Kommunikation & Recht (K&R), 2021, 617 „Aktuelle Entwicklungen des Fernabsatzrechts in den Jahren 2020/2021“

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Im Berichtszeitraum ist viel geschehen, viele neue Gesetze sind in Kraft getreten oder verabschiedet worden, die das Fernabsatzrecht maßgeblich beeinflussen werden. Im Anschluss an den Beitrag in K&R 2020, 642 ff. werden im Folgenden die Entwicklungen im Fernabsatzrecht im Zeitraum August 2020 bis August 2021 dargestellt.

I. Überblick und neue Regelungen

Was für ein Jahr – es ist enorm viel passiert! Zahlreiche neue Gesetze sind in Kraft getreten oder wurden verabschiedet, und es ist eine Fülle von wichtigen Entscheidungen ergangen, die die Fernabsatzgeschäfte in Zukunft erheblich prägen werden.

Seit dem 1. 3. 2021 müssen elektronische Displays,1 Waschmaschinen,2 Waschtrockner,3 Kühlgeräte,4 Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion5 und Geschirrspüler6 mit einem neuen Energielabel versehen werden. Für Lichtquellen7 gelten die neuen Regelungen ab dem 1. 9. 2021. Das neue Label sowie das Produktdatenblatt müssen im Internet nach den Vorgaben der Anhänge VII und VIII bereitgehalten werden. Die Verordnungen wenden sich erstmals auch direkt an Hosting-Plattformen, nach Art. 5 müssen sie nicht nur die Möglichkeit vorhalten, dass ein Händler elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII über den Anzeigemechanismus vorhalten kann, sondern der Plattformbetreiber muss den Händler über diese Pflicht auch informieren.

Online-Händler müssen sich bereits jetzt auf weitere Neuerungen einstellen, denn das neue Elektro8 wird am 1. 1. 2022 in Kraft treten. Die Pflicht zur Rücknahme wird künftig eingeschränkt, allerdings werden weitere Informationspflichten eingeführt, insbesondere muss ein Händler einerseits den Käufer darüber informieren, dass er die Möglichkeit hat, ein Altgerät der gleichen Geräteart, das im Wesentlichen die gleichen Funktionen wie das neue Gerät erfüllt, unentgeltlich zurückzugeben und abholen zu lassen und ihn ausdrücklich danach fragen, ob beabsichtigt ist, bei der Auslieferung ein Altgerät zurückzugeben.9 § 18 ElektroG n. F. ergänzt die Informationspflichten unter anderem um den Hinweis auf die Eigenverantwortung der Endnutzer im Hinblick auf das Löschen der personenbezogenen Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten und eine Entnahmepflicht von Altbatterien und -akkumulatoren.

Nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereitet die neue Fernverkaufsregelung,10 die seit dem 1. 7. 2021 in Kraft ist. Unternehmer, die mehr als 10 000 € Umsatz pro Kalenderjahr mit innergemeinschaftlichen Fernverkäufen erzielen, müssen die Umsatzsteuer künftig an dem Ort entrichten, an den die Ware geliefert wurde. In einem Online-Shop bleibt ein Unternehmer wegen § 1 Abs. 1 PAngV verpflichtet, bereits bei der Ware den Endpreis inklusive Umsatzsteuer anzugeben. Da in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Umsatzsteuerbeträge bestehen, führt dies zwangsläufig dazu, dass bei einem einheitlichen Online-Shop der Nettoverkaufspreis variiert.

Daran wird auch die Novellierung der Preisangabenverordnung,11 die aufgrund der verpflichtend umzusetzenden Modernisierungsrichtlinie unmittelbar bevorsteht, nichts ändern. Der Referentenentwurf sieht eine vollständige Neuordnung der Verordnung vor. Der immer wieder im Streit stehende Grundpreis wird um das derzeit noch vorhandene Erfordernis der „Unmittelbarkeit“ befreit, europarechtskonform ist nunmehr nur noch von „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ die Rede.12 Warum gerade der Grundpreis gegenüber allen anderen Pflichtinformationen der Unternehmer in der Vergangenheit von den Gerichten für überragend wichtig erachtet wurde, ist ohnehin nicht recht verständlich. Gegenüber den anderen Pflichtinformationen nimmt er keinen besonderen Platz ein.

Wesentliche Änderungen erfahren hat bereits das UWG mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs,13 das am 2. 12. 2020 in Kraft getreten ist. Insbesondere die Regeln zur Aktivlegitimation, zum Rechtsmissbrauch, zur Abmahnung und zur Vertragsstrafe wurden vollständig überarbeitet.14 Die Regelungen werden von einer Verordnung flankiert, die die Voraussetzungen für die Aufnahme von Verbänden in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG enthält.15 Diese müssen ab dem 1. 12. 2021 erfüllt werden.16

Die neuen UWG-Regelungen sind kaum in Kraft getreten, da werden sie durch das „Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht“,17 das die Modernisierungsrichtlinie18 umsetzt, schon wieder geändert. Ab dem 28. 5. 2022 treten dann neue Regelungen im Tatbestand der Irreführung,19 zum sogenannten Influencer-Marketing20 und neue Pflichtinformationen für Online-Marktplätze in Bezug auf die Darstellung der Produkte in Kraft. Besonderes Augenmerk wird man auf den neuen Individualschadensersatzanspruch von Verbrauchern in § 9 Abs. 2 UWG n. F. legen müssen.21 Anders als die vergleichbare Regelung in § 13a UWG 1909, die mit der großen UWG-Novelle im Jahr 2004 aus dem Gesetz verschwand, wird der neue Schadensersatzanspruch für Verbraucher nicht bedeutungslos bleiben. Dafür sorgt nicht nur die jüngste BGH-Rechtsprechung22 zu der Rechtsverfolgung durch Rechtsdienstleister, sondern auch die fortschreitende Automatisierung bei der Verfolgung von Ansprüchen (legal tech).

Weitere tiefgreifende Neuerungen erwartet alle Marktteilnehmer mit dem „Gesetz zur Änderung des BGB und des EGBGB“,23 dem „Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags“24 und dem „Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über bestimmte vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen“.25 Die Gesetze setzen die Modernisierungsrichtlinie, die Warenkaufrichtlinie26 bzw. die Digitale-Inhalte-Richtlinie27 um. 120 Jahre nach dessen Inkrafttreten wird das BGB digital. Ergänzungen gibt es beim Widerrufsrecht, neue Bedingungen gibt es für Betreiber von Online-Plattformen, Sachen mit digitalen Elementen und digitale Produkte werden in das BGB eingeführt, die Bedingungen für den Warenkauf und den Unternehmerrückgriff werden überarbeitet bzw. ergänzt.28 Auch dieses Gesetz tritt am 28. 5. 2022 in Kraft.

