Im Anschluss an den Beitrag in K&R 2015, 615 ff. werden im Folgenden die Entwicklungen im Fernabsatzrecht im Zeitraum August 2015 bis August 2016 dargestellt.
I. Übersicht
Zwei Jahre nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie1 kommt die Durchsetzung der neuen Regelungen in Schwung und die anfängliche Zurückhaltung2 weicht der Neugier. Zahlreiche grundlegende Fragen – insbesondere zum Widerrufsrecht – waren bereits Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen, weitere liegen den Gerichten bereits zur Beurteilung vor und sind alsbald zu erwarten. Im Berichtszeitraum sind zudem zahlreiche, für Online-Händler wichtige, Gesetze in Kraft getreten.
Am 15. 12. 2015 trat die UWG-Novelle3 in Kraft, mit der der Gesetzgeber das UWG klarer an den Vorgaben der UGP Richtlinie (RL 205/29/EG) ausrichten wollte.4 Trotz geringer materiell-rechtlicher Änderung erhielt das UWG eine neue Struktur. Die frühere Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG wurde umformuliert, der neue § 3 a UWG enthält den Rechtsbruchtatbestand, während der Beispielkatalog des § 4 UWG nur noch Fälle des Mitbewerberschutzes erfasst.5 Die neue Regelung der aggressiven Geschäftspraktiken (§ 4 a UWG) ist eng an der Richtlinie orientiert.6 Es ist zu erwarten, dass die Novelle für mehr Klarheit und Transparenz bei der Rechtsanwendung sorgt,7 materiell-rechtliche Änderungen sollen damit allerdings nicht einhergehen,8 obwohl insbesondere der neu eingeführte Begriff der „unternehmerischen Sorgfalt“ die Möglichkeit eröffnet hätte, die komplexen Sachverhalte mit Internetbezug unternehmerfreundlicher zu beurteilen.
Mit dem Ziel, die datenschutzrechtliche Position der Verbraucher zu stärken, trat am 24. 2. 2016 teilweise das „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ in Kraft.9 Als wesentliche Neuregelung sind nunmehr neben den bisher zuständigen Datenschutzbehörden10 auch Wirtschaftskammern, Wettbewerbsverbände und insbesondere Verbraucherschutzverbände ausdrücklich gesetzlich ermächtigt, gegen datenschutzrechtliche Verstöße von Unternehmen vorzugehen.11 Es bleibt abzuwarten, ob hierdurch auf effektive Weise Datenschutz realisiert werden kann. Fraglich bleibt, ob die Neuregelung inzident etwas über die Berechtigung der Wettbewerber aussagt, Datenschutzverstöße ihrer Konkurrenten abzumahnen. Voraussetzung ist, dass es sich bei den Regelungen zum Datenschutzrecht um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a UWG handelt; dies ist in der Rechtsprechung bislang umstritten.12 Das gleiche Gesetz regelt auch eine Neuerung im AGB-Recht, die am 1. 10. 2016 in Kraft getreten ist: § 309 Nr. 13 BGB wird dahingehend verschärft, dass eine Regelung in AGB unwirksam ist, die für Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender oder einem Dritten eine strengere Form vorsehen als die Textform, sofern für den Vertrag nicht eine notarielle Beurkundung gesetzlich verlangt wird. Der BGH hat dies in einer Entscheidung zur Online-Partnervermittlung bereits vorweg genommen; eine solche Schriftformklausel benachteilige den Verbraucher unangemessen i. S. v. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.13
Am 9. 1. 2016 ist die Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ODR-VO) in Kraft getreten.14 Die Verordnung etablierte auf EU-Ebene eine Online-Plattform, die Streitbeilegungsverfahren im E-Commerce sprachlich erleichtern und organisieren15 soll. Zusätzlich hat Deutschland die RL 2013/11/EU16 über die alternative Streitbeilegung (ADR) mit dem (überwiegend) am 1. 4. 2016 in Kraft getretenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)17 umgesetzt. Mit dem VSBG können private, behördliche und universale „Verbraucherschlichtungsstellen“ anerkannt werden.18 Unternehmer treffen durch die ODR-VO und das VSBG erhöhte Informationspflichten.19 Nachdem die Teilnahme am Schlichtungsverfahren grundsätzlich freiwillig20 und die Anerkennung eines Schlichtungsvorschlags optional21 ist, und darüber hinaus insbesondere die einseitige Kostenregelung22 für Unternehmer keinen Anreiz zur freiwilligen Teilnahme setzt, bleibt abzuwarten, ob Verbraucherstreitigkeiten in Zukunft geschlichtet werden oder nach wie vor Streitigkeiten mit Hilfe der Gerichte geklärt werden müssen.23
Darüber hinaus ist die neue EU-Datenschutzgrundverordnung24 verabschiedet worden, die zwar erst im Jahr 2018 in Kraft treten wird, allerdings solch grundlegende Änderungen mit sich bringt, dass Unternehmen sich bereits früh mit deren Umsetzung und Implementierung auseinander setzen müssen. Der Bußgeldrahmen ist im Gegensatz zum geltenden Recht horrend.
Auch bei der Rücknahme von Elektro-Altgeräten sind Neuerungen eingetreten. Seit dem 24. 7. 2016 müssen Händler mit einer Fläche ab 400 qm gemäß § 17 i. V. m. § 46 Abs. 7 ElektroG Elektroaltgeräte zurücknehmen. Dies gilt gemäß § 17 Abs. 2 ElektroG auch für den Versandhandel, wobei dort eine geeignete Rückgabemöglichkeit in zumutbarer Entfernung zum jeweiligen Endnutzer gewährleistet sein muss. Eine Reihe von neuen Pflichtinformationen enthält § 18 ElektroG.
Verbraucher und Online-Händler erwarten zudem weitere Neuerungen im Rahmen der Umsetzung der Digitalen Agenda25 der Kommission. Bereits diskutiert26 werden der Vorschlag der Kommission für eine „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren“27 sowie der Vorschlag für eine „Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte“.28 Die neuerlichen Bemühungen zeigen, dass die Verbraucherrechterichtlinie nur ein erster Schritt zur Durchsetzung eines funktionierenden europäischen Marktes war und zudem in ihrer Umsetzung unzureichend und inhaltlich technisch veraltet.
II. Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht ist das zentrale Verbraucherrecht bei Fernabsatzgeschäften. Im Berichtszeitraum sind zahlreiche Entscheidungen zum neuen Recht ergangen. Von einer einheitlichen Linie oder einer gefestigten Rechtsprechung kann allerdings noch nicht gesprochen werden.
