Kommunikation & Recht (K&R), 2020, 642 „Die Entwicklung des Fernabsatzrechts in den Jahren 2019/2020“

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Im Anschluss an den Beitrag in K&R 2019, 622 ff. werden im Folgenden die Entwicklungen im Fernabsatzrecht im Zeitraum August 2019 bis August 2020 dargestellt.

I. Überblick und neue Regelungen

Den Berichtszeitraum in wenigen Worten zusammenzufassen, fällt mir nicht leicht. Im letzten Jahr ist zwar einiges passiert, so recht vorangekommen sind wir im E-Commerce allerdings nicht. In Kraft getreten ist eine Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes, mit dem die „Allgemeinen Verbraucherschlichtungsstellen“, die unter der Hoheit der Länder standen, durch eine bundeseinheitliche „Universalschlichtungsstelle“ abgelöst wurden; den Zuschlag erhielt das Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl. Gebracht hat dies inhaltlich – außer eines weiteren Abmahngrundes – wenig. Die Marktteilnehmer erwartet ein „New Deal for Consumers“,1 von einem Neuverteilen der Karten kann dabei allerdings keine Rede sein.2 Auch die P2B-Verordnung3 ist ein halbherziger Versuch, das ungleiche Verhältnis zwischen Plattformbetreiber und teilnehmendem Unternehmer zu regeln. Gut gemeint ist das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs4. Es bestehen allerdings erhebliche Bedenken, ob das Gesetz mit den europarechtlichen Vorgaben vereinbar ist,5 Ob der faire Wettbewerb damit gestärkt wird, ist ebenfalls zweifelhaft.6

Ein Gesetz zur Eindämmung der Vernichtung von Retouren7 ist vorgelegt worden, was aus ihm wird, ist jedoch noch unklar.

Die Rechtsprechung im E-Commerce hat sich überwiegend konsolidiert, wenn auch an der einen oder anderen Stelle noch Überraschungen für Unternehmer warten – dies zeigt insbesondere die neue Rechtsprechung zu der Werbung mit Garantien. Dem Verbraucherschutz wird damit freilich kein Gefallen getan. Dies beweist auch ein Blick auf die weiter ergangenen Entscheidungen, insbesondere zu den vorvertraglich zur Verfügung zu stellenden Kundeninformationen; vorvertraglicher Informationsformalismus hilft niemandem.

Dominiert wurde der Berichtszeitraum allerdings nicht von der Rechtsprechung oder der Gesetzgebung, sondern von der Corona-Pandemie. Das Virus hat viele Fragen aufgeworfen; denn wie nachhaltig der Umgang mit einem Thema ist, zeigen insbesondere Krisen. Dinge, die zuvor die tägliche Agenda dominiert haben, scheinen plötzlich nicht mehr wichtig zu sein. Dies gilt nicht nur für den Umweltschutz, sondern insbesondere auch für den Umgang mit personenbezogenen Daten. Die Pandemie hatte einen eigenen „Covid-Commerce“ zur Folge, mit zahlreichen Rechtsfragen für den Verbraucherschutz.8 Es war insbesondere das Wettbewerbsrecht, das die Durchsetzung der gesetzlichen Regelungen erzwungen hat. Auch wenn dasd UWG immer wieder in der Kritik steht und praktisch jeder Abmahnung der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten wird: Es ist effizient.

II. Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht bleibt das zentrale Verbraucherrecht bei Fernabsatzgeschäften. Im Berichtszeitraum sind erneut einige relevante Entscheidungen dazu ergangen.

1. Vorliegen eines Fernabsatzvertrags

Gemäß § 312 c Abs. 1 BGB liegt ein Fernabsatzvertrag vor, wenn die Vertragsverhandlungen und der Vertragsschluss ausschließlich mit Fernkommunikationsmitteln stattgefunden haben. Eine Ausnahme soll gelten, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist, wobei dies (Beweislastumkehr!) der Unternehmer zu beweisen hat. Das LG Osnabrück9 hatte sich gleich mit zwei Voraussetzungen zu befassen. Ein Kfz-Händler bot seine Fahrzeuge im Internet zum Kauf an, ohne dass auf der Website unmittelbar ein Vertragsschluss möglich gewesen wäre. Seine AGB sahen vor, dass der Vertrag entweder mit einer ausdrücklichen Annahmeerklärung oder aber mit der Auslieferung des Fahrzeugs zustande komme. Zwar hatte der Verbraucher das Fahrzeug per Überweisung bezahlt und der Händler ihm die Papiere per Post zugesandt, darin sah das LG Osnabrück jedoch noch keine Annahmeerklärung. Das Gericht begründete dies mit den insoweit anders lautenden AGB des Händlers. Vor dem Hintergrund der Aufforderung zur Bezahlung könnte man hier auch gut zu einer anderen Ansicht gelangen. Wenn ein Händler einen Verbraucher zur Zahlung auffordert, wird er sich schwerlich darauf berufen können, dass ein Vertrag noch nicht zustande gekommen sei.10 Hätte sich der Verbraucher zu diesem Zeitpunkt auf das Zustandekommen eines Vertrages berufen, hätte der Händler schwerlich behaupten können, seine AGB würden dies ausschließen. Nach der Ansicht des Gerichts konnte dies jedoch dahinstehen, weil der Händler kein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem unterhalte. Das reine Annoncieren von Fahrzeugen im Internet genüge dafür nicht. Dafür spreche, dass das Fahrzeug habe abgeholt werden müssen und nicht versandt oder ausgeliefert worden sei. Diese Ansicht ist bedenklich. Fahrzeuge werden – jedenfalls typischerweise – abgeholt und der Kaufpreis wird – jedenfalls üblicherweise – bei Abholung entrichtet, so dass eine Leistung Zug um Zug vorliegt. Bietet ein Händler die Möglichkeit, den Vertrag ohne Besichtigung des Fahrzeugs mit Fernkommunikationsmitteln zu verhandeln und zu schließen und fordert den Verbraucher vor Übergabe des Fahrzeuges zur Bezahlung des Kaufpreises auf, so ist darin eine typische Tätigkeit im Fernabsatz zu sehen. Wollte man mit dem einfachen Kniff, dass bestimmte Waren typischerweise persönlich übergeben werden, aus den fernabsatzrechtlichen Vorschriften herauskommen können, so würde dies eine erhebliche Verkürzung der Verbraucherrechte bei praktisch allen Waren führen, die typischerweise persönlich übergeben werden. Dies ist nicht im Sinne des Verbraucherschutzes.

2. Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung

Wie erwartet hat der EuGH die Vorlagefrage des BGH über die Pflicht zur Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung dahingehend entschieden, dass eine solche Telefonnummer anzugeben ist, wenn ein Unternehmer eine solche Telefonnummer auf seiner Website angibt und zumindest suggeriert, dass ein Verbraucher über diese Telefonnummer mit ihm in Kontakt treten kann.11 Nur wenn ein Unternehmer über keine Telefonnummer verfüge oder eine solche nicht für die Kommunikation mit Verbrauchern einsetze, bestehe eine Verpflichtung zur Angabe im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht. Dieses Urteil steht im Einklang mit der zuvor geäußerten Rechtsansicht des EuGH in Sachen Amazon.12 Geben Unternehmer folglich im Impressum eine Telefon- oder Faxnummer an oder bieten sie anderweitig eine telefonische Hotline an, so sind diese Nummern auch in die Widerrufsbelehrung mitaufzunehmen.