Nicht auf einer europäischen Richtlinie beruht das „Gesetz für faire Verbraucherverträge“.29 Beachtlich sind insbesondere die Neuregelungen zur Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen30 (§ 309 Nr. 9 BGB n. F.) und der neue Kündigungsbutton31 (§ 312k BGB n. F.). Diese Regelungen treten ab dem 1. 3. 2022 bzw. dem 1. 7. 2022 in Kraft. Auch hier kommen erhebliche neue Anforderungen zur Gestaltung von Websites auf deren Betreiber zu.

II. Widerrufsrecht

Das Widerrufsrecht bleibt das zentrale Verbraucherrecht bei Fernabsatzgeschäften. Im Berichtszeitraum sind erneut einige relevante Entscheidungen dazu ergangen.

1. Vorliegen eines Fernabsatzvertrags

Voraussetzung für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags ist ein Verbrauchervertrag im Sinne des §§ 310 Abs. 3 BGB. In manchen Konstellationen ist fraglich, ob es sich beim Käufer um einen Verbraucher oder um einen Unternehmer handelt. Der BGH hat in der Vergangenheit festgestellt, dass die objektive Rechtslage entscheidend und bei einer natürlichen Person im Zweifel von einem Verbraucherhandeln auszugehen sei.32 Das OLG Bremen33 urteilte nun, dass derjenige, der wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftritt und dadurch einen gewerblichen Geschäftszweck vortäuscht, sich nicht auf ein Widerrufsrecht berufen kann, selbst wenn er tatsächlich das Geschäft als Verbraucher abschließen wollte. Dies ist zu begrüßen. Damit werden auch Fälle erfasst, in denen Verbraucher in Online-Shops einkaufen, die ausdrücklich nur für einen Vertragsschluss mit Unternehmern vorgesehen sind.34

Ein Fernabsatzvertrag liegt ferner nur dann vor, wenn es sich um ein entgeltliches Geschäft handelt und sich die Parteien sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei dem Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmitteln bedienen, § 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1 BGB. Einen spannenden Fall hatte das OLG Frankfurt35 zu entscheiden. Auf der Website des Unternehmers wurde die Möglichkeit einer verbindlichen oder einer unverbindlichen „Reservierung“ eines Whirlpools angeboten; der Verbraucher konnte eine Auswahl treffen und seine Erklärung durch Anklicken eines Buttons „Absenden“ an den Unternehmer schicken. In den AGB des Unternehmens wurde darauf hingewiesen, dass der Vertrag erst in einem persönlichen Gespräch zustande komme; diese erhielt der Verbraucher allerdings erst nach dem Absenden seiner Reservierung. Dies hielt das OLG Frankfurt für eine Umgehung der fernabsatzrechtlichen Vorschrift, § 312k Abs. 1 BGB. Tatsächlich sei die Reservierung für den Verbraucher verbindlich, die essentialia negotii seien bekannt. Der Vertragsschluss hänge nur vom Willen des Unternehmers ab, die AGB seien zudem nicht wirksam in den Vertrag mit einbezogen worden, jedenfalls aber inhaltlich überraschend. Die Tatsache, dass der Button nicht den Vorgaben des §§ 312j Abs. 3 BGB entsprach, wurde nicht weiter thematisiert. Hinter der Entscheidung des OLG Frankfurt steht letztlich eine Auslegung der Gesamtsituation nach dem objektiven Empfängerhorizont. Dann wäre aber zumindest auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich gewesen, wie ein durchschnittlich informierter Verbraucher die Gestaltung auf der Website wahrnimmt.

2. Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung

Wer die Muster-Widerrufsbelehrung verwendet, erfüllt seine diesbezügliche Informationspflicht, wenn er sie zutreffend ausgefüllt in Textform an den Verbraucher übermittelt, Art. 246a Abs. 2 S. 2 EGBGB. Daraus schloss die herrschende Meinung, dass das Ausfüllen der Musterwiderrufsbelehrung anhand der Gestaltungshinweise zu einer Privilegierung des Belehrenden führe. Der BGH36 entschied nun, dass auch Umstände, die außerhalb der Widerrufsbelehrung liegen, zu einer fehlerhaften Belehrung über das Widerrufsrecht führen können. Gegenstand des Verfahrens war ein Wertersatzanspruch nach Widerruf eines Online-Partnervermittlungsvertrags. In seinen AGB vereinbarte der Betreiber der Plattform, der Wertersatz berechne sich nach dem Verhältnis der von dem Kunden realisierten Kontakte zu den vom Betreiber garantierten Kontakten. Nach der richtigen Ansicht des BGH steht dem Unternehmer überhaupt kein Wertersatz zu. Die AGB-Klausel sei unwirksam und führe den Verbraucher in die Irre. So könne er von der Ausübung seines Widerrufsrechts abgehalten werden. Diese Regelung stehe auch im unmittelbaren Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung. Wegen § 357 Abs. 8 S. 2 BGB besteht ein Anspruch auf Ersatz für die erbrachte Leistung daher nicht. Der EuGH37 hatte zuvor in einem vergleichbaren Sachverhalt entschieden, dass bei Dienstleistungen der Wertersatz jedenfalls grundsätzlich zeitanteilig zu berechnen sei, wenn nicht eine klar abgrenzbare Leistung bereits unmittelbar zu Beginn erbracht werde, die auch gesondert zu vergüten sei.

Hinsichtlich des Inhalts der Muster-Widerrufsbelehrung folgte der BGH38 nunmehr der Entscheidung des EuGHs39 bezüglich der Angabe einer verfügbaren Telefonnummer. Die Beklagte habe die Telefonnummer in ihrem Impressum genannt und damit einem Verbraucher zumindest suggeriert, dass sie diese Telefonnummer für ihren Kontakt mit Verbrauchern nutzt. Dieser Verstoß sei auch spürbar. Dem ist beizupflichten, seit Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie ist der mündliche Widerruf ausdrücklich möglich, diese Option würde einem Verbraucher ohne Angabe einer vorhandenen und genutzten Telefonnummer entzogen.