1. Pflicht zur transparenten Erklärung über das Widerrufsrecht
Wenn ein Verbraucher über sein Widerrufsrecht informiert werden muss, so hat dies in klarer und verständlicher Weise zu geschehen, Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB. Das Transparenzgebot erschöpft sich dabei nicht in der Art und Weise der Belehrung, vielmehr muss die Widerrufsbelehrung auch dort gefunden werden, wo ein Verbraucher sie vermutet. Das LG Berlin29 hat entschieden, dass eine Widerrufsbelehrung in den AGB von einem Verbraucher nicht hinreichend einfach gefunden werden kann und dort auch nicht vermutet wird. Der Verweis innerhalb des Bestellprozesses auf die AGB ist mithin für die vorvertragliche Belehrung über das Widerrufsrecht nicht ausreichend. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn auf eine „Dienstleistungsbelehrung“ verwiesen wird, deren Kenntnisnahme der Verbraucher zustimmen soll. Eine Dienstleistungsbelehrung ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bekannt. Es bleibt daher bei der Empfehlung, durch einen sprechenden Link „Widerrufsrecht“ auf die Widerrufsbelehrung und das Widerrufsformular zu verweisen.30
Ob vorvertraglich überhaupt vollständig über das Widerrufsrecht informiert werden muss, hatte das OLG Düsseldorf31 zu beurteilen. Ein Unternehmer hatte in einem Werbeprospekt mit Bestellpostkarte nur auf das Bestehen eines Widerrufsrechts hingewiesen, für weitere Informationen jedoch auf die Telefonnummer und die Internetadresse verwiesen. Der Händler berief sich auf die Ausnahme in Art. 246 a § 3 S. 1 Nr. 4 EGBGB. Wie die Vorinstanz32 auch, entschied das OLG Düsseldorf, dass die Vorgaben der Norm nicht erfüllt seien. Die Tatsache, dass der Prospekt lediglich 6 Seiten habe und damit faktisch kein Platz zur Verfügung gestanden habe, um über das Widerrufsrecht zu informieren, stelle keinen begrenzten Raum des verwendeten Fernkommunikationsmittels dar, sondern sei das Ergebnis einer unternehmerischen Entscheidung, diesen Prospekt mit lediglich 6 Seiten zu drucken;33 man hätte eben mehr Seiten planen müssen. Die Entscheidung ist durchaus streitbar.34 Sie zeigt allerdings im besonderen Maße, dass das geltende Recht wenig praktikabel ist.
2. Inhalt der Widerrufsbelehrung
Das OLG Frankfurt hat – wie zuvor das OLG Hamburg und das LG Bochum auch – entschieden, dass die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung zwingend verpflichtend ist.35 Die Ansicht der Gerichte ist zutreffend, auch wenn einem Verbraucher aufgrund der Beweislast hinsichtlich des rechtzeitig erklärten Widerrufs damit kein Gefallen getan ist. Das neue Recht lässt, anders als die Regelungen vor Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie, ausdrücklich auch einen mündlichen Widerruf zu. Wenn ein Unternehmer folglich über eine Telefonnummer verfügt, muss er diese auch in der Widerrufsbelehrung angeben.36
Nach Ansicht des LG Hamburg darf es sich bei dieser Telefonnummer um eine 01805-Nummer handeln. Diese sei zwar kostenpflichtig, das Entgelt erhalte aber nicht der Händler. Die anfallenden 0,42 € pro Minute bzw. 0,14 € pro Minute seien ein „Grundtarif“, da das erzielte Entgelt beim Provider verbleibe. Die Kosten seien nicht so hoch, dass sie geeignet seien, einen Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.37 Diese Entscheidung ist inhaltlich bedenklich. Das LG Stuttgart hat richtiger Weise dem EuGH die Frage vorgelegt, ob grundsätzlich eine 0180-Nummer von einem Unternehmer zur Kontaktaufnahme vorgehalten werden darf.38 Die Beantwortung dieser Frage dürfte auch für die Verwendung in der Widerrufsbelehrung Indizwirkung haben.
3. Widerrufsfrist
Eine richtige Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist ist nach neuem Recht faktisch unmöglich.39 Soweit ersichtlich, hat sich das LG Frankfurt zum ersten Mal mit einer Widerrufsbelehrung zu befassen, die alle drei Varianten des Gestaltungshinweises 1 zur Musterwiderrufsbelehrung für Waren zum Beginn des Widerrufsrechts übernommen hatte. Diese Formulierung wurde dem Händler untersagt.40 Dies ist richtig. Ein Verbraucher soll sich nicht selber aussuchen müssen, welche Variante für ihn einschlägig ist. Damit würde ihm das Subsumtionsrisiko unbillig aufgebürdet, weil der Verbraucher sich aussuchen müsste, welche Variante für ihn einschlägig ist.41
4. Ausübung des Widerrufsrecht
Das Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern zu. Ob ein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB den Vertrag geschlossen hat, entscheidet sich ausschließlich nach der tatsächlichen Lage.42 Dies hat nun auch noch einmal das AG Bonn bestätigt.43 Die Tatsache, dass der Käufer seine Firmenadresse als Rechnungsadresse angegeben habe, könne zwar als Indiz für einen versuchten Steuerbetrug gesehen werden, ändere aber nichts an der Tatsache, dass die in diesem Fall bestellte Alarmanlage im Privathaushalt des Käufers installiert worden sei. Damit sei er Verbraucher.
Die Motive eines Verbrauchers, einen Fernabsatzvertrag zu widerrufen, sollen nach Ansicht des BGH ohne Belang sein.44 Ein Verbraucher hatte einen Anspruch aus einer Tiefpreisgarantie mit der Drohung Nachhilfe verliehen, er werde den Vertrag widerrufen, wenn ihm die Tiefpreisgarantie nicht eingeräumt werde. Daran erkannte der BGH keinen Missbrauch des Widerrufsrechts. Der Käufer nutze „schlicht zu seinem Vorteil des ihm eingeräumten und an keine weiteren Voraussetzungen gebundenen Widerrufsrechts“.45 Der BGH führt weiter aus, das Widerrufsrecht sei nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers geknüpft. Damit gestaltet der BGH das Widerrufsrecht als Reuerecht, nicht als Prüfrecht des Verbrauchers, wie dies die Verbraucherrechterichtlinie in ErwG 37 impliziert. Händler müssen sich künftig darauf einstellen, dass das Widerrufsrecht verwendet wird, um nach Vertragsschluss Verhandlungen über den Preis mit Verweis auf den ansonsten erfolgenden Rückversand der Ware führen wird.
355 Abs. 1 S. 3 BGB verlangt, dass der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig aus dessen Erklärung hervorgeht. Es zeichnet sich eine einheitliche Rechtsprechung dahingehend ab, dass dies weit verstanden wird und jegliche Erklärung eines Verbrauchers, die dahin interpretiert werden kann, dass dieser sich vom Vertrag lösen möchte, einer eindeutigen Erklärung des Widerrufs genügt.46 Erklärungen wie „Kündigung“ oder „Rücktritt“ werden genügen. Sie enthalten eine rechtsgestaltende Erklärung; die Auslegung lässt zu, dass der rechtsunkundige Verbraucher damit das Widerrufsrecht meint. Erforderlich bleibt jedoch eine Erklärung mit rechtsgestaltendem Inhalt. Der bloße Hinweis, man müsse „leider die Ware zurücksenden“ genügt dem nicht, da ein verbindlicher Erklärungsgehalt darin nicht gefunden werden kann. Gleiches gilt für die Nichtannahme der Ware.47 Ein Verbraucher hat in diesem Fall lediglich drei von fünf Paketen angenommen. Damit würde eigentlich die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnen, da der Verbraucher die tatsächliche Sachherrschaft über alle bestellten Waren noch nicht erlangt hat, § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Darauf konnte sich der Verbraucher nach richtiger Ansicht des AG Dieburg allerdings nicht stützen. Die Nichtannahme der zwei Pakete führe zu einer treuwidrigen Verhinderung des Beginns der Widerrufsfrist. Die Nichtannahme stelle auch keine Erklärung des Widerrufs dar. Dies überspanne den Verbraucherschutz.
