hat: nur über wesentliche Eigenschaften der Ware, Verkäufer, Preis, Vertragslaufzeit und zusätzlich das Bestehen eines Widerrufsrechts muss informiert werden.

Die Regelung ist insgesamt verunglückt. Sie bietet eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen und Ungenauigkeiten, die die Anwendbarkeit in der Praxis vermutlich bis zur höchstrichterlichen Klärung risikoreich gestaltet.

Zunächst einmal wäre eine Klarstellung wünschenswert gewesen, dass es sich ausschließlich um die vorvertraglichen Informationspflichten handelt, die reduziert werden dürfen, und nicht auch um die nachvertraglichen, die vollumfänglich nach § 312 f Abs. 2 S. 2 BGB n. F. i. V. m. Art. 246 a § 1 Abs. 1 EGBGB n. F. zu erfolgen haben.

Wann genau das Fernkommunikationsmittel als solches einen nur begrenzten Raum für die zu erteilenden Informationen bietet, ist abstrakt generell nicht bestimmbar.38 Fernkommunikationsmittel sind in § 312 c Abs. 2 BGB n. F. definiert. Der Gesetzgeber meinte wohl die Möglichkeit der Darstellung auf zum Vertragsschluss eingesetzten Fernkommunikationsmitteln, wie dies auch der zugrundeliegende Art. 8 Abs. 4 VRRL formuliert. Die Praxisferne dieser Regelung zeigt sich aber schon darin, dass sich heute Smartphones derart unterscheiden, dass nicht per se davon gesprochen werden kann, dass dort die Darstellung der Informationen nur „begrenzten Raum“ bietet, von Tablets ganz zu schweigen.39 Wie soll ein Unternehmer aber wissen, ob der Endkunde ein modernes Tablet oder ein älteres Smartphone verwendet? Die ungenaue Regelung führt zwangsläufig dazu, sie einschränkend dahingehend anzuwenden, wo begrenzter Raum aufgrund des Fernkommunikationsmittels zwingend vorgegeben ist, wie z. B. Vertragsschlüsse via SMS. Das Ziel der Regelung wird damit verfehlt, denn der M-Commerce und die zugrundeliegende Technik von heute und nicht von vor zehn Jahren hätten geregelt werden sollen.

Neben dem Anwendungsbereich ist auch die inhaltliche Regelung, insbesondere mit Blick auf das Widerrufsrecht in der gefundenen Formulierung ausgesprochen unglücklich. Informiert werden soll nur über „gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts“. Mindestens ebenso notwendig wäre es gewesen, über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu belehren,40 wie dies Art. 246 a § 1 Abs. 3 EGBGB n. F. bei den ungekürzten Informationspflichten verlangt. Denn die Tatsache, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht, schränkt einen Verbraucher bei Fernabsatzverträgen deutlich mehr ein als eine verkürzte Widerrufsbelehrung. Dieses ergibt sich auch nicht aus der Verbraucherrechterichtlinie. Im ersten Entwurf der Verbraucherrechterichtlinie aus dem Jahr 2008 war das Widerrufsrecht überhaupt nicht Gegenstand der Information. Jetzt bleibt der Umfang der Belehrung über das Bestehen des Widerrufsrechts unklar. Nach dem Wortlaut in Art. 246 a § 3 S. 1 EGBGB n. F. würde der Hinweis „Sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht“ in der verkürzten Darstellung genügen. Die Erwägungsgrund Nr. 36 verweist noch auf die Höhe der Rücksendekosten, allerdings findet dies im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 VRRL keinen Rückhalt.41 Dies würde auch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Einem Verbraucher wird der Hinweis auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts genügen.

Ebenfalls unklar ist die Regelung in Art. 246 a § 3 S. 2 EGBGB n. F. i. V. m. Art. 246 a § 4 Abs. 3 S. 3 EGBGB n. F. Neben den verkürzten Informationen muss der Unternehmer auch alle in Art. 246 a § 1 Abs. 1 EGBGB n. F. genannten Informationen „in geeigneter Weise“ zugänglich machen. Dabei handelt es sich systematisch um vorvertragliche Informationen, wie Art. 246 a § 4 EGBGB klarstellt. Selbst wenn der Raum für die Darstellung der Kundeninformationen gering ist, muss der Unternehmer die anderen Informationen ebenfalls vorhalten, als Beispiel nennt Erwägungsgrund 36 der Verbraucherrechterichtlinie „durch Angabe einer gebührenfreien Telefonnummer oder eines Hypertext-Links zu einer Webseite des Unternehmers“. Auch diese Beispiele zeigen deutlich, dass der europäische Normgeber offenbar den heutigen M-Commerce nicht im Blick hatte, denn dort können Links zu den entsprechenden Informationen ohne weiteres im Display platziert werden. Möglicherweise nicht ohne Grund wird im Beispiel des europäischen Normgebers von Mobiltelefonen gesprochen und nicht von Smartphones, über die heute der M-Commerce stattfindet.