3. Ausnahmen vom Widerrufsrecht

312 g Abs. 2 BGB normiert eine Reihe von Ausnahmen zum Widerrufsrecht. Wie zu erwarten war, bleibt die Rechtsprechung hier einzelfallbezogen. Das OLG Köln13 hatte sich mit Kurventreppenliften zu beschäftigen. Während bei geraden Treppen auf ein Standardsystem zurückgegriffen werden konnte, musste der Treppenlift bei kurvigen Treppen individuell geplant und hergestellt werden. Der Hersteller hatte insoweit mit Verweis auf § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB das Widerrufsrecht ausgeschlossen, da es sich um eine individuell erbrachte Leistung handle. Der dagegen klagende Verband verlor in beiden Instanzen. Das OLG Köln qualifizierte den Vertrag als Werkliefervertrag, so dass grundsätzlich ein Widerrufsrecht bestehen könne. Da es sich jedoch bei der individuellen Schienenführung um eine Maßanfertigung handle, könne der Unternehmer das Widerrufsrecht des Verbrauchers wirksam ausschließen. Die Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Die Ausnahmen in § 312 g Abs. 2 BGB sollen einen Unternehmer vor einem wirtschaftlichen Totalverlust im Falle eines Widerrufs schützen. Die wäre hier faktisch der Fall.

4. Wertersatz

Ähnlich wie die Ausnahmen in § 312 g Abs. 2 BGB dienen die Vorschriften zum Wertersatz in § 357 Abs. 7 BGB dem Schutz des Unternehmers. In der Praxis ist allerdings die Berechnung des zu ersetzenden Schadens regelmäßig problematisch. Bei Warenkäufen stellt sich stets die Frage, welcher Wertverlust nach der erlaubten Prüfung der Ware eingetreten ist, bei Dienstleistungen ist regelmäßig der zeitliche Bezugspunkt schwierig.

Das AG Hamburg14 hatte sich (erneut) mit der Frage zu beschäftigen, welchen Betrag Online-Partnervermittlungsplattformen nach erfolgtem Widerruf geltend machen können. Gemäß § 357 Abs. 8 BGB ist ein Verbraucher zum Wertersatz verpflichtet, wenn er vom Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, mit Ausführung der Leistung zu beginnen, bevor die Widerrufsfrist abgelaufen ist. Widerruft der Verbraucher in der Folge, so muss er dem Unternehmer die bereits erbrachten Leistungen vergüten. Im vorliegenden Fall hatte der Verbraucher für eine Jahresmitgliedschaft 215,28 Euro bezahlt und nach 14 Tagen widerrufen. Das AG Hamburg rechnet die vereinbarte Vergütung auf die 14-tägige Nutzungsdauer herunter und verurteilte den Verbraucher lediglich zur Zahlung von 8,26 Euro statt der beantragten 161,41 Euro. Dabei stellte das AG Hamburg allerdings fest, dass nicht ersichtlich sei, dass dem Plattformanbieter durch den Vertragsschluss besondere Kosten entstanden seien, die ansonsten auch hätten berücksichtigt werden können.

Die Entscheidung weist eine Reihe von grundsätzlichen Problemen auf, wobei sich eines in den Vordergrund drängt. Unterstellt, die Partnerbörse ist besonders erfolgreich, und bereits am ersten Tag nach der Anmeldung erhält der Verbraucher einen für ihn perfekten Partnervorschlag, so dass er die Partnerbörse nicht mehr nutzen muss und möchte. Er widerruft in der Folge seine Vertragserklärung, die Partnervermittlung war für ihn praktisch kostenlos. Hier wird der Plattformanbieter für seine hohe Effizienz förmlich bestraft. Das kann nicht sein. Natürlich lassen sich solche Fallgestaltungen vertraglich regeln – darauf weist das AG Hamburg hin – dies würde für den Plattformanbieter aber zu einer kaum handhabbaren Beweisproblematik führen. Der Berechnung des AG Hamburg ist zuzugeben, dass sie einfach ist, im Einzelfall können hier aber erhebliche Ungerechtigkeiten entgegengehalten werden.

III. Kundeninformationen

Die vorvertraglichen Informationspflichten sind Quell fortwährender wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Ob Verbraucher sie wahrnehmen und mit ihnen überhaupt etwas anfangen können, ist zweifelhaft. Das „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“15 setzt unter anderem bei diesen (unsinnigen) Pflichten zur Information an und gewährt Unternehmern insoweit Schutz vor kostenpflichtigen Abmahnungen. Allerdings ist auch hier fraglich, ob dies der Weisheit letzter Schluss ist.16

1. Abschließende Bestellübersicht

Die Gestaltung der eine Bestellung abschließenden Seite (Check-out) ist in der jüngeren Vergangenheit immer wieder in den Fokus der Gerichte gelangt. Vor nahezu unüberwindliche Schwierigkeiten stellt ein Unternehmer dabei Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB und die Darstellung der „wesentlichen Artikelmerkmale“.17 Dies bestätigte nunmehr eine Entscheidung des OLG Nürnberg.18 Gemäß § 312 j Abs. 2 BGB sei ein Unternehmer verpflichtet, die wesentlichen Eigenschaften der im Warenkorb liegenden Waren klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Dafür sei auch eine räumliche Nähe zu der die Bestellung abschließenden Schaltfläche erforderlich. Die Aufmerksamkeit des Verbrauchers solle nicht durch trennende Gestaltungselemente abgelenkt werden. Daraus folgerte das Gericht, dass ein Produktbild mit dem jeweiligen Namen unterhalb des Bestellbuttons den Anforderungen von § 312 j Abs. 2 BGB nicht genüge. Diese Informationen seien für einen Verbraucher nur durch entsprechendes Scrollen verfügbar. Zudem bestätigte das Gericht die Ansichten anderer Oberlandesgerichte, dass ein reines Verlinken nicht genüge, dies gelte auch für Pop-up-Fenster.19 Es dürfte für die Transparenz der wesentlichen Artikelmerkmale tatsächlich ohne Bedeutung sein, ob durch Anklicken des Produkts ein Pop-up-Fenster geöffnet wird oder eine andere Website. Allerdings kann von einem Verbraucher erwartet werden, dass er sich nach Abschluss des Bestellvorgangs noch an die Artikel erinnert, die er zuvor in den Warenkorb gelegt hat. De lege ferenda sollte § 312 j Abs. 2 BGB daher angepasst und insbesondere das Unmittelbarkeitserfordernis aufgegeben werden.20

Mit diesem Problem ist auch die Plattform Amazon konfrontiert. Der BGH hat mittlerweile ein Urteil des OLG München21 bestätigt. Die Check-out-Seite von Amazon entspricht nicht den Vorgaben von § 312 j Abs. 2 BGB, da die wesentlichen Artikelmerkmale nicht unmittelbar vor der Bestellbestätigung hinreichend klar und deutlich dargestellt werden.22 Dies trifft in der Konsequenz allerdings nicht nur Amazon selbst, sondern insbesondere auch die Marketplace-Händler, die natürlich an dem Bestellprozess der Plattform selbst nichts ändern können. Da viele, insbesondere kleinere Händler auf die Verkäufe auf der Plattform Amazon angewiesen sind, stellt sich für diese die Situation ganz besonders prekär dar. Wer wegen eines solchen Verstoßes abgemahnt wird, ist faktisch mit einem Kaufverbot über Amazon belegt.