Das AG Rottweil hatte sich mit der Frage beschäftigt, wem genau gegenüber der Widerruf zu erklären ist.48 In der Widerrufsbelehrung des Unternehmers war eine E-Mail Adresse sowie eine Postadresse angegeben worden. Der Verbraucher widerrief per E-Mail an eine andere E-Mail Adresse des Unternehmers, zudem verschickte er die Ware an eine andere Adresse des Unternehmers, als die, die in der Widerrufsbelehrung angegeben war. Das AG Rottweil ging von einem wirksamen Widerruf aus. Der Unternehmer müsse nur in irgendeiner Form von dem Widerruf Kenntnis erlangen. Wenn der Widerruf an eine andere E-Mail Adresse ginge, als die, die in der Widerrufsbelehrung angegeben sei, sei dies unschädlich. Das Urteil ist vor dem Hintergrund des § 312 d Abs. 1 S. 2 BGB mehr als bedenklich. Ein Unternehmer ist verpflichtet, in der Widerrufsbelehrung seine Adresse zu nennen und eine E-Mail Adresse anzugeben, an die der Widerruf zu richten ist. Die Widerrufsbelehrung wird Vertragsbestandteil. Es ist schon verwunderlich, dass einerseits ein Unternehmer in einer Widerrufsbelehrung kein Komma falsch setzen darf, ohne sich nicht dem Risiko einer Abmahnung auszusetzen, weil Verbraucher in die Irre geführt werden könnten, gleichzeitig aber der Inhalt einer Widerrufsbelehrung für einen Verbraucher ohne jede Relevanz sein soll, obwohl er Vertragsbestandteil wird.
5. Erlöschen und Ausnahmen vom Widerrufsrecht
Der Gesetzgeber hat im § 312 g Abs. 2 BGB einen deutlich erweiterten Ausnahmekatalog vom Widerrufsrecht geregelt. Das LG Oldenburg hatte zu entscheiden, wo über den Ausschluss des Widerrufsrechts zu informieren ist.49 Der Händler hatte die Ausnahme für das von ihm unter anderem verkaufte Obst und Gemüse in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt. Das Gericht ging davon aus, dass die Ausnahmen durchaus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgehalten werden können, darauf müsste dann aber mit Hilfe eines entsprechenden Links deutlich verwiesen werden. Der vom Händler verwendete Hinweis, „andere wichtige Regelungen zum Vertrag finden Sie in unserem AGB“ genüge diesem Transparenzerfordernis nicht. Aus Transparenzgründen ist gleichwohl zu empfehlen, die Ausnahmen direkt unterhalb der Widerrufsbelehrung wiederzugeben.50
Weiter ungeklärt ist, ob Matratzen als Hygieneartikel im Sinne des § 312 g Abs. 2 Nr. 3 BGB vom Widerrufsrecht ausgeschlossen sind. Verschiedene Gerichte haben dies zuletzt verneint.51 Dies ist insofern erstaunlich, als die Kommission in ihren Leitlinien zur Auslegung der Verbraucherrechterichtlinien ausdrücklich klargestellt hat, dass Matratzen als Hygieneprodukte von der Ausnahme erfasst sind.52 Wenn die Verbraucherrechterichtlinie etwas gebracht hat, dann die Vollharmonisierung. Wenn sich die nationalen Gerichte aber an die Vorgaben nicht halten, ist die Chance einer einheitlichen Beurteilung von Sachverhalten in Europa dahin.
6. Digitale Inhalte
Digitale Inhalte unterliegen fernabsatzrechtlich besonderen Bedingungen. Insbesondere erlischt das Widerrufsrecht nur, wenn der Verbraucher gemäß § 356 Abs. 5 BGB ausdrücklich zustimmt, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und er kumulativ seine Kenntnis davon bestätigt, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert. Ein Anbieter eines Computerspiels hatte sich beim Erwerb der in-game Währung „NosTaler“ erklären lassen, dass das Anklicken des Buttons „Jetzt kaufen“ gleichzeitig die Zustimmung zur sofortigen Vertragsausführung und die Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts bedeute. Das LG Karlsruhe53 stellte zunächst zutreffend fest, dass es sich beim „NosTaler“ um digitale Inhalte i. S. v. § 312 f Abs. 3 BGB handle. Die Einwilligung zum Erlöschen des Widerrufsrechts könne nicht gleichzeitig mit dem Kauf erteilt werden, vielmehr sei eine zeitlich dem Kauf nachgelagerte gesonderte Erklärung notwendig.54 Das ist mit Blick auf § 312 a Abs. 3 S. 2 BGB richtig.
III. Pflichtinformationen
Im Rahmen der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie hat der deutsche Gesetzgeber zahlreiche neue Pflichtinformationen in Art. 246 a § 1 EGBGB eingeführt. Sie sind – wie schon zuvor auch – regelmäßig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen.
1. Impressum
Jeder Unternehmer ist verpflichtet, seinen Namen und seine Anschrift anzugeben, wenn er Waren oder Dienstleistungen unter Angabe eines Preises bewirbt oder anbietet. Dies gilt nicht nur im Internet, sondern auch in der Printwerbung. Dabei müssen die Angaben auch gut wahrnehmbar sein, wie das LG Dortmund entschied.55 Ein Impressum, das weiß auf hellblauem Hintergrund hochkant zum übrigen Text gedruckt wird, genügt diesem Erfordernis nicht.56
Inhaltlich stellen die Regelungen in Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EGBGB, § 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG und § 5 Abs. 1 TMG unterschiedliche Anforderungen an den Inhalt der Angaben zum Unternehmer. Das LG Leipzig hat entschieden, dass die fehlerhafte Angabe der Aufsichtsbehörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG) keinen Lauterkeitsverstoß darstellt.57 Die Spürbarkeitsschwelle des § 3 UWG sei dadurch nicht erreicht. Das Gericht stellt aber auch klar, dass das gänzliche Fehlen der Angabe gegen § 3 Abs. 1 UWG verstoße.
Der BGH hat in einer umfänglich begründeten Entscheidung klargestellt, dass im Impressum eine kostenpflichtige Mehrwertdienst-Nummer für die telefonische Kontaktaufnahme nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Möglichkeit der Kommunikation entspreche.58 Ob es sich dabei um eine besonders teure oder um eine günstige kostenpflichtige Telefonnummer handelt, war nicht entscheidend. Allein die Tatsache, dass durch die Verwendung Kosten über dem Grundtarif anfallen, könne dazu führen, dass der Nutzer eines Mediendienstes von einer Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer absehe.
2. Link auf ODR-Plattform
Am 9. 1. 2016 trat die europäische „Verordnung über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten“ in Kraft.59 Die unmittelbar geltende Verordnung verlangt, dass Unternehmer auf ihrer Webseite einen Link einer neu eingeführten Plattform zur Online-Streitbeilegung leicht zugänglich zur Verfügung stellen. Tatsächlich war diese Plattform jedoch erst ab dem 15. 2. 2016 erreichbar. Gleichwohl entschied das LG Bochum, dass das Fehlen dieses Links wettbewerbswidrig sei.60 Neben der Tatsache, dass es die Plattform noch gar nicht gab, schien es dem LG Bochum auch gleichgültig zu sein, dass auch nach Vorhandensein des Links bis zum April 2016 deutsche Verbraucher mit diesem nichts anfangen konnten, da mangels Umsetzung der RL 2013/11/EU61 und in Kraft treten des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes62 in Deutschland gar keine Streitbeilegungsstellen bestanden, an die ein Verbraucher sich hätte wenden können. Das entlasse ein Unternehmen jedoch nicht aus der Verpflichtung, dies dennoch zu suggerieren, so das LG Bochum. Die Entscheidung zeigt im besonderen Maße, wie unsinnig teilweise die Pflichtinformationen sind, an die sich ein Unternehmer halten muss und welche widersinnigen Ergebnisse eine unflexible Anwendung des Lauterkeitsrechts mit sich bringt. Einem Verbraucher ist nicht damit gedient, wenn er auf ein Streitbeilegungsverfahren verwiesen wird – welches ohnehin keines ist – und das es noch nicht einmal gibt. Dies führt höchstens zu Verunsicherung, nicht aber zur Verbesserung der Rechtsposition eines Verbrauchers, seine Rechte wahrzunehmen. Anders (und richtig) entschied das LG Traunstein, das einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückwies.63 Dies begründete das Gericht damit, dass in Deutschland keine Streitbeilegungsstelle vorhanden sei.