Unabhängig von den vorvertraglichen Informationspflichten ist der Unternehmer nach § 312 f Abs. 2 BGB n. F. verpflichtet, nachvertraglich die weitergehenden Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Ausnahmeregelung in Art. 246 a § 3 EGBGB n. F. umfasst nicht die nachvertraglichen Informationspflichten, da diese ohnehin auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden müssen.

3. Bestehen oder Nichtbestehen des Widerrufsrechts

Über das einem Verbraucher nach § 312 g Abs. 1 BGB n. F. zustehende Widerrufsrecht muss der Unternehmer gemäß § 312 d Abs. 2 BGB n. F. i. V. m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 EGBGB n. F. informieren. Entgegen der vormals einfachen Regelung in Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB a. F., die schlicht von dem „Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts“ sprach, folgt in Art. 246 a § 1 Abs. 3 eine komplizierte Ausnahmenregelung für die Fälle, in denen das Widerrufsrecht nicht besteht oder vorzeitig erlöschen kann. Auch wenn das Ergebnis einem Verbraucher möglicherweise gleichgültig sein kann, so handelt es sich bei den beiden Varianten um strukturell unterschiedliche Sachverhalte.

Besteht ein Widerrufsrecht nicht, weil einer der Tatbestände des (deutlich erweiterten) § 312 g Abs. 2 S. 1 Nummern 1, 2, 5 und 7 bis 13 BGB n. F. vorliegt, so steht einem Verbraucher generell kein Widerrufsrecht zu. Es ist folglich – vor- und nachvertraglich – darüber zu belehren, dass ein Widerrufsrecht überhaupt nicht besteht. Dies ist nach wie vor nicht Teil der Widerrufsbelehrung, wie Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB n. F. i. V. m. Abs. 3 der Norm bestätigt. Über das Widerrufsrecht kann der Unternehmer mit Hilfe der Musterwiderrufsbelehrung gesetzeskonform informieren, nach dem Wortlaut von Abs. 3 muss er zudem „auch“ über die Nichtbestehens- und Erlöschensgründe informieren, also außerhalb der Widerrufsbelehrung.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH konnte der Unternehmer auf die Ausnahmen vom Widerrufsrecht im Anschluss an die Widerrufsbelehrung pauschal durch Wiedergabe der Ausnahmetatbestände hinweisen.42 Es oblag dem Verbraucher, die von ihm erworbene Ware unter den jeweiligen Ausnahmetatbestand zu subsumieren. Die neue Regelung lässt einen solchen pauschalen Hinweis nicht mehr zu, da nunmehr unterschieden werden muss, ob ein Widerrufsrecht nie bestand oder – ähnlich wie bei einer Dienstleistung – durch eine zusätzliche Handlung des Verbrauchers vorzeitig erlischt. Aus der Tatsache, dass nunmehr zwei verschiedene Gründe bestehen, die zur Folge haben, dass ein Verbraucher seine Vertragserklärung nicht mehr widerrufen kann, darf indes nicht geschlossen werden, dass an die Bereitstellung dieser Verbraucherinformation andere Anforderungen zu stellen sind, als unter der bisherigen Rechtslage.43 Gemäß Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB n. F. ist der Unternehmer lediglich verpflichtet, die Informationen vorvertraglich in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist es nicht sachgerecht, zwischen der Information nach Art. 246 a § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB n. F. hinsichtlich der Belehrung zu unterscheiden. Dies gibt auch der Wortlaut der Norm nicht her. In beiden Fällen geht es dem Wortlaut nach um die Information, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht wiederrufen kann. Unterschiedlich sind lediglich die Gründe. Es ist nicht einzusehen, warum dem Unternehmer einmal das Subsumtionsrisiko auferlegt werden soll (Nr. 1) und einmal nicht (Nr. 2). Der unterschiedliche Wortlaut der Norm will nur den Unterschied zwischen Nichtbestehen und Erlöschen klarstellen. In der Belehrung soll ein Unterschied nicht bestehen, das hätte in den Gesetzesmaterialien oder der Verbraucherrechterichtlinie klargestellt werden müssen.44

Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtslage. Etwas anderes ist in der Praxis auch nicht praktikabel. Informationen zum Widerrufsrecht erwartet ein Verbraucher am ehesten bei der Widerrufsbelehrung. Beim Nichtbestehen oder vorzeitigem Erlöschen des Widerrufsrechts handelt es sich auch nicht um eine wesentliche Eigenschaft der Ware, über die nach Art. 246 a § 1 Nr. 1 EGBGB n. F. beim Produkt informiert werden müsste. Problematisch wäre dann auch, dass diese Informationen als Vertragsinhalt gemäß § 312 d Abs. 1 BGB n. F. an den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden müsste (§ 312 f Abs. 2 BGB n. F.) und damit praktisch die gesamte Produktbeschreibung für jedes gekaufte Produkt. Dies widerspricht Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB n. F., der nur die wesentlichen Merkmale der Ware verlangt.

Ein Unternehmer genügt daher seinen Belehrungspflichten, wenn er die Ausnahmetatbestände nach der Widerrufsbelehrung wiedergibt, wobei er sich im Einzelfall des Gesetzeswortlauts bedienen kann; die Rechtsprechung des BGH45 kann fortgelten. Aus Gründen der nach wie vor erforderlichen Transparenz sollte er sich dabei allerdings auf die für ihn relevanten Ausnahmetatbestände beschränken.

4. Widerrufsfrist

a) Anforderung an den Beginn der Widerrufsfrist

Bei Verbraucherverträgen mit Waren im Wege eines Fernabsatzgeschäfts gibt es künftig im gesamten Gebiet der Europäischen Union eine einheitliche Widerrufsfrist von 14 Tagen. Voraussetzung ist, dass vorvertraglich gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB n. F. (richtig) über das bestehende Widerrufsrecht informiert wurde, § 356 Abs. 3 S. 1 BGB n. F., und der Verbraucher die Ware erhalten hat, § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB n. F. Nur die Verknüpfung von vorvertraglicher Belehrung über das Widerrufsrecht und Zugang der Ware bleibt folglich für den Beginn der Widerrufsfrist relevant. Bislang musste ein Verbraucher nicht nur die Widerrufsbelehrung, sondern auch die weiteren Informationen nach Art 246 § 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 EGBGB a. F. und gemäß § 312 g Abs. 1 S. 1 BGB a. F. i. V. m. Art. 246 § 3 EGBGB a. F. in Textform erhalten. Hinsichtlich der Form der Belehrung über das Widerrufsrecht verweist § 356 Abs. 3 S. 1 BGB n. F. auf die vorvertraglichen Informationspflichten in Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB n. F. Dies würde wörtlich genommen bedeuten, dass die Widerrufsbelehrung nach Art. 246 a § 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB n. F. nur in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden müsste – folglich nicht zwingend auf einem dauerhaften Datenträger – um die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang zu setzen.46 Diese Frage wird relevant, wenn der Unternehmer vorvertraglich hinreichend belehrt, nachvertraglich aber die Informationen nicht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt.

Die Verbraucherrechterichtlinie gibt insoweit keine klaren Vorgaben. Art. 6 Abs. 4 S. 2 VRRL normiert, dass ein Unternehmer seine Belehrungspflicht erfüllt hat, wenn er die Muster-Widerrufsbelehrung „zutreffend ausgefüllt dem Verbraucher übermittelt“ hat. Das Wort „übermitteln“ enthält seinem Sinn nach ein Entledigen in Richtung des Verbrauchers, der Unternehmer muss folglich etwas auf den Weg in Richtung Verbraucher bringen.47 Es ist daher davon auszugehen, dass der europäische Normgeber den Beginn des Widerrufsrechts vom Erhalt der Widerrufsbelehrung auf einem dauerhaften Datenträger abhängig machen wollte. Dies entspricht der Vorgängerregelung, etwas anderes war auch in der Entwicklungsgeschichte der Verbraucherrechterichtlinie nie diskutiert worden.48