2. Button-Lösung

312 j Abs. 3 S. 2 BGB verlangt, dass im Falle der den Kauf abschließenden Willenserklärung über das Anklicken einer Schaltfläche diese nur mit den Wörtern „Zahlungspflichtig Bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Nachdem die Diskussion über den Inhalt dieser Schaltfläche eigentlich als abgeschlossen betrachtet werden könnte, zeigt sich, dass Unternehmer immer wieder neue Gestaltungen wählen, die gegen geltendes Recht verstoßen.

Ohne erkennbare Not musste so das OLG Nürnberg feststellen, dass ein Bestellbutton nicht für zwei Vertragsschlüsse verwendet werden darf.23 Mit dem Erwerb eines Produkts kann folglich nicht gleichzeitig eine kostenpflichtige Mitgliedschaft abgeschlossen werden.

Gleiches gilt für den Streamingdienst „Netflix“, der seinen abschließenden Button mit den Worten „Mitgliedschaft beginnen“ und darunter „Kostenpflichtig nach Gratismonat“ bezeichnet hatte. Auch dies verstößt gegen § 312 j Abs. 3 S. 2 BGB, wie das Kammergericht24 zutreffend feststellte. Zwar könne man darüber diskutieren, ob der Hinweis auf den Beginn der kostenpflichtigen Mitgliedschaft den gesetzlichen Vorgaben noch genüge, jedoch der weitere Hinweis zum Gratismonat verstoße eindeutig gegen die Vorgaben des Gesetzgebers. Dem ist nichts hinzuzufügen.

3. Streitbeilegung

Die Verpflichtung von Online-Händlern, auf die sogenannte ODR-Plattform mittels eines klickbaren Links zu verweisen, hat mehr Schaden angerichtet als einem Verbraucher genutzt. Die Problematik setzt sich nunmehr auch mit § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz fort. § 36 Abs. 1 VSBG verpflichtet einen Unternehmer, der eine Website unterhält oder AGB verwendet, einen Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich darüber zu informieren, ob er bereit ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und gegebenenfalls auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Dies gilt allerdings nur für Unternehmen mit mehr als zehn beschäftigten Personen. Seit dem 1. 1. 2020 gibt es nunmehr eine zentrale Universalschlichtungsstelle, die vom Bund getragen wird, nämlich das Zentrum für Schlichtung e. V. in Kehl. Auf dieses muss ein Unternehmer verweisen.

Der BGH25 urteilte, dass der Hinweis „Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden.“ gegen die Informationspflicht nach § 36 VSBG verstoße. Einem Verbraucher sei nicht hinreichend klar, ob der Unternehmer bereit sei, eventuelle Streitigkeiten in einem Streitbeilegungsverfahren zu klären. Der Hinweis „im Einzelfall“ sei eben nicht klar und verständlich. Dies gelte auch für den Hinweis, der Unternehmer sei „grundsätzlich“ bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, ohne dazu verpflichtet zu sein.26 Diese Formulierung genüge jedoch nicht, um auch eine entsprechende Verpflichtung anzunehmen, so dass der BGH in diesem Fall urteilte, dass weitere Angaben zur Anschrift und Website der Verbraucherschlichtungsstelle nicht gemacht werden mussten.

Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 36 VSBG müssen die Informationen zur Streitbeilegung „zusammen mit seinen AGB gegeben werden, wenn der Unternehmer AGB verwendet“. Dies ist auch genau wörtlich so zu verstehen, wie der EuGH entschied.27 Der EuGH stellte zunächst fest, dass die Information unabhängig von der Frage zur Verfügung zu stellen sei, ob der Unternehmer auf seiner Website den Abschluss von Verträgen anbietet. Es genüge ausdrücklich nicht, wenn diese Informationen nur auf der Website außerhalb der AGB zur Verfügung gestellt werden.

4. Impressum

Bei der Frage, ob ein Unternehmer einem Verbraucher eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen muss, folgte der BGH28 nunmehr der Ansicht des EuGH.29 Mit dem EuGH urteilte der BGH, dass ein Unternehmer zur Angabe der Telefonnummer nur verpflichtet ist, wenn er bereits über eine solche Telefon- oder Faxnummer verfügt. Diese Nummern muss er zudem für den geschäftlichen Kontakt mit den Kunden verwenden. Eine Verpflichtung zur Einrichtung einer entsprechenden Telefonnummer bestehe nicht. Die von Amazon zur Verfügung gestellten Möglichkeiten – insbesondere E-Mail und Internet-Chat – seien ausreichend, um den Anforderungen an eine schnelle Kontaktaufnahme zu genügen.30 Hinsichtlich der Anforderungen an die Transparenz sei nicht erforderlich, dass die Telefonnummer jederzeit unmittelbar verfügbar sei. In klarer und verständlicher Weise wird eine Telefonnummer auch dann zur Verfügung gestellt, wenn ein Verbraucher diese erst nach einer Reihe von Klicks auffinden kann. Dieses Erfordernis bleibt etwas kryptisch; sofern ein Unternehmer eine Telefonnummer zur Verfügung stellt, muss er diese auch im Impressum nennen. Das Impressum muss mit zwei entsprechend ausgestatteten Links erreichbar sein.31

5. Zahlungsarten

Die Zahlungsoptionen bleiben für Online-Händler ein wichtiges Thema. Die Zahlungsdiensteanbieter lassen sich ihre Leistungen zum Teil sehr teuer bezahlen, bei niedrigen Margen kann dies einem Online-Händler durchaus wehtun. Deswegen versuchen Händler immer wieder, die Kosten für die jeweilige Zahlungsmethode auf den Kunden abzuwälzen. Wegen § 270 a BGB ist dies für SEPA-Basislastschrift, SEPA-Überweisung oder Zahlkarte nicht gestattet. Die Zahlungsdienste PayPal und Sofortüberweisung sind nach Ansicht des OLG München32 von diesem Verbot in § 270 a BGB nicht umfasst. Bei PayPal handle es sich um einen Transfer von E-Geld zwischen Nutzern von PayPal. Zwar buche PayPal von seinem Nutzer im Wege einer SEPA-Basislastschrift ab, dies betreffe jedoch nicht das Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner. Auch dem Dienst Sofortüberweisung liege zwar eine SEPA-Lastschrift zugrunde, diese werde allerdings vom Betreiber des Zahlungsdienstes Sofortüberweisung ausgeführt und nicht vom Schuldner selbst. Nach Ansicht des OLG München erfasst § 270 a BGB folglich nur die Fälle, in denen der Kunde selbst den Zahlungsvorgang per SEPA-Lastschrift einleitet. Für eine analoge Anwendung bestehe mangels planwidriger Regelungslücke kein Raum.