Mittlerweile dürfte allerdings unstreitig sein, dass ein entsprechender Link von einem Unternehmer vorgehalten werden muss. Richtiger Ort für den Link sind die Kundeninformationen.
3. Preisangaben
Die Werbung mit Preisen stellt im Internet nach wie vor das wichtigste Instrument dar, Käufer zu locken. Unternehmer sind verpflichtet, einen konkreten Preis anzugeben, wenn sie Waren zum Kauf anbieten, wobei es sich dabei nicht technisch um ein Angebot, wohl aber um eine invitatio ad offerendum handeln muss.64 Nach Auffassung des OLG München ist ein sogenannter Möbelkonfigurator im Internet, bei dem ein Verbraucher seine Möbel zunächst konfigurieren kann um dann formularmäßig mit dem Verkäufer Kontakt aufzunehmen, damit dieser ein Angebot unterbreiten kann, kein „Angebot“ im Sinne der Preisangabenverordnung.65 Dafür fehle es an der Unmittelbarkeit. Diese Fallgestaltung ist abzugrenzen von dem Hinweis „Preis auf Anfrage“ in einem Online Shop, was wettbewerbswidrig ist.66
a) Streichpreise
In einer Grundsatzentscheidung hat der BGH geurteilt, dass Streichpreise grundsätzlich nicht erklärt werden müssen.67 Der BGH bestätigte damit die Stuttgarter Vorinstanzen.68 Wer mit Streichpreisen werbe, gebe damit zum Ausdruck, dass der durchgestrichene Preis derjenige sei, der zuvor von dem Händler verlangt wurde. Zu beachten ist dabei, dass es sich dann aber auch um den tatsächlichen zuvor verlangten Preis handeln muss. Anders zu behandeln sind Einführungspreise, die besonders erklärt werden müssen.69 Einem Verbraucher darf nicht suggeriert werden, er kaufe besonders günstig, wenn der durchgestrichene Preis zuvor tatsächlich gar nicht verlangt worden ist.70
Das LG Karlsruhe urteilte zutreffend, es sei irreführend, wenn mit durchgestrichenen Preisen geworben wird, wenn der Streichpreis im Onlineshop einen Abholpreis darstellt und dies nur über einen Sternchen-Hinweis klargestellt wird.71 Faktisch handle es sich nicht um eine Rabattierung, sondern um einen Phantasiepreis, da niemand ernsthaft in Erwägung ziehen würde, zu den deutlich teureren Bedingungen die Ware abzuholen.
b) Unverbindliche Preisempfehlung
Wer mit einer unverbindlichen Preisempfehlung wirbt, muss eine solche UVP des Herstellers nachweisen können. Gibt der Hersteller keine UVP vor, darf auch nicht mit einem fiktiven Preis geworben werden72 oder gar eine eigene UVP erfunden werden.73 Selbst wenn die UVP vom Hersteller vorgegeben wird, muss weiter geprüft werden, ob es sich dabei um einen Mondpreis handelt, der tatsächlich bei vergleichbaren Produkten niemals erzielt werden könnte.74 Wenn der Hersteller die einmal früher angegebene UVP in seinen aktuellen Preislisten nicht mehr verwendet, dokumentiert er damit den fehlenden Willen, Einfluss auf die Preisgestaltung im Handel zu nehmen. Daher darf ein Händler dann auch nicht mehr mit einer UVP werben.75
c) Versandkosten
Die Versandkosten sind einem Verbraucher gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 4; § 4 Abs. 1 EGBGB „vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise“ zur Verfügung zu stellen. Ein Abstellen auf die PAngV ist nach der Neuregelung des Verbraucherrechts im (höherrangigen) BGB nicht mehr notwendig.76 Daher ist auch die Rechtsprechung des BGH77 zur Angabe der Versandkosten im Bestellprozess überholt. Das LG Arnsberg hat einen Händler gleichwohl zur Unterlassung verurteilt, obwohl dieser einen Link mit der Angabe der Versandkosten vorhielt.78 Angesichts der neuen Rechtslage ist dies bedenklich.
4. Payment-Verfahren
Ein Online-Händler muss nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB nicht nur die Zahlungsbedingungen angeben, er ist wegen des neu eingeführten § 312 a Abs. 4 BGB auch in der Auswahl der eingesetzten Zahlungsmittel beschränkt. Nach dieser Regelung ist der Unternehmer verpflichtet, ein unentgeltliches, gängiges und zumutbares Zahlungsmittel anzubieten oder lediglich ein Entgelt zu verlangen, das dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entsteht. Hierzu sind zuletzt gleich mehrere Entscheidungen ergangen. Das LG Frankfurt entschied, dass die Zahlungsoption „Sofortüberweisung“ nicht als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel angeboten werden darf.79 Zwar sei diese Zahlungsart weit verbreitet, jedoch die Nutzung dem Verbraucher unzumutbar, da dieser dem Zahlungsdienstleister seine personalisierten Sicherheitsmerkmale (z. B. PIN und TAN) mitteilen müsse. Diese öffne erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten und Risiken für die eigenen Daten. Als gängig und zumutbar nannte das Gericht Barzahlung, Zahlung mit EC-Karte, Überweisung auf ein Bankkonto oder Bankeinzug. Gleiches entschied das LG Berlin für die Zahlungsart „EntroPay“.80 Das LG Leipzig erklärte die Zahlungsmethoden „Visa Electron“ sowie „BilligFlüge.de MasterCard Gold“ als nicht auf dem deutschen Markt gängig.81 Hier war zudem die Besonderheit zu beachten, dass eine Servicegebühr in Höhe von 9,90 € für alle E-Payment-Verfahren zu bezahlen war; bei diesen beiden angebotenen Zahlungsmethoden sollte lediglich eine Rückerstattung der Gebühr erfolgen. Es handle sich daher faktisch nicht um eine kostenlose Zahlungsart, da die Gebühr zunächst zu bezahlen sei.
In allen vorgenannten Verfahren hatten die Onlinehändler neben den nicht gängigen kostenlosen Zahlungsmethoden die weiteren Zahlungsmethoden mit Gebühren angeboten, die über dem liegen, was die Onlinehändler selbst für die Nutzung der Zahlungsmittel zu bezahlen hatten. Es ist keineswegs so, wie die Entscheidungen vermuten lassen, dass ein Unternehmer verpflichtet ist, eine kostenlose Zahlungsmethode anzubieten. In diesem Fall darf er aber nur die ihm selbst entstehenden Kosten für das jeweilige Zahlungsmittel an den Verbraucher weitergeben.
5. Wesentliche Merkmale der Ware und Verfügbarkeit
Damit Verbraucher sich von der angebotenen Ware insbesondere durch Fotos einen Eindruck verschaffen können, sind Produktbilder im Onlinehandel von erheblicher Bedeutung. Der BGH hat bereits entschieden, dass das, was auf dem Produktfoto zu sehen ist, auch Teil des Angebots ist.82 Dies hat das OLG Hamm in einem (etwas kuriosen) Fall bestätigt. Auf dem Produktbild abgebildet war ein Sonnenschirm mit für diesen notwendigen Betonbodenplatten. Die Betonbodenplatten waren jedoch nicht Teil des Angebots. Dies sah das OLG Hamm als irreführend an.83 Ohne die Betonplatten sei der Sonnenschirm nicht funktionsfähig, dies erwarte ein Verbraucher allerdings, wenn er die Ware erwerbe. Ein Hinweis in der Produktbeschreibung genüge nicht, diese hätte am Blickfang nicht teilgenommen.84 Ob ein Verbraucher tatsächlich glaubt, ihm werden Betonplatten zugesendet, ist allerdings fraglich.