Die Muster-Widerrufsbelehrung macht es faktisch unmöglich, im Rahmen einer Belehrung sowohl über die Folgen des Widerrufs paketversandfähiger Ware als auch gleichzeitig über die Konsequenzen eines Widerrufs bei Speditionsware zu belehren; dies ginge nur, wenn der Unternehmer die Ware stets abholen und den Rückversand bezahlen würde. Möchte ein Unternehmer diese beiden Fallgestaltungen folglich auseinanderhalten, muss er zwingend zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen vorhalten. Genau dies hatte ein Unternehmer in einem vom OLG Köln40 zu entscheidenden Fall getan und in der jeweiligen Überschrift zwischen „nicht paketfähigen Waren (Speditionswaren)“ und „paketfähigen Waren (Standardwaren)“ unterschieden. Dies sei hinreichend transparent, so zutreffend das OLG Köln. Ein Verbraucher könne ohne weiteres selbst entscheiden, ob die von ihm bestellte Ware im Einzelfall noch per Post zurückgesandt werden könne. Einem Unternehmer wird es vor der Bestellung kaum möglich sein, abstrakt darüber befinden zu können, ob die im Warenkorb befindlichen Waren per Spedition oder per Post verschickt werden können, da dies unter anderem auch von der Gesamtbestellmenge abhängen kann.

3. Beginn der Widerrufsfrist

Über eine interessante Rechtsfrage hat das AG Cuxhaven41 zu entscheiden. Ein Verbraucher hatte zunächst eine mangelhafte Ware erhalten; auf entsprechende Rüge lieferte der Unternehmer das defekte Teil nach. Der Verbraucher widerrief nach dessen Erhalt seine Vertragserklärung. Streitig war zwischen den Parteien, ob der Widerruf rechtzeitig erfolgt ist. Diese Frage hing davon ab, ob der Zugang der mangelfreien Ware für den Fristbeginn ausschlaggebend ist. Das AG Cuxhaven entschied sich für die Ansicht, dass nur der Erhalt einer mangelfreien Ware die Widerrufsfrist zum Laufen bringen könne; nur so sei es dem Verbraucher möglich, die Ware erstmalig vollständig im Hinblick auf die Funktionstüchtigkeit in Augenschein nehmen und überprüfen zu können. Daran ändere auch die Möglichkeit, das Gerät ohne das beschädigte Teil prüfen zu können, nichts. Der Entscheidung muss widersprochen werden. § 356 Abs. 2 Nr. 1 BGB spricht ausdrücklich vom Erhalt der Ware. Dass diese mangelfrei sein soll, ist nicht Tatbestandsmerkmal. Würde man der Ansicht des AG Cuxhaven folgen, könnte bei der Lieferung einer unerkannt mangelhaften Sache ein ähnliches Widerrufsrecht bestehen, bis der Mangel tatsächlich entdeckt wird. Dies würde zu massiven Wertungswidersprüchen mit dem kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht führen, das eine Gewährleistungsfrist von nur zwei Jahren vorsieht und nur innerhalb der ersten sechs Monate eine Beweislastumkehr. Auch innerhalb des Widerrufsrechts zeigt § 356 Abs. 3 BGB, dass das Widerrufsrecht irgendwann einmal ein Ende haben muss, selbst wenn falsch oder gar nicht darüber belehrt wurde. Diese systematischen Erwägungen sprechen gegen die Auslegung des AG Cuxhaven.42

4. Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Die Ausnahmen vom Widerrufsrecht sind für Unternehmer von nicht unerheblicher Bedeutung. Sie sollen ihn vor einem wirtschaftlichen Totalverlust im Falle eines Widerrufs schützen. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht ein Widerrufsrecht bei Verträgen zur Lieferung von Waren nicht, die nicht vorgefertigten und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchs zugeschnitten sind. Diese Regelung beruht auf Art. 16 der Verbraucherrechterichtlinie.43 Das AG Potsdam hatte dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein Vertrag über eine Einbauküche widerrufen werden könne, wenn der Verkäufer noch nicht mit deren Anfertigung begonnen hat und er die Anpassung beim Kunden selbst, nicht durch Dritte, vorgenommen hätte. Der EuGH44 urteilte, dass die Ausnahme nicht von einer weiteren Handlung abhängig sei, wie beispielsweise der Verlust des Widerrufsrechts nach Entsiegelung durch den Verbraucher. Die Vorschriften dienten auch der Schaffung von Rechtssicherheit. Daher komme es nicht darauf an, wieweit die Vertragserfüllung durch den Unternehmer fortgeschritten sei. Der Entscheidung des EuGHs ist beizupflichten. Sie verhindert Abgrenzungsschwierigkeiten, zudem wäre es einem Unternehmer sonst auch kaum möglich, vorvertraglich zutreffend über das Widerrufsrecht zu belehren.

III. Kundeninformationen

Die Kundeninformationen sind auch im Berichtszeitraum beständig Gegenstand der Rechtsprechung geblieben. Insbesondere die vorvertraglichen Informationen, die sich schnell und einfach auch automatisiert auslesen lassen, sind regelmäßig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen. Auch wenn einige Themen bereits mehrfach durch die Rechtsprechung gegangen sind, lassen sich Fehler auf Webseiten nicht vermeiden; die Menge der Pflichtinformationen wird mit der Umsetzung der verschiedenen europäischen Richtlinien45 noch erhöht werden. Immerhin ist aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs46 zu beobachten, dass die Zahl der Abmahnungen zwischen den Wettbewerbern abgenommen hat. Ob dies im Sinne des Verbraucherschutzes ist, ist allerdings fraglich.

1. Impressum

Unternehmer, die eine Telefonnummer für den Kundenservice vorhalten, dürfen für diese wegen § 312 Abs. 5 S. 1 BGB kein Entgelt verlangen, das die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes übersteigt. Ein Paketversandunternehmen hatte eine 01806-Telefonnummer mit Kosten von 0,20 € (Festnetz) und max. 0,60 € (Mobilfunk) pro Anruf vorgehalten. Dies ist unzulässig, wie das LG Hamburg47 entschied. Ausschlaggebend sei, so das LG zutreffend, dass ein Verbraucher wegen der Kosten möglicherweise von einem Anruf abgehalten werde.

2. Streitbeilegung

die Streitbeilegung bleibt in der Theorie ein wichtiges Thema. Neben der ODR-Plattform, auf die mit einem entsprechenden Link hingewiesen werden muss, verlangt § 36 VSBG, dass ein Unternehmer, der einer Website unterhält oder AGB verwendet, einen Verbraucher auch darüber in Kenntnis setzt, ob er verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen und auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen. Diese Informationen müssen auf der Website des Unternehmers erscheinen, wenn er eine solche unterhält und zusammen mit seinen AGB angegeben werden, wenn er solche verwendet. Der BGH48 urteilte zutreffend, dass dieser Wortlaut der Norm wörtlich zu verstehen sei. Wer eine Website vorhalte und AGB verwende, müsse jeweils auf die Pflichtinformationen nach § 36 Abs. 1 VSBG hinweisen.