Einerseits bieten Händler gerne die Möglichkeit an, dass der Kaufpreis per Lastschrift eingezogen werden kann, andererseits droht – gerade bei Kunden mit Sitz im Ausland – stets das Risiko, dass der Kaufpreis nach erfolgter Abbuchung und dem Erhalt der Ware vom Käufer zurückgebucht wird. Um Zahlungsausfälle zu vermeiden, haben Händler die Möglichkeit der Bezahlung per Lastschrift vom Sitz des Kunden abhängig gemacht. Der EuGH urteilte, dass eine solche räumliche Beschränkung gegen die SEPA-Verordnung verstoße.33 Dies ergäbe eine Auslegung von Art. 9 Abs. 2 der SEPA-Verordnung. Sofern ein Verbraucher in einem Mitgliedsstaat über ein Zahlungskonto verfüge, müsse ihm auch die Möglichkeit der Zahlung mittels SEPA-Lastschrift innerhalb der europäischen Union ermöglicht werden. Ob einem Verbraucher auch andere Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden, sei dafür unerheblich.

6. Lieferzeiten

Die Lieferzeiten sind – gerade in der Corona-Zeit – von erheblicher Bedeutung. Es war zu beobachten, dass zahlreiche Online-Händler deutlich längere Lieferzeiten angeben mussten als gewohnt. Das Gesetz macht hier allerdings keine Ausnahmen. Gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB muss die Lieferzeit auch in Krisenzeiten exakt angegeben werden.

Ware, die noch nicht verfügbar ist, muss ebenfalls mit einem eindeutigen Lieferzeitpunkt versehen sein. Das OLG München urteilte, dass der Hinweis „der Artikel ist bald verfügbar“ den gesetzgeberischen Vorgaben nicht genüge. Der Kunde konnte im Online-Shop die Ware zwar bestellen, erhielt jedoch über den exakten Lieferzeitpunkt keine Information. Nach der zutreffenden Ansicht des OLG München hätte hier der Prozess anders gestaltet werden können müssen. Statt einer verbindlichen Bestellung wäre auch eine unverbindliche Reservierung in Betracht gekommen.

7. Versandkosten

Die Versandkosten bleiben für den Wettbewerb im Online-Handel von erheblicher Bedeutung. Sie müssen daher nicht nur nach § 1 Abs. 2 Preisangabenverordnung, sondern auch nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EGBGB vor Abgabe der Vertragserklärung eines Verbrauchers klar und verständlich angegeben werden. Die Bekanntgabe der Versandkosten erst im Bestellprozess genügt diesen Vorgaben nicht, wie das OLG Frankfurt zutreffend feststellte.34

8. Angabe von Preisen

Die Werbung unter Angabe von Preisen sowie die Angabe des Endpreises im Onlineshop ist für den E-Commerce von besonderer Bedeutung, weil der Preis im Wesentlichen die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflusst. Daher ist die Angabe von Preisen immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung.

Uneinheitlich wird die Frage behandelt, ob bei Getränken das Pfand mit in den Endpreis eingerechnet werden kann oder gemäß § 1 Abs. 4 PAngV das Pfand neben dem Preis für die Ware gesondert ausgewiesen werden kann. Das OLG Köln35 entschied, dass aus Warenpreis und -pfand kein Gesamtpreis zu bilden sei. Dies ergäbe der eindeutige Wortlaut des § 1 Abs. 4 PAngV, der auch nicht europarechtskonform ausgelegt werden müsse, da die Norm außerhalb der anwendbaren europäischen Richtlinien liege. Dem widersprechen zahlreiche Gerichte,36 die § 1 Abs. 4 PAngV als nicht mehr anwendbar ansehen, da seit dem 12. 6. 2013 die Mitgliedsstaaten der EU keine Regelungen mehr anwenden dürften, die strenger sind als das EU-Recht.37

Neben dem Endpreis ist auch der Grundpreis nach § 2 Abs. 1 PAngV immer wieder ein beliebter Abmahngrund. Zwar verlangt die Norm die Angabe des Grundpreises in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises; das OLG Hamburg befand allerdings zurecht,38 dass die PAngV insoweit richtlinienkonform auszulegen sei. Das Erfordernis der „unmittelbaren Nähe“ gehe über die Mindestanforderungen der Preisangaben-Richtlinie39 hinaus. Sie sei daher so auszulegen, dass das Unmittelbarkeitserfordernis nicht zu berücksichtigen sei. Für die Grundpreise gilt mithin der allgemeine Grundsatz nach § 1 Abs. 7 PAngV, sie müssen dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen, sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar sein und auch sonst gut wahrnehmbar.

Ausweislich des Wortlauts von § 2 Abs. 1 PAngV sind Produkte, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, grundpreispflichtig. Das OLG Düsseldorf40 entschied nun, dass der Grundpreis auch bei Nahrungsergänzungsmitteln angegeben werden müsse, die in Kapselform – im vorliegenden Fall in einer Verpackungseinheit zu 30 Stück – verkauft würden. Dies begründete das Gericht damit, dass es sich bei dem Produkt um ein Nahrungsergänzungsmittel im Sinne des § 1 NemV handle und damit um ein Lebensmittel. Bei Lebensmitteln sei die Füllmenge nach Gewicht anzugeben, es könnte dahinstehen, ob sich dies aus den §§ 6, 7 FPackV oder § 23 Abs. 3 i. V. m. Anhang X LMIV ergebe. Die Ausnahme in Anhang IX Nr. 1 c LMIV greife nicht. Der Grundpreis diene der Preisklarheit. Die Verpackungsform könne die Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises nicht bestimmen. Anders sieht dies das OLG Celle,41 das Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform ausdrücklich von der Verpflichtung zur Angabe eines Grundpreises ausgenommen hat. Die Ware werde nicht nach Gewicht angeboten, werde aber normalerweise nach Stückzahlen verkauft, so auch das gegenständliche Produkt. Zudem ergebe sich aus der Angabe des Grundpreises kein Vorteil für den Verbraucher, weil davon auch die üblicherweise zugesetzten Füll- und Trennmittel erfasst würden.

Auch Teeblumen (im vorliegenden Fall handgefertigte Gewinde aus Teeblättern und Blüten) unterliegen nicht der Verpflichtung zur Angabe des Grundpreises.42 Auch das LG Hannover berief sich auf die Ausnahme in Anhang IX der LMIV. Im vorliegenden Fall hatte die Händlerin ihre Ware nicht nach Gewicht angeboten, sondern allein auf die Stückzahl abgestellt.

Für Verbraucher ist es regelmäßig ohne Belang, ob der Endpreis inklusive Mehrwertsteuer ausgewiesen ist, oder ein Fall der Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG vorliegt. Für einen Unternehmer kann dies allerdings aufgrund der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs durchaus von Bedeutung sein. Konsequenterweise entschied das OLG Hamburg,43 dass ein Unternehmer klar und verständlich darauf hinweisen müsse, wenn die von ihm angebotene Ware der Differenzbesteuerung unterliegt und sich das Angebot nicht ausschließlich an Verbraucher richtet.