Dass dieses Ergebnis richtig ist, zeigt der Vergleich mit der nachvertraglichen Belehrung: Erfolgt eine nachvertragliche (richtige) Belehrung über das Widerrufsrecht innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Ware durch den Verbraucher, so beginnt mit Zugang dieser Belehrung beim Verbraucher eine Widerrufsfrist von ebenfalls 14 Tagen zu laufen. Eine entsprechende, ausdrückliche Regelung wie in Art. 10 Abs. 2 VRRL enthält das deutsche Recht nicht, dies ergibt sich nur mittelbar aus § 356 Abs. 3 S. 1 BGB n. F., der für den 14-tägigen Fristbeginn auf die Unterrichtung über die Widerrufsbelehrung abstellt;49 mangels abweichender Regelung beginnt die Widerrufsfrist bei einer nur nachvertraglichen Belehrung daher immer erst mit Zugang der Widerrufsbelehrung beim Verbraucher (es ist also erforderlich, dass sie in dessen Richtung auf den Weg gebracht wird) und beträgt immer 14 Tage. Zusätzliche Voraussetzung bleibt dabei stets, dass der Verbraucher die Ware bereits erhalten hat. Auch dies wird nur aus den Regelungen der Verbraucherrechterichtlinie deutlich, deren Art. 10 Abs. 2 hinsichtlich des Fristbeginns auf Art. 9 Abs. 2 VRRL verweist, der wiederum für den Fristbeginn den Erhalt der Ware verlangt. Nicht erforderlich hingegen ist die Übermittlung weiterer Verbraucher- und Kundeninformationen nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 EGBGB n. F.; ebenso wenig scheint der Gesetzgeber an diese nachträglich die 14-tägige Widerrufsfrist in Gang setzende Widerrufsbelehrung bewusst formelle Anforderungen geknüpft zu haben, denn § 356 Abs. 3 S. 1 BGB n. F. enthält keine solche Anforderungen an die Art und Weise der Belehrung. Die Pflicht ergibt sich aber aus § 312 f Abs. 2 BGB n. F.,50 da dort für nachvertragliche Informationen ausdrücklich auf § 246 a EGBGB n. F. Bezug genommen wird. Die nachvertraglichen Informationen müssen immer auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden. Folglich erfordert die nachvertragliche Ingangsetzung der 14-tägigen Widerrufsfrist einen Zugang auf einem dauerhaften Datenträger. Es besteht aber kein ersichtlicher Grund, für eine nachvertragliche Ingangsetzung der gleichen 14-tägigen Frist andere Anforderungen zu stellen als an die vorvertragliche Ingangsetzung.

Hinsichtlich des Verweises für die vorvertragliche Belehrung über das Widerrufsrecht ist § 356 Abs. 3 BGB n. F. damit europarechtswidrig.51 Er ist im Rahmen einer richtlinienkonformen Auslegung dahingehend zu korrigieren, dass die Widerrufsfrist immer nur dann zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (richtig) über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.52

b) Keine oder fehlerhafte Belehrung über das Widerrufsrecht

Erfolgt gar keine oder eine fehlerhafte Belehrung, so endet das Widerrufsrecht bei Warenlieferung im Wege eines Fernabsatzgeschäfts ein Jahr und 14 Tage nach Lieferung der Ware (§ 356 Abs. 3 S. 3 BGB n. F. i. V. m. § 356 Abs. 2 BGB n. F.). Die Belehrung über das Widerrufsrecht ist für den Fristbeginn nach deutschem Recht folglich nur für den Lauf der kurzen Widerrufsfrist von 14 Tagen entscheidend.53 Die bisherige undurchsichtige und kaum nachvollziehbare Staffelung im deutschen Recht (14 Tage, ein Monat, sechs Monate, unendlich) gehört damit der Vergangenheit an.