Das mit Abmahnungen wegen der scheinbaren Bagatelle des ODR-Links nicht fahrlässig umgegangen werden sollte, zeigt ein Hinweisbeschluss des BGH.49 Ein Online-Händler hatte eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der Folge aber auf der Plattform eBay keinen klickbaren Link zur ODR-Plattform bereitgehalten. Dies stelle einen Verstoß gegen die abgegebene Unterlassungserklärung dar und verpflichte den Unternehmer zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

3. Zahlungsarten

Gemäß § 270a S. 1 BGB ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlkarte zu entrichten. Ein Unternehmer stellte für die Zahlungsmöglichkeiten „Sofortüberweisung“ und „PayPal“ ein zusätzliches Entgelt in Rechnung; aufgrund der nicht unerheblichen Gebühren dieser Anbieter ist dies für manche Unternehmer mit geringer Marge überlebensnotwendig. Der BGH50 urteilte, dass es mit § 270a BGB vereinbar sei, wenn das Entgelt allein für die Nutzung dieser Zahlungsmittel und nicht für eine damit im Zusammenhang stehende Nutzung einer Lastschrift, Überweisung oder Zahlungskarte im Sinne von § 270a BGB vereinbart werde. Dies sei hier der Fall, da das Entgelt nicht für die Lastschrift oder Kreditkartenabbuchung als solcher, sondern für die Dienstleistungen von PayPal und Sofortüberweisung und damit zulässigerweise verlangt werde.

Ungeachtet dessen bleiben Unternehmer gemäß § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB verpflichtet, einem Verbraucher eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bereitzustellen. Welches Zahlungsmittel dabei „gängig“ im Sinne des Gesetzes ist, hängt von dessen Verbreitung ab.51 Ein neues Zahlungsmittel wird regelmäßig noch nicht verbreitet sein, kann sich dazu aber künftig entwickeln. Die Zahlungsarten „Visa Entropay“ und „Viabuy Prepaid MasterCard“ sind nach Ansicht des OLG Hamburg52 noch nicht „gängig“. Es handle sich auch nicht um Serviceentgelte, die von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht umfasst würden. Die Entscheidung des BGH darf unter Berücksichtigung der zuvor genannten Rechtsprechung mit Spannung erwartet werden.

4. Preisangaben

Die Angabe von Preisen bleibt im E-Commerce ein wichtiges Thema, da der Preis das wichtigste Differenzierungsmerkmal im Online-Handel ist.

Zwischen den nationalen Gerichten war zuletzt umstritten, ob in den Endpreis gemäß § 1 Abs. 4 PAngV das Pfand miteingerechnet werden muss.53 Der BGH54 hat das Verfahren nunmehr ausgesetzt und diese Frage dem EuGH zur Auslegung der Preisangaben-Richtlinie55 und der UGP-Richtlinie56 vorgelegt.

Teil des Gesamtpreises ist allerdings eine Logistikpauschale, jedenfalls wenn diese getrennt von einer Frachtpauschale verlangt wird. Dies entschied zutreffend das OLG Bamberg.57 Gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV müsse der Gesamtpreis angegeben werden, dazu gehören auch sonstige Preisbestandteile. Bei der Logistikpauschale, die bei jedem Kauf in gleicher fester Höhe anfalle, handele es sich um einen unvermeidbaren, vorhersehbaren und zwingend zu entrichtenden Preisbestandteil. Sie sei damit Teil des Gesamtpreises.

Die Hamburger Gerichte58 bleiben bei ihrer Ansicht, dass auf die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG hingewiesen werden muss, wenn sich ein Angebot auch an Unternehmen richtet. Dabei schadet ein Hinweis „inkl. MwSt.“ beim Endpreis nicht, wenn im Rahmen der weiteren Beschreibung des Artikels hinreichend deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Mehrwertsteuer nicht ausgewiesen werden kann, da der Artikel nach § 25a UStG differenzbesteuert sei. Von Unternehmern sei zu erwarten, dass sie gerade bei hochpreisigen Artikeln die Artikelbeschreibung lesen.

Streichpreise sind ein beliebtes Mittel, um Kunden zum Vertragsschluss zu verleiten. Das ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wie das OLG Hamm59 feststellte, allerdings sind bestimmte Regeln einzuhalten, um den Rechtsverkehr nicht irrezuführen. Wer mit einem Streichpreis wirbt, erzeugt bei einem Verbraucher die Erwartung, dieser Preis sei auch im Online-Shop verlangt worden. Handle es sich dabei aber um den Preis im stationären Handel, werde ein Verbraucher unlauter in die Irre geführt. Irreführend sei es zudem, wenn der aktuelle Verkaufspreis länger als sechs Monate verlangt werde, der durchgestrichene Preis zuvor aber nicht über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten verlangt wurde.

IV. Werbung

1. Werbung mit Garantien

Die Werbung mit Garantien war in der Vergangenheit Gegenstand von zahlreichen Gerichtsentscheidungen.60 Grundlage der Informationspflicht ist Art. 246a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 EGBGB. Der BGH61 hat die Frage, ob ein Unternehmer über eine Herstellergarantie, die sich in einem verlinkten Produktinformationsblatt des Herstellers befindet, gemäß den Vorgaben von § 479 Abs. 1 BGB belehren muss, nunmehr zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1m) Verbraucherrechterichtlinie62 dem EuGH vorgelegt. Der EuGH soll darüber befinden, ob das bloße Bestehen eine Herstellergarantie bereits eine Informationspflicht auslöst, und wenn nicht, ob durch die bloße Erwähnung einer Herstellergarantie im Angebot des Unternehmers eine Informationspflicht besteht,63 und wenn ja, ob diese den Umfang einer Garantieerklärung i. S. d. § 479 Abs. 1 BGB haben muss. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn die Vorlage bereits früher erfolgt wäre. Dann hätten sich zahllose Abmahnungen vermeiden lassen.

2. Werbung mit Gütesiegeln und Tests

Gütesiegel und Tests sind ein wichtiges Werbemittel, sie suggerieren einem Interessenten ein unabhängiges Urteil über das Produkt nach objektiven Kriterien. Wer folglich ein eigenes Siegel verwendet, wird diesen Erwartungen nicht gerecht und handelt unlauter, so das LG München I.64 Das verwendete Logo erwecke durch die mit einem offiziellen Siegel vergleichbarer Größe, die klare Umrandung und die konkrete farbliche Gestaltung den Eindruck eines Stempels oder Abzeichens. So werde es zur Hervorhebung und Vertrauensbildung in Bezug auf die Bio-Qualität des Produkts verwendet.