Wer den Neupreis nicht kennt, darf auch nicht mit einer Preisersparnis werben. Dies entschied das LG Berlin.44 Ein Secondhand-Laden hatte Streichpreise verwendet und diese mit einem Sternchenhinweis als „von uns geschätzter Neupreis für diesen Artikel“ versehen. Dies sei unlauter, entschied das LG Berlin richtig.

9. Werbung mit Garantien

Wer mit einer Garantie wirbt, muss gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB über deren Bedingungen im Sinne des § 479 Abs. 1 BGB informieren. Dafür genügt ein entsprechend klar gekennzeichneter Link, wie das OLG Nürnberg befand.45 Die Bezugnahme auf AGB, in denen sich Hinweise zur Garantie finden, genügten dem aber nicht. Vielmehr sei erforderlich, dass die Hinweise unmittelbar bei der Werbung mit der Garantie erfolgten.46 Auch das Abdrucken der Garantiebedingungen in den FAQ genüge den Vorgaben der Transparenz nicht.

Das OLG Hamm47 entschied insoweit auf dieser Linie konsequent, dass dies für jeglichen Hinweis auf eine Garantie gelte, folglich auch dann, wenn sich der Hinweis lediglich in einer verlinkten Betriebsanleitung des Herstellers befinde. Die Verpflichtung zur Angabe der Garantiebedingungen erfordere keine ausdrückliche Werbung mit dieser. Allein die Tatsache, dass der Verbraucher im Rahmen des Angebots einen Hinweis auf die Garantie finden könne, löse die Informationspflicht aus.

Eine ganz neue Wendung nahm die Diskussion um die Werbung mit Garantien, als das LG Bochum48 entschied, dass eine vollständige Garantieerklärung nicht nur dann vorzuhalten sei, wenn der Online-Händler mit der Garantie werbe, sondern auch dann, wenn der Online-Händler selbst zwar nicht, jedoch der Hersteller (außerhalb des Angebots des Händlers im Rahmen einer eigenen Werbung) eine Garantie für den angebotenen Artikel auslobe.49 Dieser weit reichenden Ansicht stellt sich eine Entscheidung des LG Hannover entgegen.50 Eine Informationspflicht für eine Herstellergarantie bestehe jedenfalls dann nicht, wenn das Angebot eine Garantie nicht erwähne. Dieser einschränkenden Ansicht schloss sich das OLG Celle51 an. Eine solche Verpflichtung würde dazu führen, dass ein Händler bei jedem Produkt recherchieren müsse, ob der Hersteller in seiner einschlägigen Werbung eine Garantie auslobe, und er müsse jede Sendung daraufhin überprüfen, ob der Hersteller eine Garantiekarte beilege. Dies bedeute einen erheblichen Mehraufwand, der sich auch in Preiserhöhungen niederschlagen würde. Richtig weist das Gericht auch darauf hin, dass ein Online-Händler die Garantie-Bedingungen des Herstellers zur Verfügung stellen muss, die möglicherweise nicht den Vorgaben von § 479 Abs. 1 BGB genügen. So sehr auch das Ergebnis des OLG Celle gefallen mag, die pragmatischen Erwägungen ersetzen keine Begründung. § 443 Abs. 1 BGB verlangt nun einmal die vollständigen Garantie-Bedingungen, wenn es sich um eine Garantie im Sinne des Gesetzes handelt. Und dafür genügt nolens volens eine Werbung des Herstellers, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war. Online-Händler sind damit natürlich regelmäßig überfordert, eine Auslegung gegen den Wortlaut von § 443 Abs. 1 BGB ist damit aber nicht gerechtfertigt. De lege ferenda wäre es dringend geboten, hier einen Ausnahmetatbestand für den Online-Handel zu schaffen.

10. Werbung mit Testergebnissen

Die Werbung mit Testergebnissen ist für Händler regelmäßig ein gutes Instrument, um potenzielle Kunden von der Qualität eines Produkts zu überzeugen. Zuletzt hatte es immer wieder Abmahnungen des Magazins Öko-Test gegeben. Diese beruhten auf dem Markenrecht, da die Verwender des Testsiegels keinen Lizenzvertrag mit Öko-Test geschlossen hatten. Der EuGH52 hatte geurteilt, dass ein Testsiegel ohne entsprechenden Lizenzvertrag mit dem Inhaber der Marke nicht genutzt werden dürfe. Im Anschluss an diese Entscheidung urteilte nunmehr auch der BGH, dass die Nutzung eines Testsiegels eine Markenrechtsverletzung darstellt, wenn nicht ein entsprechender Lizenzvertrag mit dem Markeninhaber geschlossen wurde.53 Wird ein Produkt folglich im Rahmen eines Tests verwendet, darf der Unternehmer zwar auf das Testergebnis hinweisen, jedoch nicht markenmäßig das Testsiegel verwenden.

Bei der Werbung mit einem Testergebnis muss dabei nach ständiger Rechtsprechung die Fundstelle angegeben werden, dies bestätigte das OLG Köln.54 Zu beachten ist selbstverständlich auch, dass bereits das Siegel „Testsieger“, das auf einem Bild im Rahmen des Angebots im Internet zu sehen ist, diese Verpflichtung zur Angabe der Fundstelle auslöst.

Wer mit einem Testurteil wirbt, hat die Fundstelle hinreichend deutlich anzugeben. Das LG Köln55 hält hier eine Schriftgröße von mindestens sechs Punkten für erforderlich.

Testergebnisse setzen regelmäßig eine Prüfung durch einen unabhängigen Dritten voraus. Wer ein drittes Unternehmen beauftragt, nach eigenen Qualitätskriterien eine Befragung durchzuführen, wird kein unabhängiges Testergebnis erhalten. Wer mit diesem „Testergebnis“ wirbt, handelt mithin unlauter. Daran ändert auch nichts, wenn ein Dritter (hier der TÜV) die von den Kunden getätigten Aussagen zertifiziert.

11. Werbung mit Kundenbewertungen

Kundenbewertungen beeinflussen die Kaufentscheidung von Verbrauchern im besonderen Maße. Sie suggerieren, dass ein unabhängiger Dritter in einer ähnlichen Kaufsituation sich für ein Produkt entschieden hat und mit diesem zufrieden ist. Gleiches gilt für Likes. Entsprechend wichtig ist es, dass Bewertungen und Likes tatsächlich für das Unternehmen abgegeben wurden, das diese für sich verwendet. Ändern sich Name und Geschäftszweck, ist die Weiternutzung wettbewerbswidrig und irreführend.56