Das OLG Düsseldorf urteilte, dass die Informationen nach der Pkw-EnVKV im Rahmen einer Dia-Show enthalten sein müssen, wenn auf einem Slide Angaben zum Fahrzeug gemacht werden, auch wenn diese Bilder nur kurz zu sehen sind.85
Weniger streng sah dies der BGH für die Angabe der Energieeffizienzklasse für Elektrogeräte.86 Ein Händler hatte unter dem Angebot für eine Waschmaschine einen Link „Details zur Energieeffizienz“ gesetzt. Dies genüge, so der BGH. Die Energieeffizienzklasse müsse nicht auf der gleichen Seite wie das beworbene Gerät vorhanden sein, wenn ein eindeutiger sprechender Link in der Nähe der preisbezogenen Werbung gesetzt wird.87
Ebenfalls das OLG Hamm stellte klar, dass ein Onlinehändler Ware, die er tatsächlich nicht liefern kann, nicht anbieten darf. Es handle sich um unzulässige Lockangebote im Sinne der Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG. Auch gemäß § 312 j Abs. 1 BGB ist ein Unternehmer verpflichtet, gegenüber Verbrauchern bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen. Ist die angebotene Ware tatsächlich nicht verfügbar, besteht ein erhebliches Risiko, dass sich ein Verbraucher dazu überreden lässt, eine andere Ware als die eigentlich gewollte ersatzweise anzunehmen.
Ähnliches gilt für die Bewerbung der Ware mit einer nur geringen Bevorratung.88 Ein Discounter hatte für Mobiltelefone geworben, die allerdings teilweise bereits kurz nach Ladenöffnung vergriffen waren. Der Sternchenhinweis, dass das Angebot schon am ersten Tag vergriffen sein könne, genüge nicht, da ein Durchschnittsverbraucher davon ausgehe, dass zumindest am Vormittag des ersten Aktionstags das Produkt noch verfügbar sei. Gleiches gilt für den Hinweis „limitierte Stückzahl“.89
Der BGH stellte schließlich auch klar, dass der Hinweis „nur in teilnehmenden Märkten“ irreführend sei, wenn diese an einer Verkaufsaktion teilnehmenden Märkte in einem Prospekt nicht ausdrücklich gekennzeichnet werden.90
6. Bestellübersicht
Weiter Schwierigkeiten bereitet die letzte Übersichtsseite, bevor eine Bestellung durch einen Verbraucher rechtsverbindlich an den Unternehmer gesandt wird. Amazon bekam (erneut91) die Unnachgiebigkeit der Button-Lösung zu spüren; das OLG Köln befand den Button für die Prime-Mitgliedschaft „Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ als nicht mit § 312 j Abs. 3 BGB konform.92 Weiter schwierig bleibt zudem die Darstellung der bestellten Waren. Gemäß Art. 246 a § 1 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB i. V. m. § 312 j Abs. 2 BGB muss ein Unternehmer die „wesentlichen Merkmale der Ware“ darstellen. Was genau das sein soll, ist stets Einzelfallfrage.93 Das LG Arnsberg ist der Auffassung, dass bei einem Sonnenschirm Angaben zu Material, Stoffbeschaffenheit, Größe und Gewicht wesentliche Merkmale seien, die in der Bestellübersicht angegeben werden müssten.94 Die Regelung ist in der Praxis kaum greifbar. Mit Einzelfallentscheidungen kann Rechtssicherheit nicht hergestellt werden.
IV. Vertragsrechtliche Besonderheiten
Zahlreiche klarstellende Entscheidungen sind zum Verbrauchervertragsrecht ergangen.
1. Beschränkung des Käuferkreises
Immer wieder versuchen Unternehmer, die verbraucherschützenden Vorschriften dadurch zu umgehen, dass sie ihre Leistungen nur Gewerbetreibenden anbieten. Das LG Dortmund hat die insoweit einhellige Rechtsprechung bestätigt, wonach den Verkäufer eine Kontrollpflicht trifft, dass es sich bei dem Käufer tatsächlich um einen Unternehmer handelt und nicht um einen Verbraucher.95 Eine solche Prüfung kann beispielsweise durch den Abgleich der Umsatzsteuer-ID erfolgen oder durch die Zusendung eines Nachweises für den Betrieb eines Gewerbes. Entscheidend ist jedoch, dass der Unternehmer dies kontrollieren muss. Bloße Hinweise – auch wenn diese deutlich im Text stehen – genügen dem nicht. Etwas anderes gilt nach Auffassung des LG Berlin, wenn die angebotenen Waren sich faktisch ausschließlich an Unternehmer richten.96 In dem zu entscheidenden Fall ging es um Druckertinte für Großformatsysteme. Der Besteller musste vor Einleitung des Bestellprozesses lediglich die Zusicherung abgeben, als gewerblicher Unternehmer zu kaufen. Dies genüge, so das LG Berlin. Der Anbieter dürfe dann in seinem Onlineshop Preise ohne MwSt. ausweisen und müsse auch die Pflichtinformationen für Verbraucher (§ 246 a EGBGB) nicht vorhalten. Dies ist hochgradig problematisch. Die Frage, welche Informationen im Onlineshop vorgehalten werden müssen, wird damit auf eine Wertungsebene verlagert, die juristisch nicht greifbar ist. Im Sinne der Rechtssicherheit ist eine klare Abgrenzung (z. B. Preise für Unternehmer werden nur nach erfolgtem Login sichtbar) sinnvoller.
Ein Kontrahierungszwang zwischen einem Onlinehändler und einem Verbraucher besteht hingegen grundsätzlich nicht. Allerdings untersagte das OLG Köln der Plattform Amazon eine AGB Klausel, wonach Amazon das Recht habe sollte, den Account eines Nutzers zu sperren, wenn ein Nutzer gegen „anwendbare Gesetze, diese Nutzungsbedingungen oder andere anwendbare Vertragsbedingungen oder Richtlinien“ verstoße.97 Dies begründete das Gericht damit, dass Amazon den Nutzer damit auch von bereits bestellten (und bezahlten) Inhalten ausschließe, die der Nutzer nur über seinen Zugang bei Amazon abrufen kann.
2. Fehlerhafte Preise im Onlineshop
Es geschieht immer wieder, dass im Onlineshop eines Händlers die Preise zu niedrig angezeigt werden. Einen solchen Fall hatte das OLG Düsseldorf zu beurteilen. Statt des normalen Preises zwischen 3300,00 € und 4500,00 € wurde ein Stückpreis von nur 24,00 € für den betroffenen Artikel angezeigt. Ein Verbraucher bestellte gleich zehn Stück dieser Ware. Der Händler wollte den Auftrag aufgrund einer „Systemstörung“ stornieren. Zu Unrecht, wie das OLG Düsseldorf befand. Zur Anfechtung berechtigt hätte vorliegend lediglich ein Irrtum. Der Händler hatte aber nicht dargetan, wo ein solcher Irrtum entstanden sein soll. Zum Glück für den Händler sah das Gericht richtiger Weise in der Bestellung des Kunden einen Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB. Die Entscheidung zeigt aber in aller Deutlichkeit, dass die vermeintlich einfachen Regelungen des BGB AT in der Praxis immer wieder zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Ein einfaches „tut mir leid“ genügt eben einem juristischen Sachvortrag nicht.
3. Gewährleistungsrecht
Der BGH hat entschieden, dass das Versprechen einer Herstellergarantie ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache ist. Bestehe die Garantie daher nicht – gleich aus welchem Grund – so handelt es sich um einen Sachmangel.98 Die Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor. Der BGH hat ebenfalls entschieden, dass es für die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht genügt, wenn der Käufer – ohne eine konkrete Frist zur Nacherfüllung zu setzen – zum Ausdruck bringt, dass die Nacherfüllung sofort, unverzüglich oder umgehend erfolgen soll.99 Auch hier liegen die Entscheidungsgründe noch nicht vor.