c) Entgegennahme der Ware durch einen Dritten

Dem Empfang durch den Verbraucher selbst steht es nach § 356 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB n. F. gleich, wenn ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Ware erhalten hat. Die Rechtsprechung ging bislang davon aus, dass die Zustellung beim „freundlichen Nachbarn“ nicht zum Beginn der Widerrufsfrist führe.54 Dabei wird es auch künftig bleiben. Denn das neue Recht regelt ausdrücklich, dass der Dritte vom Verbraucher konkret „benannt“ sein muss, auch die englische Fassung der Verbraucherrichtlinie verwendet in Art. 9 Abs. 2 lit. b) das Wort „indicated“. Gibt der Frachtführer die Ware folglich irgendwo in einem Wohnhaus ab, ohne vom Verbraucher dazu aufgefordert worden zu sein, erweist er dem Verkäufer einen Bärendienst, weil dieser faktisch kaum herausbekommen kann, wann der Verbraucher die Ware tatsächlich erhalten hat, und wann damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Ein „Benennen“ des Dritten durch den Verbraucher ist dabei nicht bereits bei der Bestellung erforderlich, jedenfalls soweit die Ware an die gleiche Adresse geschickt werden soll. Diese zeitliche Komponente lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Genauso gut genügt ein Hinweis z. B. an der Klingel, das Paket bei einem anderen Bewohner des Hauses abzugeben. Sollte der Frachtführer Zweifel an der Authentizität der Benennung haben, wird er das Paket wieder mitnehmen. Die Unannehmlichkeit, das Paket dann ggf. bei einer Filiale abholen zu müssen, muss der Verbraucher dann hinnehmen; er hätte den Dritten auch schon bei der Bestellung benennen können.

d) Lieferung mehrerer Waren

Sonderregelungen zum Fristbeginn finden sich in § 356 Abs. 2 Nr. 1 b) bis d) BGB n. F., die zahlreiche Probleme mit sich bringen. Besonders lit. b) führt bei einer „einheitlichen Bestellung“ zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Das Widerrufsrecht soll erst beginnen, wenn die letzte Ware einer einheitlichen Bestellung beim Verbraucher eingetroffen ist. Bestellt ein Verbraucher z. B. zehn Stück identische Ware, von denen neun Stück sofort geliefert werden und das letzte Stück erst drei Wochen später, so soll das Widerrufsrecht erst nach Lieferung des letzten Stücks Ware beginnen. Sinnvoll ist das nicht. Der Verbraucher kann die Ware bereits nach der ersten Lieferung hinreichend prüfen und verhindert im Falle des Widerrufs weitere Versandkosten, zudem kann der Unternehmer wieder schneller über seine Ware verfügen. Auch ein Blick auf die regelmäßige Lieferung von Waren in § 356 Abs. 2 Nr. 1 d) BGB n. F. zeigt, dass diese Regelung nicht ins Gesamtgefüge passt. Bei der regelmäßigen Lieferung von Waren beginnt das Widerrufsrecht auch mit der ersten Lieferung, und dort muss es sich noch nicht einmal um identische Waren handeln, die in der Folge geliefert werden.

Bestellt der Verbraucher mit einer Bestellung einen Seifenspender, einen Autoreifen und ein Küchenbrett, und werden die Waren alle getrennt geliefert, so soll nach der neuen Rechtslage das Widerrufsrecht ebenfalls für alle Teile mit der letzten Lieferung beginnen, obgleich die Waren miteinander nichts zu tun haben. Der Gesetzgeber geht in der Gesetzesbegründung zwar davon aus, dass in einem solchen Fall die Auslegung der Willenserklärung des Verbrauchers trotz eines einheitlichen Bestellvorgangs dazu führen könne, dass mehrere Kaufverträge vorliegen.55 Aber diese Aufspaltung ist nicht nur unnatürlich,56 sie entspricht auch nicht dem Willen des Verbrauchers, der dadurch nämlich nur einen Nachteil erleidet, und schließlich widerspricht sie der eindeutigen Formulierung des Gesetzes und der Verbraucherrechterichtlinie, die einheitlich nicht zwischen der Art der bestellten Waren unterscheiden. Es bleibt daher bei der unsinnigen Regelung, dass bei Teillieferungen das Widerrufsrecht immer erst zu laufen beginnt, wenn die letzte Ware beim Verbraucher angekommen ist.57

Den berechtigten Interessen eines Verbrauchers trägt hingegen § 356 Abs. 2 Nr. 1. c) BGB n. F. Rechnung. Wird eine Ware in mehreren Teilsendungen geliefert, ist der Verbraucher erst nach der letzten Teillieferung in der Lage, die Ware zu prüfen.