Wer mit Tests wirbt, muss die Fundstelle angeben, dies entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 5a Abs. 2 UWG.65 Dies gilt auch dann, wenn etwa das Siegel von Stiftung Warentest auf einer Produktabbildung in einem Werbeprospekt deutlich erkennbar ist, auch wenn es nicht besonders herausgestellt werde. Der angesprochene Verkehr müsse die Möglichkeit erhalten, den Produkttest zu finden, um das Urteil einordnen zu können, so der BGH.66 Händler müssen dies berücksichtigen, wenn sie ihre Kataloge auch im Internet zum Abruf zur Verfügung stellen.

3. Werbung mit Kundenbewertungen

Kundenbewertungen sind ähnlich wie Gütesiegel und Tests für die Kaufentscheidung von Verbrauchern von erheblicher Bedeutung und daher immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung. Vereinbart ein Unternehmer in seinen AGB, dass Bewertungen nur im gegenseitigen Einvernehmen abgegeben werden können, so ist eine solche Geschäftsbedingung nach zutreffender Ansicht des LG Koblenz67 unwirksam. Die Klausel sei geeignet, negative Bewertungen zu verhindern. Dadurch würden Kunden an ihrer freien Meinungsäußerung gehindert.

Auch andere Formen der Beeinflussung von Kundenbewertungen sind unzulässig, wie das LG Bonn68 für die Belohnung einer Apotheke für das Setzen eines Facebook-Likes entschied. Jeder Kunde, der einen Facebook-Like setzte, erhielt zwei geldwerte Taler von der Apotheke, die er später für Prämien eintauschen konnte. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspreche, müsse in seinem Urteil frei und unabhängig vom Werbenden sein, so das Gericht zutreffend.

4. Besondere Werbeaussagen

Immer wieder möchten sich Online-Händler von Wettbewerbern absetzen, die Plagiate verkaufen. Nicht selten wird dies mit dem Hinweis „100 % Original“ versucht. Dabei handelt es sich um eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten im Sinne von Nr. 10 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG.69 Selbstverständlich hat ein Käufer Anspruch auf Originalware.

Die Aussage „wir liefern sicher, günstig, schnell“ ist nach Ansicht des OLG Frankfurt70 nicht zu beanstanden. Diese Aussage sei eine reine Werbefloskel, der eine konkrete Aussage gar nicht entnommen werden könne, schon gar nicht eine Werbung mit einer Selbstverständlichkeit in Bezug auf das Versandrisiko.

V. Besondere Aspekte im Online-Handel

1. Genderkonforme Shop-Darstellung

Nicht nur in Bezug auf die Datenschutzgrundverordnung ist bei den Pflichtangaben im Rahmen der Registrierung in einem Online-Shop Vorsicht geboten, wie ein Urteil des LG Frankfurt71 zeigt. Im Rahmen des Online-Buchungsprozesses war die Auswahl „Herr“ bzw. „Frau“ als Pflichtfeld vorgesehen. Das Unternehmen wurde von einer Person mit nicht-binärer Geschlechtsidentität auf Unterlassung in Anspruch genommen, worauf das LG Frankfurt der Klage stattgab. Die individuelle Entscheidung eines Menschen über seine Geschlechtsidentität sei zu respektieren, diese drücke sich auch über die Anrede aus. Andererseits habe das Unternehmen keine berechtigten Interessen, die es im Rahmen einer Abwägung zu schützen gebe. Online-Händlern ist dringend zu empfehlen, auf ein entsprechendes Pflichtfeld zu verzichten.

2. Umweltaspekte

Umweltaspekte werden auch für Online-Händler immer wichtiger. Neben einer Reihe von Verpflichtungen zur Registrierung in verschiedenen Registern (Elektro-Altgeräte, Batterien, Verpackungen) bestehen auch weitere Verpflichtungen, so insbesondere zur Rücknahme von Elektro-Altgeräten und Beleuchtungskörpern. Hier muss ein Online-Händler zumutbare Möglichkeiten der Rückgabe zur Verfügung stellen. Nach richtiger Ansicht des OLG Düsseldorf72 genügt dafür der allgemeine Hinweis auf eine stationäre Annahmestelle Dritter nicht, dies verstoße gegen § 17 Abs. 1. S. 1 Nr. 2 ElektroG; denn der Händler sei verpflichtet, eine eigenständige Rückgabemöglichkeit zu gewährleisten.

Hinsichtlich der Registrierungspflichten entschied das LG Bonn,73 dass die Angabe der Geschäftsbezeichnung des Online-Shops für die Registrierung im Verpackungsregister (LUCID) nach § 9 Abs. 1 VerpackG ausreiche, die Angabe des natürlichen Namens eines Einzelkaufmanns sei nicht erforderlich. Das Verpackungsgesetz normiere eine solche Verpflichtung nicht, zudem stünden umweltpolitische Aspekte im Vordergrund. Außerdem sei der Name des Online-Shops geläufiger als der Name des Inhabers. Das kann man auch anders sehen.

Wer der Verpflichtung zur Unterstellung in ein Kontrollsystem nicht nachkommt, kann dafür auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die nachgeholte Registrierung führt nicht zum Wegfall des Unterlassungsanspruchs; die Wiederholungsgefahr bleibt bestehen, so das OLG Frankfurt74 für die Verpflichtung zur Unterstellung unter ein Kontrollsystem nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 ÖkoVO, um mit „Bio“ werben zu dürfen. Die Gültigkeit des Zertifikats sei zeitlich beschränkt. Für die Registrierung in öffentlichen Registern dürfte nichts anderes gelten, auch wenn diese Registrierung nicht zeitlich begrenzt ist; es besteht jederzeit die Möglichkeit der Abmeldung, und bei Verstoß gegen die Bestimmungen des Systems ggf. auch der (unfreiwillige) Ausschluss.

VI. Besonderheiten bei Plattformen

Die Bedeutung von Plattformen im Internet nimmt kontinuierlich zu, gleichzeitig erkennt die Politik die Notwendigkeit zu deren Regulierung. Aber auch die Rechtsprechung nimmt Plattformbetreiber immer weiter in die Pflicht, wie ein Urteil des OLG Frankfurt75 zeigt. Das Gericht verurteilte die Plattform eBay nicht nur dazu, konkrete Angebote Dritter über bestimmte Schwimmhilfen zu deaktivieren, die über keine CE-Kennzeichnung verfügen (notice-and-take-down), sondern auch für die Zukunft ohne weiteren Hinweis sicherzustellen, dass weitere Angebote von solchen Verkäufern zu sperren, von denen ihr bereits Hinweise auf identische rechtswidrige Angebote vorliegen.