In einer dritten zentralen Entscheidung zum Gewährleistungsrecht hat der BGH die Pflichten eines Käufers bei der Mängelrüge konkretisiert. Macht ein Käufer Mängel geltend, so muss er den Mangel konkret bezeichnen. Er muss einem Verkäufer sodann die Möglichkeit einräumen, diesen Mangel zu beheben. Macht ein Käufer zunächst einen Mangel geltend, der tatsächlich kein Mangel ist, und stellt sich in der Folge dann heraus, dass die Sache jedoch einen anderen Mangel aufweist, so muss der Käufer hinsichtlich des neuen Mangels erneut zur Nacherfüllung auffordern.100 Auch diese Entscheidung zeigt, dass das vermeintlich einfache Schuldrecht tückisch sein kann.
In AGB kann zudem nicht vereinbart werden, dass Mängelansprüche nicht abgetreten werden dürfen. Dadurch werde ein Verbraucher unangemessen benachteiligt, weil er über die Ware nicht uneingeschränkt verfügen könne, so as OLG Hamm101. Die Klausel dehne die Gewährleistungshaftung des Händlers allerdings in diesem Fall nicht aus, sondern verlagere sie lediglich. Dies sei ihm zumutbar.
4. Rechtswahlklauseln in AGB
Händler versuchen immer wieder, durch Klauseln wie „Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts“ gegenüber Verbrauchern aus dem Ausland die Anwendung des nationalen Rechts zu vereinbaren. Dies ist missbräuchlich, wie der EuGH nunmehr klarstellte.102 Wegen Art. 6 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 593/2008 (Rom I) ist ein Verbraucher auch darüber zu unterrichten, dass die zwingenden Bestimmungen des Rechts Anwendung finden, das ohne diese Klausel anzuwenden wäre.
Im kaufmännischen Verkehr gelten – auch im Verkehr mit ausländischen Vertragspartnern – andere Maßstäbe, wie das OLG Hamm bekräftigte.103 Es genügt ein Hinweis auf deren Einbeziehung in der Verhandlungssprache und der Vertragspartner darf nicht widersprochen haben. Die AGB selbst müssen nicht in der Verhandlungssprache vorgelegt werden, wenn dies vom Vertragspartner nicht ausdrücklich verlangt wird. Eine Rechtswahlklausel sowie eine Vereinbarung über den Erfüllungsort ist wirksam (Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 593/2008 Rom I).
Wann AGB vorliegen, bestätigte der BGH jüngst.104 Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt demnach nicht vor, wenn die Einbeziehung in den Vertrag auf einer freien Entscheidung des Vertragspartners beruht und er die Möglichkeit hat, selbst alternative Vorschläge in die Vertragsverhandlungen mit einzubringen.105 Die Übersendung vorformulierter Bedingungen mit der Bitte um Anmerkungen oder Änderungen genügt dem nicht.
V. Causa Amazon
Amazon ist für Händler zu einem erheblichen Problem geworden. Die Plattform ist zu bedeutend, um dort nicht vertreten zu sein, gleichzeitig birgt sie aber nicht kalkulierbare Risiken. Dies liegt insbesondere daran, dass das System Amazon jeden Artikel lediglich einmal duldet; zwangsläufig kommt es daher dazu, dass sich mehrere Anbieter unter einen Artikel anhängen müssen, bzw. auch ohne ihren Willen von Amazon als weiterer Anbieter unter eine bereits vorhandene ASIN angehängt werden. So ist es eher die Regel als die Ausnahme, dass die Produktbeschreibung eine Zusammensetzung von verschiedenen Angaben verschiedener Händler ist und auch nicht zwingend die Fotos gezeigt werden, die ein angehängter Händler tatsächlich an Amazon übermittelt hat. Der BGH hatte jüngst zwei Fälle zur Haftung von Händlern zu entscheiden, die selbst die unlautere Werbung nicht an Amazon übermittelt hatten. In der ersten Sache106 war ein Händler an ein Angebot angehängt worden, bei dem die durchgestrichene UVP unzutreffend mit 39,90 Euro angegeben war. Diese Preisangabe konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nur Amazon selbst ändern. Dennoch hafte der Händler hier als Täter, so der BGH. Adäquat kausale Handlung für die Irreführung sei das Einstellen des Angebots auf der Plattform Amazon, ohne sich das Recht der Kontrolle über das Angebot vorzubehalten, das nur Amazon ändern könne. In der zweiten Entscheidung107 wurde ein Händler an ein Angebot angehängt, das im Beschreibungstext unzulässig eine Marke verwendete. Auch hier hatte der Händler selbst diesen Text nicht auf die Amazon Plattform hochgeladen, und er war im Zeitpunkt des Anhängens auch nicht im Angebotstext vorhanden. In diesem Fall ließ es der BGH dahinstehen, ob eine Haftung als Täter in Betracht komme, jedenfalls hafte der Händler als Störer.
Die Entscheidungen zeigen – auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG München108 zu Produktfotos auf Amazon, wobei das Gericht eine Haftung des angehängten Händlers ablehnte – zwei Dinge: Nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht ist über die Haftung angehängter Anbieter auf der Plattform Amazon keineswegs abschließend entschieden. Wenn Angebote nach dem Anhängen ohne weitere Ankündigung geändert werden, scheidet nach meiner Ansicht eine Täterhaftung aus, wenn man die Grundgedanken der §§ 7 ff. TMG entsprechend heranzieht. Konsequenter und sachgerechter wäre eine Haftung nach § 10 TMG entsprechend (Pflicht zum Tätigwerden nach Inkenntnissetzen). Strukturell handelt es sich beim angehängten Händler bei den Texten um fremde Texte (nämlich die von Amazon). Zum anderen zeigt die Rechtsprechung des BGH, dass es dringend einer gesetzlichen Regelung für die Plattformbetreiber bedarf.109 Das geltende Recht hat diese überhaupt nicht im Blick und die vorhandenen Regelungen machen auch praktisch keinen Sinn. Selbst wenn der Unterlassungsanspruch gegen einen Händler durchgeht und er natürlich nur für sein Angebot verantwortlich ist – der Rechtsverstoß bleibt solange, bis das Angebot (durch Amazon) geändert wird. Werden 20 angehängte Händler erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen und der 21. nicht, bleibt das unlautere Angebot nach wie vor online. Mit einer effizienten Durchsetzung des Lauterkeitsrechts hat dies nichts zu tun. Stattdessen drohen Schadensersatz,110 Vertragsstrafen oder Ordnungsgelder.111
Wenig Trost dürfte den Händlern auf der Plattform Amazon sein, dass auch Amazon selbst haftet, wenn Amazon als Verkäufer auftritt.112 Dies ist eine Selbstverständlichkeit. Die Frage ist eher, wer Amazon abmahnt. Ein Händler, der dort selbst seine Produkte anbieten möchte, wird dies im Zweifel wohl nicht tun; niemand beißt die übermächtige Hand, die ihn füttert.
VI. Wettbewerbsrechtliche Aspekte
1. Werbung mit Tests und Testergebnis
Wer mit Testergebnissen wirbt, muss die entsprechende Fundstelle angeben, dies hat das OLG Frankfurt jüngst bestätigt.113 Andernfalls könne ein potentieller Käufer keine informierte Entscheidung treffen. Auch ein Hinweis auf ein Handbuch, das einem potentiellen Käufer nicht geläufig ist, in dem eine Empfehlung stehe, genüge nicht, auch nicht, wenn eine ISSN angegeben werde.114 Denn auch dann sei das Werk nicht ohne Schwierigkeiten beziehbar.