Die Bewertungen von Kunden können allerdings durchaus ein Problem für einen Unternehmer darstellen. Dies gilt vor allem dann, wenn die Bewertungen Hinweise enthalten, die der Unternehmer selbst – wie im vom BGH zu entscheidendem Fall im Bereich der Heilmittelwerbung – nicht hätte vornehmen dürfen. Fraglich war, ob sich ein Unternehmer diese Kundenmeinungen als eigene Werbeaussagen zurechnen lassen muss. Der BGH57 entschied, dass ein Anbieter für Kundenbewertungen auf der Plattform Amazon wettbewerbsrechtlich nicht verantwortlich sei. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 11 HWG erfordere, dass der Unternehmer mit den irreführenden Kundenbewertungen den eigenen Absatz fördern wolle. Daran fehle es jedoch, da sich der Unternehmer die Äußerungen Dritter nicht zu eigen gemacht habe. Dafür komme es auf die Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände an. Die Kundenbewertungen seien einer ständigen, kurzfristigen Veränderung unterzogen, die der Unternehmer nicht beeinflussen könne. Sie seien grafisch vom Angebot abgesetzt und seien damit nicht der Sphäre des Anbieters zugeordnet. Im Ergebnis ist dieses Urteil für Online-Händler zwar erfreulich, für den Verbraucherschutz stellt es allerdings ein erhebliches Problem dar. Verbraucher sollen gerade im Heilmittelbereich vor Aussagen geschützt werden, die eine bestimmte Heilwirkung für gegeben darstellen, die wissenschaftlich tatsächlich nicht nachgewiesen ist. Ungeachtet der Tatsache, dass ein Unternehmer ohne Weiteres in seinen Kundenbewertungen unentdeckbar gefälschte Bewertungen einfließen lassen kann, ist die pragmatische Sicht darauf, was sich ein Unternehmer zu eigen machen will und/oder kann, wohl kaum der Maßstab der rechtlichen Beurteilung.

Die Rechtsprechung fügt sich allerdings nahtlos an die weitere Rechtsprechung zu Bewertungen an. So urteilte der BGH, dass das Portal „yelp.de“ eine Sternebewertung für „empfohlene Beiträge“ nutzen dürfe und andere, nicht empfohlene Beiträge, von dieser Sternebewertung ausnehmen dürfe.58 Das OLG München59 gestand der Bewertungsplattform Jameda zu, auch positive Beiträge löschen zu dürfen, wenn der Verdacht von Manipulationen bestehe. Zuvor hatte das OLG Köln entschieden, dass das Portal Jameda solche Ärzte nicht benachteiligen dürfe, die ohne deren Wissen auf die Plattform aufgenommen wurden.60

12. Deutschsprachige Bedienungsanleitung

Das Beifügen einer Bedienungsanleitung ist keine Informationspflicht nach Art. 246 a) EGBGB, auch nicht in deutscher Sprache. Dabei handelt es sich allerdings um eine wesentliche Information für einen Verbraucher. Auch das UWG sanktioniert das Fehlen einer Bedienungsanleitung nicht. Anhang Nummer 8 zu § 3 Abs. 3 UWG nennt lediglich die Kundendienstleistungen. Im Geltungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes hingegen ist das Zurverfügungstellen einer Bedienungsanleitung in deutscher Sprache zwingend erforderlich, wie das LG Essen feststellte.61 Im Sinne des Verbraucherschutzes sollte jedem Produkt eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beigefügt werden müssen.

IV. Datenschutz

Obwohl zu erwarten war, dass das Privacy Shield als Nachfolgeabkommen für Safe Harbor einer gerichtlichen Überprüfung nicht würde standhalten können, kam die Entscheidung des EuGH62 überraschend. Der EuGH urteilte, dass das Privacy Shield-Abkommen zwischen der EU und den USA unwirksam ist. Ein Schutzniveau für personenbezogene Daten, wie es in der Europäischen Union gewährleistet sei, könne bei der Übermittlung in die USA nicht sichergestellt werden. Das Urteil trifft alle Marktteilnehmer hart. Im E-Commerce basieren viele technische Lösungen auf den Diensten von US-Unternehmen. Zwar öffnete der EuGH mit dem Hinweis auf die Standardvertragsklauseln einen Weg, wie mit US-Unternehmen weiterhin gearbeitet werden kann, es ist jedoch auch zu erwarten, dass dieser Ausweg mittelfristig keine zufriedenstellende Lösung wird bieten können. Hier muss auf europäischer Ebene eine tragfähige Lösung gefunden werden.

In der nationalen Rechtsprechung ging es immer wieder um die Frage, ob und wenn ja durch wen Verstöße gegen die DSGVO wettbewerbsrechtlich abgemahnt werden können. Das OLG Stuttgart63 entschied, dass die DSGVO nur einen Mindeststandard für den Rechtsschutz der betroffenen Personen enthalte und das UWG dort Anwendung finde, wo eine Norm der DSGVO verbraucherschützend sei und einen Marktbezug habe. Dies sei bei Art. 13 DSGVO der Fall, so dass ein Wettbewerbsverband solche Verstöße abmahnen könne. Dies stellte das OLG Naumburg64 für Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO fest, so dass ein Wettbewerber abmahnbefugt sei.

Die Frage, ob die DSGVO über das Lauterkeitsrecht durchgesetzt werden kann, muss nunmehr vom EuGH entschieden werden. Der BGH65 hat diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Neben Abmahnungen drohen Unternehmern, die sich nicht an die Regelungen der DSGVO halten, auch Bußgelder. Gegen die AOK Baden-Württemberg verhängte der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ein Bußgeld in Höhe von 1,24 Millionen Euro, weil die AOK Daten bei Gewinnspielen zu Werbezwecken nutzte, ohne dass eine entsprechende Einwilligung des Teilnehmers vorlag. Den Lieferdienst Delivery Hero traf ein Bußgeld von knapp 200 000 Euro, weil er alte Kundendaten nicht gelöscht, unerlaubt E-Mail-Werbung verschickt und zudem Betroffenen keine Auskunft erteilt hatte. Unternehmern, die trotz entsprechender Anfrage nur eine unvollständige Auskunft nach der DSGVO erteilen, droht zudem ein Zwangsgeld, wie eine Entscheidung des AG Wertheim66 zeigt. Der auskunftsverpflichtete Unternehmer kam dem gerichtlichen Urteil auf Erteilung der Auskunft nur unzureichend nach. Damit zeigt das Konzept zur Bußgeldbemessung bei Verstößen gegen die DSGVO der Datenschutzkonferenz erste Früchte.67 Auch vor diesem Hintergrund ist den Betreibern von Online-Shops anzuraten, sich an die datenschutzrechtlichen Regeln zu halten. Dazu gehört auch, dass Werbe-Cookies nur nach einer entsprechenden Einwilligung gesetzt werden.68 Dies hat nunmehr auch der BGH festgestellt, wonach die Einwilligung im Übrigen „in Kenntnis der Sachlage“ erteilt werden müsse sowie für den konkreten Fall. Damit werden die Anforderungen an einen sogenannten Consent-Manager noch weiter erhöht.69 Die Probleme des Einsatzes von Google Analytics hat das LG Dresden noch einmal dargestellt.70