Dass Plattformen nicht willkürlich Händler sperren können, erfuhr Amazon, das LG Hannover76 beschloss im Wege einer einstweiligen Verfügung, dass Amazon verpflichtet sei, das Konto eines Händlers bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Sperrung des Händlerkontos entschieden sei, das Konto zu entsperren; zudem wurde es Amazon untersagt, Waren des Händlers zu vernichten.

Gleichzeitig bleibt es dabei, dass Händler, die ihre Angebote auf Plattformen wie Amazon zum Kauf anbieten, für diese Angebote verantwortlich bleiben. Dies hat noch einmal das OLG Frankfurt77 im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens betont. Wer zur Unterlassung verpflichtet sei, müsse seine Angebote regelmäßig überprüfen. Dies gelte auch dann, wenn Amazon automatisch und ohne den Willen des Anbieters Produktfotos einem Angebot zuordnen. Für Plattformen gilt also weiterhin der bekannte Grundsatz: Wer sich der Vorteile einer Plattform bedient, muss ihre Nachteile auch in Kauf nehmen.

VII. Datenschutz

1. Cookies

Auch nach drei Jahren Erfahrung mit der DSGVO nimmt das Datenschutzrecht für Betreiber von Online-Shops offenbar nicht den Platz ein, den sich die Politik wünscht und das geltende Recht vorschreibt. Insbesondere Marketing-Cookies – auch von US-Unternehmen – erfreuen sich nach wie vor großer Beliebtheit. Dafür bedarf es allerdings einer ausdrücklichen Zustimmung des Nutzers. Diese muss der Nutzer selbst abgeben. Daher ist es unzulässig, in einem Cookie-Consent-Banner Marketing-Cookies vorausgewählt darzustellen, wie das LG Rostock78 richtig entschied. Auch ein Hinweis, dass der Nutzer mit der weiteren Nutzung der Website allen gesetzten Cookies zustimme, ist nach richtiger Ansicht des LG Köln79 unzulässig. Nach Ansicht des EuGH80 ist für eine datenschutzrechtliche Einwilligung stets ein aktives Verhalten des Nutzers notwendig. Dies entspricht der europarechtskonformen Auslegung der Regelung in § 15 Abs. 3 TMG bzw. dem neuen § 25 TTDSG.

2. Schadensersatz

Art. 82 DSGVO regelt, dass jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter zusteht. Wie zu erwarten war, wird immer wieder versucht, bei einer vermeintlichen Datenschutzverletzung über diese Norm noch etwas Geld herauszuschlagen. Dies trifft auch die Online-Händler.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist die Entstehung eines Schadens. Dies ergibt sich nicht nur aus Art. 82 DSGVO, sondern aus allgemeinen schadensrechtlichen Erwägungen, wobei hier nicht auf die §§ 249 ff. BGB zurückgegriffen werden kann, da das nationale Recht nicht zur Auslegung der DSGVO herangezogen werden darf. Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung als solcher ist kein Schadensereignis, wie das OLG Bremen81 zutreffend festgestellt hat; insoweit hat derjenige, der Schadensersatz begehrt, vorzutragen.82 Selbst dann scheidet ein Schadensersatzanspruch bei Bagatellverstößen aus.83

Ob diese Rechtsprechung Bestand haben wird, muss sich zeigen. Es handelt sich um europäisches Recht, dessen Auslegung ist dem EuGH vorbehalten, wie eine Entscheidung des BVerfG84 unterstreicht. Ein Rechtsanwalt hatte vor dem AG Goslar85 wegen einer unverlangten E-Mail-Werbung auf Unterlassung und Schadensersatz auf Basis von Art. 82 DSGVO geklagt. Das AG hatte die Klage hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs abgelehnt, da kein Schaden ersichtlich sei. Das BVerfG urteilte, dass das AG das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt habe, da es von einem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV abgesehen hat. Die Frage des Geldentschädigungsanspruchs sei in der Rechtsprechung des EuGHs nicht erschöpfend geklärt. Das AG habe fehlerhaft eine eigene Auslegung des Unionsrechts vorgenommen, indem es sich für die Ablehnung des Schadensersatzanspruchs auf ein Merkmal fehlender Erheblichkeit gestützt hat. Diese Entscheidung des BVerfG ist sehr zu begrüßen. Es ist einerseits zu hoffen, dass der EuGH die erhebliche Rechtsunsicherheit in diesem Bereich beseitigen wird, andererseits ist zu hoffen, dass von dieser Entscheidung Signalwirkung auch für andere Gerichte ausgeht, damit Rechtsfragen, die die Auslegung europäischen Rechts betreffen, künftig zügiger dem EuGH vorgelegt werden, statt im nationalen klein klein zu versuchen, mit dem deutschen Recht das Europarecht auszulegen; so wird das mit einer einheitlichen europäischen Rechtsanwendung nämlich nichts.

VIII. Prozessrechtliche Aspekte

1. Fliegender Gerichtsstand

Der „fliegende Gerichtsstand“ bei wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten hat bei Online-Händlern schon immer zu Unverständnis geführt. Es ist in der Tat nicht recht einzusehen, warum sich zwei Wettbewerber aus Süddeutschland vor einem Gericht in Norddeutschland streiten können sollen. Bei allen Versuchen der letzten Jahre, das UWG zu novellieren, wurde daher stets über § 14 Abs. 2 S. 1 UWG diskutiert. Mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“86 ist § 14 Abs. 2 UWG nunmehr geändert worden. Nach dessen neuem § 14 Abs. 2 S. 3 UWG gilt der fliegende Gerichtsstand nicht mehr für Rechtsstreitigkeiten wegen Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien. Wer hoffte, damit sei dieses Thema nunmehr geklärt, sieht sich allerdings getäuscht. Das LG Düsseldorf87 beschränkte den Anwendungsbereich von § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG im Wege einer teleologischen Reduktion auf Verstöße, die zwingend ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien erfordern und bei Nutzung eines anderen Kommunikationskanals nicht verwirklicht werden können. Der Wille des Gesetzgebers88 sei es lediglich gewesen, solche Verstöße zu erfassen, die im Online-Handel durch den Einsatz von Crawlern einfach und automatisiert festgestellt werden könnten und daher besonders missbrauchsanfällig seien. Dieser Auffassung schloss sich das LG Frankfurt89 trotz erheblicher Kritik durch das OLG Düsseldorf90 an. Auch in der Literatur ist diese Frage umstritten.91 Der Gesetzgeber hat der Praxis mit der Neuregelung keinen Gefallen getan. Bis diese Frage höchstrichterlich entschieden ist, werden Jahre vergehen.