Ähnliches gilt bei der Verwendung von Informationen über Prüfzeichen, wie der BGH klargestellt hat.115 Der Unternehmer hatte mit dem Hinweis „LGA tested“ geworben, aber keine weiteren Informationen dazu zur Verfügung gestellt, weil Informationen dazu kaum erhältlich seien. Dies ließ der BGH nicht gelten.
Die Bewerbung als „Testsieger“ soll nach Ansicht des OLG Düsseldorf auch dann zulässig sein, wenn mehrere andere Produkte die gleiche Bewertung im Test erhalten haben.116 Ein Teilen des Prädikats, im Test (mit) die beste Bewertung erhalten zu haben, sei nicht erforderlich, weil damit keine Irreführung verbunden sei. Tatsächlich gebe es kein besseres getestetes Produkt. Erforderlich sei auch nicht, dass das testende Unternehmen eine entsprechende Auszeichnung vergeben habe.117
2. Werbung mit Kundenbewertungen
Bewertungen sind für Händler ein beliebtes Mittel, um Vertrauen zu schaffen. Wer mit Kundenbewertungen wirbt, sollte dafür Sorge tragen, dass diese nicht unzulässig gefiltert werden.118 Dabei spielt es keine Rolle, ob dies ein drittes beauftragtes Unternehmen macht oder der Händler selbst. Wenn gefiltert wird, handelt es sich jedenfalls nicht um „garantiert echte Meinungen“.
VII. Fazit
In den vergangenen Monaten ist viel geschehen. Online-Händler müssen sich auf viele neue Regelungen einstellen, die bereits in Kraft getreten sind oder ihre Schatten schon vorauswerfen. Schwerwiegende Probleme bereitet die Plattform Amazon. Sie ist zu bedeutend, als dass Händler darauf verzichten könnten, ihre Angebote dort zumindest auch zu platzieren. Gleichzeitig ist ein rechtssicheres Anbieten von Waren dort faktisch unmöglich. Das in der Rechtsprechung noch herrschende Wirrwarr zwischen Störerhaftung und Täterhaftung zeigt, dass die vorhandenen Regelungen für Plattformen unzureichend sind. Der immer wieder gehörte Hinweis der Gerichte, der Händler dürfe dann eben auf Amazon keine Waren anbieten, ist ein Aufruf zum Nichtwettbewerb. Das kann es nicht sein.
1 Gesetzesentwurf und Begründung BT-Drs. 17/12637.
2 Buchmann, K&R 2015, 615.
3 Gesetz vom 2. 12. 2015 (BGBl. I 2015, 2158), in Kraft getreten am 10. 12. 2015.
4 Gesetzentwurf zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, BT-Drs. 18/4535; Kirchhoff, WRP 2015, 659; Alexander, K&R 2016, 73.
5 Ohly, GRUR 2016, 3; Alexander, K&R 2016, 73 f.; Köhler, NJW 2016, 593, 594; Reich, VUR 2016, 257, 258; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, 34. Aufl. 2016, § 3 Rn. 3.62; § 4 Rn. 0.1.
6 Ohly, GRUR 2016, 3, 5; Köhler, NJW 2016, 593, 596; Reich, VUR 2016, 257, 258; Köhler, in: Köhler/Bornkamm (Fn. 5), § 4 a Rn. 1.1.
7 Ohly, GRUR 2016, 3, 6; Köhler, NJW 2016, 593, 598; Reich, VUR 2016, 57, 260.
8 BT-Drucks. 18/4535, S. 1.
9 Gesetz vom 17. 2. 2016 (BGBl I 2016, 233), in Kraft getreten am 24. 2. 2016.
10 Ritter/Schwichtenberg, VuR 1995, 96.
11 Siehe dazu Ritter/Schwichtenberg, VuR 1995, 97; Jaschinski/Piltz WRP 2016, 420 ff.; Gerhard, CR 2015, 338 ff.; Weidlich-Flatten, ZRP 2014, 196 ff.
12 OLG Hamburg, 27. 6. 2013 – 3 U 26/12, K&R 2013, 601 ff.; LG Düsseldorf, 9. 3. 2016 – 12 O 151/15, K&R 2016, 364 ff.; OLG Köln, 11. 3. 2016 – 6 U 121/15; LG Berlin, 14. 3. 2011 – 91 O 25/11, K&R 2011, 356 ff.; KG Berlin 29. 4. 2011 – 5 W 88/11; K&R 2011, 418 ff.; LG Berlin, 4. 2. 2016 – 52 O 394/15.
13 BGH, 14. 7. 2016 – III ZR 387/15, K&R 2016, 596 ff.
14 VO (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 5. 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.
15 Gössl, NJW 2016, 838; Zieger/Smirra, MMR 206, 291, 292, Braun/Oppelt, VuR Sonderheft/2016, 33, 35.
16 RL 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 5. 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.
17 BGBl I Nr. 9/2016, 254 ff.; Informationspflichten für Händler nach §§ 36 und 37 VSBG gelten erst ab dem 1. 2. 2017.
18 Zieger/Smirra, MMR 2016, 291; Janzen, VuR Sonderheft/2016, 4, 6 ff.
19 Zieger/Smirra, MMR 2016, 291 ff.; Höxter, VuR Sonderheft/2016, 29, 30; Janzen, VuR Sonderheft/2016, 4, 7 f.
20 Gössl, NJW 2016, S. 838; verpflichtend für einige Branchen, z. B. gemäß § 57 a LuftVG, § 111 b EnWG.
21 Zieger/Smirra, MMR 2016, 291, 292; Röthemeyer, VuR Sonderheft 2016, 9, 15.
22 Röthemeyer, VuR Sonderheft/2016, 9, 11; der Unternehmer trägt die Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
23 Kritisch Buchmann, BB 2016, Heft 4, Editorial.
24 VO (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Aufhebung der RL 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), in Kraft getreten am 25. 4. 2016, anwendbar ab dem 25. 4. 2018.
25 KOM(2010) 245 endg.
26 Föhlisch, VuR 2016, 201 f.
27 RL 2015/0288 (COD) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 12. 2016 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren.
28 RL 2015/0287 (COD) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. 12. 2015 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte.
29 LG Berlin, 20. 10. 2015 – 103 O 80/15, WRP 2016, 533 ff.
30 So schon zuvor OLG Frankfurt 14. 12. 2006 – 6 U 129/06.
31 OLG Düsseldorf, 18. 2. 2016 – I-15 U 54/15, K&R 2016, 354, Revision anhängig beim BGH unter I ZR 54/16; ausführlich Buchmann/Hoffmann, K&R 2016, 462.
32 LG Wuppertal, 21. 7. 2015 – 11 O 40/15, WRP 2015, 1401 ff. m. Anm. Schirmbacher.
33 OLG Düsseldorf, 18. 2. 2016 – I-15 U 54/15, K&R 2016, 354.
34 Buchmann/Hoffmann, K&R 2016, 462, 465.
35 OLG Frankfurt a. M., 4. 2. 2016 – 6 W 10/16; zuvor schon OLG Hamm, 24. 3. 2015 – 4 U 30/15, K&R 2015, 424 ff.; LG Bochum, 6. 8. 2014 – I-13 O 102/14.
36 Buchmann, K&R 2014, 293, 298.
37 LG Hamburg, 3. 11. 2015 – 312 U 21/15 – nicht rechtskräftig.
38 LG Stuttgart, 15. 10. 2015 – 11 O 21/15.
39 Buchmann, K&R 2014, 293, 297.
40 LG Frankfurt a. M., 21. 5. 2015 – 2-06 O 203/15.
41 Masuch, NJW 2008, 1700, 1702; Buchmann, K&R 2015, 615, 617.
42 BGH 30. 9. 2009 – VIII ZR 7/09, K&R 2010, 37 m. Anm. Buchmann.
43 AG Bonn, 8. 7. 2015 – 103 C 173/14.
44 BGH, 16. 3. 2016 – VIII ZR 146/15, K&R 2016, 417 ff.
45 BGH, 16. 3. 2016 – VIII ZR 146/15, K&R 2016, 417 ff.
46 AG Bad Segeberg, 13. 4. 2015 – 17 C 230/14; AG Calw 29. 10. 2015 – 7 C 181/15; LG Tübingen, 1. 3. 2016 – 1-S 148/15; AG Mainz, 26. 11. 2015 – 86 C 234/15.