5. Ausübung des Widerrufsrechts

Zahlreiche Neuerungen enthält § 355 Abs. 1 BGB n. F. für die Ausübung des Widerrufsrechts. Zunächst einmal kann der Widerruf künftig formlos erklärt werden, statt wie bislang nur in Textform. Den Beweis des Zugangs des Widerrufs trägt nach den allgemeinen Beweislastregelungen der Verbraucher; die Verbraucherrechterichtlinie normiert dies auch ausdrücklich in Art. 11 Abs. 4. Aus der Erklärung des Verbrauchers muss der Entschluss zum Widerruf eindeutig hervorgehen; die Rücksendung der Ware genügt den Erfordernissen eines Widerrufs nicht mehr. Vor dem Hintergrund der Rechtsklarheit ist dies zu begrüßen und dient letztlich dem Verbraucherschutz.58 Um dem Verbraucher Formulierungsschwierigkeiten abzunehmen, ist der Unternehmer nach Art. 246 a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB n. F. verpflichtet, den Verbraucher vorvertraglich über ein neues Musterwiderrufsformular zu informieren, das sich in Anlage 2 zu Art. 246 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB n. F. befindet. Nachvertraglich ist dieses Formular dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen, diese Pflicht ist von § 312 f Abs. 2 S. 2 BGB n. F. umfasst. Missverständlich insoweit ist die Formulierung in Art. 246 a Abs. 2 S. 2 EGBGB n. F. der sich systematisch auf S. 1 bezieht und von „diesen Informationspflichten“ spricht, die mit der Verwendung der Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 1) erfüllt seien. Dies ist so nicht richtig, weil das Musterwiderrufsformular (Anlage 2) dabei nicht berücksichtigt wird, gleichwohl in S. 1 als Teil der Informationspflicht erwähnt wird. Es handelt sich wohl um ein Redaktionsversehen.

Hingegen ist der Unternehmer nicht verpflichtet, einem Verbraucher in seinem Online-Shop die Möglichkeit zu bieten, das Formular dort auszufüllen und zu übermitteln, wie § 356 Abs. 1 BGB n. F. ausdrücklich klarstellt. Dies unterstreicht den Charakter als Formulierungshilfe. Bietet ein Unternehmer diese Möglichkeit allerdings an, muss er den Erhalt des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen; in der Praxis wird dies eine automatisierte Antwort E-Mail sein. Ob für einen Unternehmer diese Regelung anzuraten ist,59 ist zu bezweifeln. Da von dem Formular nicht abgewichen werden darf, ist der Webseiten-Widerruf nicht vor Missbrauch sicher. Zudem könnte ein Unternehmer bei einem kurz vor Ende der Widerrufsfrist abgesendeten Widerruf schlicht die Bestätigung nicht zuschicken und dem beweisbelasteten Verbraucher damit den Nachweis des Zugangs unmöglich machen.60 Zudem vereinfacht er den Widerruf derart, dass mit höheren Widerrufszahlen zu rechnen ist. Eine automatisierte Zuordnung61 schließlich ist nur möglich, wenn der Vertrag vollständig widerrufen wird und nicht nur teilweise, was beispielsweise bei den Produkten mit hohen Widerrufsquoten (Schuhe, Kleindung) typisch ist. Denn das Musterformular sieht keine detaillierte Beschreibung der Waren vor. Erkennt das System folglich die Gegenstände des Teilwiderrufs nicht, kann eine automatisierte Zuordnung auch nicht erfolgen. Wegen Art. 11 Abs. 1 S. 2 VRRL dürfen weitere Formerfordernisse an das Musterwiderrufsformular auch nicht gestellt werden.

Widerruft der Verbraucher seine Vertragserklärung, ist auch der Unternehmer nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden, § 355 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. (entspricht Art. 12 VRRL). Dies ist keineswegs selbstverständlich, wie die Vorgabe der Verbraucherrechterichtlinie in Art. 8 Abs. 2 S. 4 für die „Button-Lösung“ zeigt, wonach nur der Verbraucher durch den Vertrag oder die Bestellung nicht mehr gebunden sein soll, wenn der Unternehmer seine Informationspflichten nicht einhält.62

6. Folgen des Widerrufs

Eine grundlegende Neuerung bringen die Folgen des widerrufenen Fernabsatzgeschäfts mit sich. Insbesondere die Unterscheidung zwischen dem Ersatz für gezogene Nutzungen und dem Ersatz für die Verschlechterung der Ware wird aufgehoben, und die Versandkosten erfahren eine Neuordnung. Eine ausführliche Darstellung der Änderungen und der damit einhergehenden Probleme bleibt einer gesonderten Darstellung im Folgebeitrag vorbehalten.