2. Unterlassungsverpflichtung nach neuem UWG

Keinen Gefallen getan hat der Gesetzgeber der Praxis auch mit der Neuregelung in § 13a Abs. 2 UWG, wonach eine Vertragsstrafe bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Verstößen nach § 13 Abs. 4 UWG ausgeschlossen ist, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. Abgesehen von den Unklarheiten, was „Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten“ sind, bedarf es der Auslegung, was eine „erstmalige Abmahnung“ ist und wann „in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt werden“.92 Zudem ist unklar, zu welcher Rechtsfolge dies bei einer Abmahnung führt. Kann sich der Abgemahnte durch Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Strafbewehrung aus der Affäre ziehen? So entschied jedenfalls das OLG Schleswig,93 während das LG Tübingen94 die Gegenauffassung vertrat.95 Auch hier wird es dauern, bis Rechtssicherheit herrscht.

3. Rechtsmissbrauch

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs sollte nach dem Willen des Gesetzgebers den Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht eindämmen.96 In der Rechtsprechung haben die neuen Regelungen bislang eine eher überschaubare Rolle gespielt. Geändert hat sich wenig.

Das OLG Frankfurt97 lehnte einen Rechtsmissbrauch bei etwas überhöhten Gegenstandswerten (§ 8c Abs. 2 Nr. 3 UWG), etwas überhöhten Vertragsstrafen (§ 8c Abs. 2 Nr. 4 UWG) und bei zahlreichen in engem zeitlichen Zusammenhang ausgesprochenen Abmahnungen (§ 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG) ab, wenn es sich um einen spürbaren Wettbewerbsvorteil handelt, gegen den vorgegangen werde. Zwar könne es sich um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 RVG handeln,98 dafür sei aber eine zu hohe Abmahnkostenersatzforderung wider besseren Wissens erforderlich, die nicht vorliege. In einem Parallelverfahren entschied das LG Osnabrück99 das exakte Gegenteil.

Das OLG Celle100 urteilte zum neuen § 8c Abs. 2 UWG, dass diesem lediglich Indizwirkung zukomme. Erforderlich sei eine Würdigung der Gesamtumstände. Ein zu hoher Streitwert (hier etwa das Doppelte von dem, was das Gericht festsetzte) sei nicht zu beanstanden, wenn dieser nachvollziehbar dargetan wird.

Immerhin, rechtsmissbräuchlich handelt, wer Abmahnkosten und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, obwohl dies wegen § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG bzw. § 13a Abs. 2 UWG ausgeschlossen ist, so das LG Dortmund.101 Bezeichnenderweise sind gerade diese Fälle keine Tatbestandsmerkmale im neuen § 8c Abs. 2 UWG.

Im Übrigen hat sich die Rechtsprechung wenig verändert. Wer eine einstweilige Verfügung beantragt, muss die Reaktion des Gegners auf die Abmahnung vorlegen.102 Missbräuchlich handelt auch, wer versucht, sich vor einer entsprechenden Beantragung ein Ordnungsgeld abkaufen zu lassen.103

Eine Gegenabmahnung ist ein probates Mittel, sich gegen eine Abmahnung zur Wehr zu setzen. Der Vorschlag, wechselseitig auf die geltend gemachten Ansprüche zu verzichten und sich wechselseitig künftig vor Aussprache einer kostenpflichtigen Abmahnung auf etwaige Verstöße hinzuweisen, ist nach Ansicht des BGH104 nicht rechtsmissbräuchlich, wenn nicht darauf verzichtet wird, im Falle des Nichtzustandekommens einer Einigung die Ansprüche doch noch gerichtlich geltend zu machen. Geht man von der Prämisse aus, dass die Wiederholungsgefahr bei Vorliegen eines Lauterkeitsverstoßes stets neu durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung außergerichtlich beseitigt werden kann, scheint dieser vom BGH als „pragmatisch“ bezeichnete Weg nicht dem Verbraucherschutz zu dienen. Zu befürchten ist vielmehr, dass die Überwachung des Wettbewerbs zwischen diesen beiden Parteien vollständig einschläft. Ein solches Angebot lässt vielmehr erkennen, dass es das Ziel des Gegenabmahners ist, um die Abgabe einer eigenen Unterlassungserklärung herumzukommen. Mit der Durchsetzung des lauteren Wettbewerbs hatte die Gegenabmahnung in einem solchen Fall nichts zu tun; damit wird das Recht sachfremd missbraucht.

Kein Rechtsmissbrauch soll es nach Ansicht des OLG Köln105 sein, wenn nicht alle Elemente einer einheitlichen Werbung gleichzeitig abgemahnt werden. Zwar könne ein Kostenbelastungsinteresse vorliegen, wenn der Anspruchsinhaber bei einem einheitlichen, gleichartigen oder ähnlich gelagerten Wettbewerbsverstoß getrennte Verfahren anstrengt. Dafür bedürfe es allerdings auch eines Wissens- bzw. Willenselements. Davon sei nicht auszugehen, wenn z. B. ein Werbe-Slogan schlicht übersehen und daher ein Unterlassungsanspruch erst später geltend gemacht werde. Dem ist inhaltlich zuzustimmen, wann dies der Fall ist, ist Frage des Einzelfalls.

IX. Fazit

Das letzte Jahr war sehr ereignisreich. Weitere neue Gesetze werfen ihren Schatten bereits voraus und werden zu weiteren erheblichen Änderungen im Fernabsatzhandel führen. Die Rechtsprechung zum Fernabsatzrecht hat sich im Berichtszeitraum insgesamt konsolidiert. Große Überraschungen gab es nicht. Während dies einerseits erfreulich ist, weil damit auch mehr Rechtssicherheit für den Online-Handel einhergeht, ist dies im Bereich des Rechtsmissbrauchs bedauerlich. Der Gesetzgeber hat große Anstrengungen unternommen, rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen einen Riegel vorzuschieben. Diese Möglichkeiten wurden von der Rechtsprechung bislang noch nicht aufgerufen.

 

* Alle zitierten Internetquellen wurden zuletzt abgerufen am 9.9.2021.