V. Prozessrechtliche Aspekte

Prozessuale Fragen werden für Online-Händler immer wichtiger. Dies hängt insbesondere mit dem Wettbewerbsrecht zusammen. Die Rechtsprechung hat sich in den letzten Jahren rasant entwickelt. Von zentraler Bedeutung ist eine Entscheidung des BVerfG zur prozessualen Waffengleichheit.71 Wenn ein Gericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung angerufen wird und die Anträge von der zuvor erfolgten Abmahnung und der dortigen Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abweichen, muss das Gericht zwingend rechtliches Gehör gewähren. Zudem darf das Gericht keine Hinweise zur Antragsstellung erteilen, ohne den Antragsgegner davon zu informieren. Damit schiebt das BVerfG einer bei vielen Gerichten geübten Handhabung einen Riegel vor.72

Eine ganze Reihe von Entscheidungen erging zu der Frage, welche Pflichten einen Unterlassungsschuldner nach Abgabe einer Unterlassungserklärung treffen. Das OLG Frankfurt73 stellte klar, dass der Unterlassungsschuldner auch für Suchergebnisse haftet, die im Google-Cache oder in den Google-Snippets gefunden werden können. Die Pflicht zur Unterlassung erstrecke sich nicht nur auf die Entfernung der unlauteren Handlung im eigenen Online-Shop, sondern auch auf die Pflicht, auf den Betreiber von Suchmaschinen so hinzuwirken, dass dort noch zu findende Verstöße gegen die Unterlassungserklärung ebenfalls beseitigt werden.74 Darüber hinaus ist der Unternehmer auch verpflichtet, alles Erforderliche und Zumutbare zu unternehmen, damit es künftig nicht zu weiteren Verletzungshandlungen kommt. Dazu gehört es auch, die eigenen Mitarbeiter nicht nur anzuweisen, sondern regelmäßig im jeweiligen konkreten Einzelfall auf sie einzuwirken und die Befolgung genau zu überwachen.75 Diese Pflicht gilt auch gegenüber Dritten. Zudem besteht eine Pflicht zur Dokumentation der eigenen Werbeauftritte. Wer eine solche nicht vornimmt und auch keine Strategie erstellt, um sich an eine Unterlassungsverfügung zu halten, muss im Zweifel sämtliche Werbemaßnahmen stoppen und überprüfen.76 Zur Unterlassungsverpflichtung gehört es auch, Links auf Webseiten zu entfernen, auf denen sich Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung befinden.77

Eine bedenkliche Tendenz ist dem Urteil des LG Düsseldorf78 zu entnehmen. Der Beklagte hatte sich verpflichtet, auf einer konkret bezeichneten Website eine bestimmte unlautere Handlung nicht mehr zu begehen. Allerdings warb er in der Folge auf anderen Webseiten weiter mit dieser Werbung. Nach der Ansicht des LG Düsseldorf umfasste die Unterlassungserklärung allerdings auch die weiteren Webseiten. Der Unterlassungsvertrag schließe die Wiederholungsgefahr für alle kerngleichen Verstöße auf allen Webseiten aus. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Eine Unterlassungserklärung ist ein Vertrag zwischen den Parteien. Dieser kann nicht über den Wortlaut hinaus ausgelegt werden. Auch die Kerntheorie hilft insoweit nicht weiter, da sie die zu unterlassende Handlung im Blick hat, und nicht den Ort, wo diese Handlung begangen wird. Davon abzugrenzen ist der Fall, dass – wie bei vielen Gerichten üblich – für die konkrete Verletzungshandlung auf eine Website oder ein Angebot konkret Bezug genommen wird. Insoweit handelt es sich lediglich um ein Beispiel, jedoch nicht um eine Beschränkung der Unterlassungserklärung auf genau diesen Verstoß. Dies stellte jüngst das OLG Düsseldorf klar.79 Das OLG erkannte auf zwei unterschiedlichen Webseiten zwei Verstöße gegen eine abgegebene Unterlassungserklärung. Unterschiedliche Webseiten bildeten keine Handlungseinheit, die lediglich eine Vertragsstrafe rechtfertigen würde. Nicht jeder Verstoß führt jedoch zwingend zu einer Vertragsstrafe, wie das OLG Schleswig80 feststellte. Wer nahezu werktäglich seine Angebote überprüft, entkräftet die Verschuldensvermutung, so das Gericht. Mehr könne von einem Unternehmer nicht erwartet werden.

Eine wegweisende Entscheidung kam schließlich vom BGH.81 Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung ist ein Unternehmer verpflichtet, solche Produkte, deren Vertrieb gegen die einstweilige Verfügung verstoßen würde, entweder zurückzurufen oder aber die eigenen Abnehmer zumindest aufzufordern, den Vertrieb dieser Produkte bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht weiter zum Kauf anzubieten. Dafür reicht es aus, wenn ihm eine tatsächliche Möglichkeit der Einwirkung gegeben ist.82 Damit hat der BGH die Rechtsprechung in Markensachen83 nunmehr vollständig auch auf das Lauterkeitsrecht ausgeweitet. In der Praxis hat dies für Unterlassungsverpflichtete weitreichende Folgen.

VI. Fazit

Die Corona-Pandemie hat dem ohnehin wachsenden E-Commerce noch einmal einen Schub beschert. In der Rechtsprechung gab es im Berichtszeitraum allerdings kaum noch Überraschungen, die Tendenz der Gerichte geht zu einer strikteren Anwendung des geltenden Rechts, während die Gesetzesinitiativen das Gegenteil vermuten lassen. Die anstehenden gesetzlichen Neuerungen werden die Grundlage für die Rechtsprechung erneut verändern, so dass von Rechtssicherheit nicht die Rede sein kann. Im Rahmen der Garantiewerbung könnte eine weite Auslegung der gesetzlichen Vorgaben zu praktisch kaum mehr überwindbaren Hindernissen führen. Hier bedarf es dringend einer Anpassung durch den Gesetzgeber.

 

 

1    RL (EU) 2019/2161 vom 27. 11. 2019 zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union.

2    Siehe dazu schon Buchmann, K&R 2019, 622, 623.

3    VO (EU) 2019/1150 vom 20. 6. 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten.

4    Verabschiedet in der Fassung derBeschlussempfehlung zum Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drs. 19/22238.

5   Dazu Buchmann, in: Brönneke/Willburger/Bitz, Verbraucherrechtsvollzug, 2020, S. 125 ff.

6 Köhler, WRP, 2019, 1550 ff.; Lettl, WM 2019, 289 ff.

7    Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der EU, BT-Drs. 19/19373.

8    Ausführlich dazu Buchmann/Hoffmann, K&R 2020, 325 ff.

9    LG Osnabrück, 16. 9. 2019 – 2 O 683/19; dazu Vater, AnwZert VerkR 6/2020, Anm. 2.

10  Vgl. schon OLG Frankfurt a. M., 29. 8. 2012 – 6 W 84/12.

11  EuGH, 14. 5. 2020 – C-266/19, K&R 2020, 509 ff.

12  EuGH, 10. 7. 2019 – C-649/17, K&R 2019, 475 ff.

13  OLG Köln, 13. 5. 2020 – 6 U 300/19.

14  AG Hamburg, 26. 7. 2019 – 41 C 155/18.

15  Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs, BT-Drs. 19/12084.