IV. Fazit

Wer die Erwartung hatte, mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie werde im Fernabsatzrecht alles besser, sieht sich getäuscht. Nachdem der deutsche Gesetzgeber ein Jahrzehnt lang versucht hat, die Fernabsatzrichtlinie europarechtskonform in nationales Recht umzusetzen, kann vom europäischen Normgeber kaum erwartet werden, dass er in einem Wurf perfekte Regelungen findet. Hinzu kommen die Reibungsverluste bei der Umsetzung in nationales Recht. Es wird vieles anders – ob die Neuerungen im Einzelfall für den Unternehmer oder den Verbraucher auch eine Verbesserung bedeuten müssen, wird sich zeigen. Letztlich wird es darauf ankommen, wie die Marktteilnehmer mit den neuen Möglichkeiten umgehen. Die Vollharmonisierung ist in jedem Fall eine Errungenschaft, die für den Onlinehandel in Europa von größter Bedeutung ist und den Wettbewerb nachhaltig neu gestalten wird. Spannend werden die Erfahrungen mit der Durchsetzung der vom Fernabsatzrecht betroffenen lauterkeitsrechtlichen Regelungen in den verschiedenen Mitgliedsstaaten. Hier wird es zu einem Wettbewerb der Lauterkeitssysteme kommen.

 

 

1   Einen Überblick bieten die Beiträge von Bierekoven/Crone, MMR 2014, 687 ff.; Tonner, VuR 2013, 443 ff.; Oelschlägel, MDR 2013, 1317 ff.

2   Die Fortsetzungen mit ausgewählten Problemen der jeweiligen Themenbereiche erscheinen in den nächsten Ausgaben.

3    RL 97/7/EG v. 20. 5. 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.

4    KOM(2008) 614 endg.

5    Vgl. z. B. BT-Drucks. 17/3016, S. 4.

6    Zu den Auswirkungen vgl. Purnhagen, ZRP, 2012, 36 ff.

7    BT-Drucks. 17/3016, S. 4.

8    Vgl. auch Leier, VuR 2013, 457.

9    Die diesbezüglichen Neuerungen werden in einem Folgebeitrag gesondert behandelt.

10  Widerrufsfolgen, Widerrufsbelehrung, die Ausnahmen vom Widerrufsrecht und die Verbraucherinformationen bleiben einem Folgebeitrag vorbehalten.

11  Ebenso Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 3; Bierekoven/Crone, MMR 2013, 687.

12[12]            Vgl. auch Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 449.

13  Ellenberger, in: Palandt, BGB, 73. Aufl., 2014, § 13, Rn. 1; Wendehorst, NJW 2014, 577; Tonner, VuR 2013, 443, 446.

14  Vgl. auch Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 3, 4.

15  EuGH, 20. 1. 2005 – C-464/01 – Gruber/BayWa AG.

16  Grüneberg, in: Palandt (Fn. 11), § 355, Rn. 3.

17  Wendehorst, NJW 2014, 577, 578.

18  Zu den Konsequenzen, wenn dies Unterlassen wird, vgl. OLG Koblenz, 28. 3. 2012 – 9 U 1166/11, K&R 2021, 431 ff. m. Anm. Buchmann.

19  Wendehorst, NJW 2014, 577, 578.

20  Das dürfte selten möglich sein, vgl. Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 453, Fn. 60.

21  Kritisch Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 71, 73.

22  A. A. Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 71, 73 f.

23  Wobei die Ungleichbehandlung von eBay-Händlern und Online-Shops mit dem „Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über Widerrufs- und Rückgaberecht“ vom 3. 8. 2009 und dem seinerzeit neu eingeführten § 355 Abs. 2 S. 2 BGB a. F. gelindert wurde.

24  Vgl. dazu Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 3, 6 f.; Wendehorst, NJW 2014, 577 f.

25  BT-Drucks 17/12637, S. 44.

26  EuGH, 5. 7. 2012 – C-49/11, K&R 2012, 738 ff. Rn. 50.

27  Vgl. dazu Wendehorst, NJW 2014, 577 f.

28  Buchmann, MMR 2007, 347, 349.

29  Ellenberger, in: Palandt (Fn. 11), § 126 b, Rn. 7.

30  EuGH, 5. 7. 2012 – C-49/11, K&R 2012, 738 ff., Rn. 50; weiter EFTA-Gerichtshof, 27. 1. 2010 – E-4/09; so auch Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 452 f.