47 AG Dieburg, 14. 11. 2015 – 20 C 218/15, K&R 2016, 286 ff.
48 AG Rottweil, 30. 3. 2016 – 2 C 256/15.
49 LG Oldenburg, 13. 3. 2015 – 12 O 215/14.
50 Buchmann, K&R 2014, 369, 374 f.
51 AG Bremen, 15. 4. 2016 – 7 C 273/15; LG Mainz, 26.7.2016 – 3 S 191/15 (Revision beim BGH anhängig).
52 Leitfaden der GD Justiz zur RL 2011/83/EU des Europäischen Parlaments; abrufbar unter http://ec.europa.eu/justice/consumer-marketing/files/crd_guidance_de.pdf.
53 LG Karlsruhe, 25. 5. 2016 – 18 O 7/16.
54 Ebenso Buchmann, K&R 2014, 621, 624; a. A. Schirmbacher/Creutz, ITRB 2014, 44, 46.
55 LG Dortmund, 16. 3. 2016 – 10 O 81/15.
56 Vgl. LG Berlin, 1. 11. 2012 – 91 O 118/12; OLG Hamburg, 10. 4. 2014 – I-4 U 155/13; LG Dortmund, 16. 5. 2014 – 10 O 51/13.
57 LG Leipzig, 27. 5. 2016 – 5 O 2272/15.
58 BGH, 25. 2. 2016 – I ZR 238/14, K&R 2016, 505 ff.
59 VO (EU) Nr. 534/2013.
60 LG Bochum, 9. 2. 2016 – 1-14 O 21/16.
61 RL 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. 5. 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten.
62 BT-Drs. 18/6904.
63 LG Traunstein, 20. 4. 2016 – 1 HK O 1019/16.
64 BGH, 4. 2. 2009 – VIII ZR 32/08, K&R 2009, 332 ff.
65 OLG München, 17. 12. 2015 – 6 U 1711/15.
66 LG München I, 31. 3. 2015 – 33 O 15881/14, K&R 2015, 424 ff.
67 BGH, 5. 11. 2015 – I ZR 182/14, K&R 2016, 352 ff.
68 LG Stuttgart, 22. 8. 2013 – 36 O 31/13; OLG Stuttgart, 17. 7. 2014 – 2 U 132/13.
69 OLG Hamm, 10. 1. 2013 – 4 U 129/12.
70 BGH, 17. 3. 2011 – I ZR 81/09.
71 LG Karlsruhe, 23. 12. 2015 – 15 O 12/15.
72 LG Bochum, 10. 9. 2015 – 14 O 55/15.
73 OLG Frankfurt a. M., 24. 5. 2016 – 6 U 94/14.
74 OLG Frankfurt a. M., 24. 5. 2016 – 6 U 94/14.
75 OLG Köln, 24. 4. 2015 – 6 U 175/14.
76 Anders LG Arnsberg, 14. 1. 2016 – 8 O 119/15.
77 BGH, 4. 10. 2007 – I ZR 143/04, K&R, 2008, 34.
78 LG Arnsberg, 14. 1. 2016 – 8 O 119/15.
79 LG Frankfurt a. M., 24. 6. 2015 – 2-6 O 458/14.
80 LG Berlin, 12. 1. 2016 – 15 O 557/14; so auch schon LG Hamburg, 1. 10. 2015 – 327 O 166/15.
81 LG Leipzig, 14. 7. 2015 – 5 O 3326/14.
82 BGH, 12. 1. 2011 – VIII ZR 346/09, K&R 2011, 188 ff. = MMR 2011, 238.
83 OLG Hamm, 4. 8. 2015 – I-4 U 66/15.
84 So auch schon zuvor OLG Hamm, 5. 6. 2014 – I-4 U 152/13 (für ein dekoriertes Bett).
85 OLG Düsseldorf, 30. 4. 2015 – I-15 U 66/14.
86 BGH, 4. 2. 2016 – I ZR 181/14.
87 Für Fernsehgeräte gilt dies für Modelle, die nach dem 1. 1. 2015 in Verkehr gebracht werden, wegen Art. 4 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014 nicht!
88 BGH, 17. 9. 2015 – I ZR 92/14, K&R 2016, 269 ff.
89 OLG Koblenz, 2. 12. 2015 – 9 U 296/15, K&R 2016, 133 ff.
90 BGH, 4. 2. 2016 – I ZR 194/14 – Fressnapf.
91 Siehe schon LG München I, 11. 6. 2013 – 33 O 12678/13, K&R 2013, 753 ff.
92 OLG Köln, 3. 2. 2016 – 6 U 39/15.
93 Ausführlich Buchmann, K&R 2014, 453, 454.
94 LG Arnsberg, 14. 1. 2016 – 8 O 119/15.
95 LG Dortmund, 23. 2. 2016 – 25 O 139/15, K&R 2016, 433 ff.; zuvor schon OLG Hamm, 28. 2. 2008 – 4 U 196/07, K&R 2008, 379 ff.
96 LG Berlin, 9. 2. 2016 – 102 O 3/16.
97 OLG Köln, 26. 2. 2016 – 6 U 90/15, K&R 2016, 273 ff.
98 BGH, 15. 6. 2016 – VIII ZR 134/15.
99 BGH, 13. 7. 2016 – VIII ZR 49/15.
100 BGH, 20. 1. 2016 – VIII ZR 77/15.
101 OLG Hamm, 25. 9. 2014 – 4 U 99/14.
102 EuGH, 28. 7. 2016 – C-191/15, K&R 2016, 587 ff.
103 OLG Hamm, 19. 5. 2015 – 7 U 26/15.
104 BGH, 20. 1. 2016 – VIII ZR 26/15.
105 So schon BGH, 17. 2. 2010 – VIII ZR 67/09.
106 BGH, 3. 3. 2016 – I ZR 110/15, K&R 2016, 608 ff.
107 BGH, 3. 3. 2016 – I ZR 140/14, K&R 2016, 611 ff.
108 OLG München, 27. 3. 2014 – 6 U 1859/13.
109 Siehe z. B. das Grünbuch Digitale Plattformen des BMWE.
110 LG Köln, 14. 10. 2015 – 84 O 149/14.
111 LG Bochum, 5. 11. 2015 – I-14 O 101/15.
112 OLG Köln, 19. 6. 2015 – 6 U 183/14, K&R 2016, 60.
113 OLG Frankfurt a. M., 24. 3. 2016 – 6 U 182/14; so zuvor schon BGH, 16. 7. 2009 – I ZR 50/07, K&R 2010, 189 ff.
114 OLG Frankfurt a. M., 31. 3. 2016 – 6 U 51/15.
115 BGH, 21. 7. 2016 – I ZR 26/15, K&R 2016, 608.
116 OLG Düsseldorf, 17. 9. 2015 – I-15 U 24/15; a. A. OLG Hamburg, 27. 6. 2013 – 3 U 142/12.
117 OLG Düsseldorf, 17. 9. 2015 – I-15 U 24/15 mit Bezugnahme auf BGH, 13. 2. 2003 – I ZR 41/00 – Schachcomputerkatalog.
118 BGH, 21. 1. 2016 – I ZR 252/14, K&R 2016, 500 ff.