16  Dazu Buchmann, in: Brönneke/Willburger/Bitz, Verbraucherrechtsvollzug, 2020, S. 125 ff.

17  Buchmann, K&R 2018, 605ff. (609).

18  OLG Nürnberg, 29. 5. 2020 – 3 U 3878/19.

19  OLG München, 31. 1. 2019 – 29 U 1582/18; OLG Hamburg, 13. 8. 2014 – 5 W 14/14.

20  Zum Ganzen ausführlich Föhlisch, MMR 2017, 447 ff.

21  OLG München, 31. 1. 2019 – 29 U 1582/18.

22  BGH, 28. 11. 2019 – I ZR 43/19, K&R 2020, 220 ff.

23  OLG Nürnberg, 29. 5. 2020 – 3 U 3878/19.

24  KG Berlin, 20. 12. 2019 – 5 U 24/19, K&R 2020, 452 ff.

25  BGH, 21. 8. 2019 – VIII ZR 265/18, K&R 2019, 742 ff.

26  BGH, 21. 8. 2019 – VIII ZR 263/18, K&R 2019, 738 ff.

27  EuGH, 25. 6. 2020 – C-380/19, K&R 2020, 598 ff.

28  BGH, 19. 12. 2019 – I ZR 163/16, K&R 2020, 436 ff.

29  EuGH, 10. 7. 2019 – C-649/17, K&R 2019, 475 ff.

30  Dazu schon BGH, 5.10.2017 – I ZR 163/16, GRUR 2018, 100 – Rückrufsystem I.

31  BGH, 20. 7. 2006 – I ZR 228/03, K&R 2006, 575 ff.

32  OLG München, 10. 10. 2019 – 29 U 4666/18, K&R 2020, 81 ff.

33  EuGH, 5. 9. 2019 – C-28/18, K&R 2019, 642.

34  OLG Frankfurt a. M., 10. 1. 2019 – 6 U 19/18.

35  OLG Köln, 6. 3. 2020 – 6 U 89/19; so zuvor auch schon OLG Dresden, 17. 9. 2019 – 14 U 807/19; LG Bonn, 3. 7. 2019 – 20 O 85/18.

36  LG Essen, 29. 8. 2019 – 43 O 145/18; LG Gera, 21. 10. 2019 – 11 HK O 35/19; LG Kiel, 26. 6. 2019 – 15 HK O 38/18.

37  Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 5 S. 1 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-RL 2005/29/EG).

38  OLG Hamburg, 22. 4. 2020 – 3 U 154/19.

39  Preisangaben-RL 98/6/EG.

40  OLG Düsseldorf, 15. 8. 2019 – 15 U 55/19.

41  OLG Celle, 9. 7. 2019 – 13 U 31/19.

42  LG Hannover, 11. 12. 2019 – 23 O 75/19.

43  OLG Hamburg, 19. 12. 2019 – 15 U 44/19.

44  LG Berlin, 20. 12. 2019 – 15 O 50/18 (nicht rechtskräftig).

45  OLG Nürnberg, 10. 12. 2019 – 3 U 1021/19.

46  So zuvor auch schon OLG Jena, 7.12.2017 – 1 U 194/17, NJW-RR 2018, 308.

47  OLG Hamm, 26. 11. 2019 – 4 U 22/19, K&R 2020, 220 ff.

48  LG Bochum, 27. 11. 2019 – I-15 O 122/19, K&R 2020, 318 ff.

49  Zum Ganzen ausführlich Buchmann/Großbach, K&R 2020, 259 ff.

50  LG Hannover, 23. 9. 2019 – 18 O 33/19.

51  OLG Celle, 26. 3. 2020 – 13 U 73/19, K&R 2020, 455 ff.; so auch OLG Bamberg, 19. 3. 2020 – 3 U 14/20.

52  EuGH, 11. 4. 2019 – C-690/17.

53  BGH, 12. 12. 2019 – I ZR 173/16; 12. 12. 2019 – I ZR 174/16; 12. 12. 2019 – I ZR 117/17.

54  OLG Köln, 10. 7. 2020 – 6 U 284/19 (nicht rechtskräftig).

55  LG Köln, 29. 10. 2019 – 33 O 55/19.

56  OLG Frankfurt a. M., 14. 6. 2018 – 6 U 23/17, K&R 2018, 603 ff.

57  BGH, 20. 2. 2020 – I ZR 193/18, K&R 2020, 370 ff.

58  BGH, 14. 1. 2020 – VI ZR 496/18, K&R 2020, 289 ff.

59  OLG München, 27. 2. 2020 – 29 U 2584/19.

60  OLG Köln, 14. 11. 2019 – 15 U 89/19; 14. 11. 2019 – 15 U 126/19.

61  LG Essen, 11. 3. 2020 – 44 O 40/19 für Produkte der Brandprävention; so schon OLG Frankfurt a. M., 28. 2. 2019 – 6 U 181/17 für Spielzeug.

62  EuGH, 16. 7. 2020 – C-311/18, K&R 2020, 588 ff. – Schrems II.

63  OLG Stuttgart, 27. 2. 2020 – 2 U 257/19, K&R 2020, 314 ff.

64  OLG Naumburg, 7. 11. 2019 – 9 U 6/19, K&R 2020, 71 ff.

65  BGH, 28. 5. 2020 – I ZR 186/17, K&R 2020, 618 ff.

66  AG Wertheim, 12. 12. 2019 – 1 C 66/19.

67  Konzept der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Bußgeldzumessung in Verfahren gegen Unternehmen v. 14. 10. 2019.

68  EuGH, 1. 10. 2019 – C-673/17, K&R 2019, 705 ff.

69  BGH, 28. 5. 2020 – I ZR 7/16, K&R 2018, 54 ff.

70  LG Dresden, 11. 1. 2019 – 1 a O 1582/18.

71  BVerfG, 27. 7. 2020 – 1 BvR 1379/20.

72  So zuvor auch schon BVerfG, 3. 6. 2020 – 1 BvR 1246/20 zu äußerungsrechtlichen Eilverfahren.

73  OLG Frankfurt a. M., 22. 8. 2019 – 6 U 83/19, K&R 2019, 799 ff.

74  so auch LG Kiel, 18. 9. 2019 – 11 O 101/19.

75  KG Berlin, 29. 1. 2019 – 5 W 167/18; zu den Anforderungen der Belehrung von Mitarbeitern auch LG Frankfurt a. M., 24. 1. 2019 – 2-03 O 250/18.

76  LG Berlin, 25. 2. 2020 – 15 O 295/17.

77  LG Frankfurt a. M., 24. 1. 2019 – 2-03 O 250/18.

78  LG Düsseldorf, 13. 11. 2019 – 34 O 21/19; deutlich restriktiver OLG Stuttgart, 8. 10. 2015 – 2 U 40/15.

79  OLG Düsseldorf, 29. 8. 2019 – I-2 U 44/18, K&R 2020, 222 ff.

80  OLG Schleswig, 2. 4. 2019 – 6 U 30/18.

81  BGH, 17. 10. 2019 – I ZB 19/19.

82  So schon BGH, 11.10.2017 – I ZB 96/16, GRUR 2018, 292, Rn. 25.

83  BGH, 11.11.2017 – I ZB 96/16.

Autoren

Prof. Dr. Felix Buchmann

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