31  Buchmann, K&R 2013, 535, 538.

32  Vgl. zum alten Recht AG Cloppenburg, 2. 10. 2012 – 21 C 193/12; vgl. dazu auch BGH, 6. 12. 2011 – XI ZR 401/10; Buchmann, MMR 2007, 347 ff.; ders., K&R 2008, 12, ff.; Masuch, NJW 2008, 1700 ff.; Ebnet, NJW 2011, 1029, 1030 f.; einschränkend OLG Hamburg, 19. 6. 2009 – 11 U 210/06; a. A. Corzelius, EWiR 2009, 243, 244.

33 Auch nach bisherigem Recht zulässig, vgl. BGH, 9.11.2011 - I ZR 123/10.

34  Dafür Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 451 f.; dagegen Janal, WM 2012, 2314, 2317.

35  Vgl. Grüneberg, in: Palandt (Fn. 11), 246 EGBGB § 1, Rn. 7: begründet kein Widerrufsrecht, sondern setzt es voraus.

36  KOM(2008) 614 endg.

37  Im Ergebnis ebenso Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 451 f.; a. A. Rätze, in: Handel im Netz – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen des e-Commerce, 2014, Kap. 5

38  Vgl. dazu ausführlich Rose/Taeger, K&R 2010, 159 ff.

39  Vgl. Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 3, 7.

40  So auch Micklitz/Reich, EuZW 2009, 279, 284; Rose/Taeger, K&R 2010, 159, 163.

41  A. A. Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 452 mit Verweis auf die anderen Übersetzungen der VRRL. Aber auch dies überzeugt nicht.

42  BGH, 9. 12. 2009 – VIII ZR 219/08, K&R 2010, 181 ff. m. Anm. Buchmann.

43  A. A. Grüneberg, in: Palandt (Fn. 11), 246 a § 1 EGBGB, Rn. 10.

44  Ergibt sich nicht aus BT-Drucks, 17/12637, S. 75; auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit k) VRRL ersichtlich.

45  BGH, 9. 12. 2009 – VIII ZR 219/08, K&R 2010, 181 ff. m. Anm. Buchmann; a. A. Rätze, in: Handel im Netz – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen des e-Commerce, 2014, Kap. 5

46  Wendehorst, NJW 2014, 577, 582.

47  A. A. Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 71, 73 mit Verweis auf die englische („supply“) und die französische Fassung („fournir“). Dies vermag nicht zu überzeugen.

48  So auch Wendehorst, NJW 2014, 577, 582.

49  Ähnlich Wendehorst, NJW 2014, 577, 582; a. A. Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 71, 73 f.

50  In Umsetzung zu Art. 8 Abs. 7 S. 2 a) VRRL.

51  A. A. Wendehorst, NJW 2014, 577, 582.

52  So auch Grüneberg, in: Palandt (Fn. 11), § 356 n. F.; Janal, WM 2012, 2314, 2317.

53  A. A. Rätze, in: Handel im Netz – Rechtsfragen und rechtliche Rahmenbedingungen des e-Commerce, 2014, Kap. 5.

54  Vgl. AG Winsen, 28. 6. 2012 – 22 C 1812/11, K&R 2012, 699; Buchmann, K&R 2013, 535, 540.

55  BT-Drucks. 17/12637, S. 61.

56  Etwas anderes mag bei einem Warenkorb bei Amazon gelten, wenn die Artikel von verschiedenen Verkäufern stammen.

57  So auch Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 453 f.

58  Vgl. zum alten Recht AG Schopfheim, 19. 3. 2008 – 2 C 14/08; zust. Buchmann, K&R 2013, 535, 539 f.; anders die wohl h. M., die nach einer Art „Günstigkeitsprinzip“ von einem Widerruf ausgeht.

59  Vgl. BT-Drucks, 17/12637, S. 60; Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 455.

60  Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 71, 74.

61  Der Gesetzgeber ist insoweit etwas zu optimistisch: „Der Unternehmer kann durch ein Widerrufsformular auf der Internetseite die Rückabwicklung automatisiert vornehmen und unmittelbar dem Kundenkonto zuordnen“, vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 60.

62  Zur Kritik an der Regelung Buchmann/Majer, K&R 2010, 635 ff.

Autoren

Prof. Dr. Felix Buchmann

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