1    Delegierte VO (EU) 2019/2013 v. 11. 3. 2019.

2    Delegierte VO (EU) 2019/2014 v. 11. 3. 2019.

3    Delegierte VO (EU) 2019/2014 v. 11. 3. 2019.

4    Delegierte VO (EU) 2019/2016 v. 11. 3. 2019.

5    Delegierte VO (EU) 2019/2018 v. 11. 3. 2019.

6    Delegierte VO (EU) 2019/2017 v. 11. 3. 2019.

7    Delegierte VO (EU) 2019/2015 v. 11. 3. 2019.

8    BGBl. 2021 Teil I Nr. 25, S. 1145 ff.

9    Vgl. § 17 Abs. 1 ElektroG n. F.

10  Vgl. § 3c UstG n. F.

11  Referentenentwurf v. 31. 5. 2021, abrufbar unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/referentenentwurf-novelle-der-preisangabenverordnung-1.pdf?__blob=publicationFile&v=12.

12  Vgl. RefE § 4 PAngV.

13  BGBl. 2020 Teil I Nr. 56, S. 2568 ff.

14  Siehe dazu auch unten unter VIII.

15  Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV) v. 7. 6. 2021, BGBl. Teil I Nr. 34, S. 1832 ff.

16  Vgl. Art. 9 Abs. 2 Nr. 1 Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs.

17  BGBl. 2021 Teil I Nr. 53, S. 3504 ff.

18  RL (EU) 2019/2161 v. 27. 11. 2019 zur Änderung der RL 93/13/EWG des Rates und der RL 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union.

19  Vgl. § 5 UWG n. F.

20  Vgl. § 5a Abs. 4 UWG.

21  Vgl. dazu Buchmann, WRP 2021, Heft 9, Editorial.

22  Vgl. z. B. BGH, 27. 11. 2019 – VIII ZR 285/18, K&R 2020, 209 ff.; BGH, 8. 4. 2020 – VIII ZR 130/19; BGH, 9. 9. 2021 – I ZR 113/20.

23  BGBl. 2021 Teil I Nr. 53, S. 3483 ff.

24  BGBl. 2021 Teil I Nr. 37, S. 2133 ff.

25  BGBl. 2021 Teil I Nr. 37, S. 2123 ff.

26  RL (EU) 2019/771 v. 20. 5. 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs.

27  RL (EU) 2019/770 v. 20. 5. 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.

28  Vgl. zum Ganzen Buchmann/Panfili, in: Brönneke/Tonner/Föhlisch, Das neue Schuldrecht 4.0, 2021.

29  BGBl. 2021 Teil I Nr. 53 S. 3433 ff.

30  Buchmann/Panfili, in: Brönneke/Tonner/Föhlisch (Fn. 28), S. 223 ff.

31  Buchmann/Panfili, in: Brönneke/Tonner/Föhlisch (Fn. 28), S. 230 ff.

32  BGH, 30. 9. 2009 – VIII ZR 7/09, K&R 2010, 37 ff.

33  OLG Bremen, 8. 6. 2021 – 1 U 24/21.

34  Vgl. auch BGH, 11. 5. 20217 – I ZR 60/16, K&R 2017, 716.

35  OLG Frankfurt a. M., 28. 1. 2021 – 6 U 181/19.

36  BGH, 20. 5. 2021 – III ZR 126/19.

37  EuGH, 8. 10. 2020 – C-641/19, K&R 2020, 738 ff.

38  BGH, 24. 9. 2020 – I ZR 169/17, K&R 2021, 117 ff.

39  EuGH, 14. 5. 2020 – C-266/19, K&R 2020, 509 ff.

40  OLG Köln, 23. 4. 2021 – 6 U 149/20.

41  AG Cuxhaven, 25. 2. 2020 – 5 C 429/19.

42  So im Ergebnis auch Friesen, jurisPR-IWR 7/2020, Anm. 7.

43  RL 2011/83/EU v. 25. 10. 2011 über die Rechte der Verbraucher.

44  EuGH, 21. 10. 2020 – C-529/19, K&R 2020, 819 ff.

45  Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Umsetzung der EU-Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union, BGBl. 2021 Teil I Nr. 53, S. 3483. Dadurch erhält Art. 246a § 1 EGBGB weitere Pflichtinformationen, die ein Unternehmer vorvertraglich vorhalten muss.

46  BGBl. 2020 Teil I Nr. 56, S. 2568 ff.

47  LG Hamburg, 4. 3. 2021 – 312 O 139/20; so zuvor auch schon OLG München, 21. 2. 2019 – 6 U 2988/18.

48  BGH, 22. 9. 2020 – XI ZR 162/19, K&R 2021, 123 ff.

49  BGH, 10. 9. 2020 – I ZR 237/19, K&R 2021, 61 ff.

50  BGH, 25. 3. 2021 – I ZR 203/19, K&R 2021, 401 ff.

51  So schon OLG Dresden, 11. 2. 2020 – 14 U 1885/19.

52  OLG Hamburg, 12. 11. 2020 – 15 U 79/19 (nicht rechtskräftig, Revision anhängig beim BGH, I ZR 195/20.

53  Dafür: OLG Köln, 6. 3. 2020 – 6 U 89/19; OLG Dresden, 17. 9. 2019 – 14 U 807/19; OLG Schleswig, 30. 7. 2020 – 6 U 49/19 (nicht rechtskräftig, Revision beim BGH, I ZR 135/20); LG Bonn, 3. 7. 2019 – 20 O 85/18; dagegen: LG Essen, 29. 8. 2019 – 43 O 145/18; LG Gera, 21. 10. 2019 – 11 HK O 35/19; LG Kiel, 26. 6. 2019 – 15 HK O 38/18.

54  BGH, 29. 7. 2021 – I ZR 135/20.

55  RL 98/6/EG v. 16. 2. 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse.

56  RL 2005/29/EG v. 11. 5. 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern.

57  OLG Bamberg, 3. 3. 2021 – 3 U 31/20.

58  LG Hamburg, 24. 9. 2020 – 416 HKO 93/20; so zuvor schon OLG Hamburg, 26. 2. 2020 – 3 W 14/20 und OLG Hamburg, 19. 12. 2019 – 15 U 44/19.

59  OLG Hamm, 11. 3. 2021 – I-4 U 173/20.

60  OLG Nürnberg, 10. 12. 2019 – 3 U 1021/19; OLG Jena, 7.12.2017 – 1 U 194/17, NJW-RR 2018, 308; OLG Hamm, 26. 11. 2019 – 4 U 22/19, K&R 2020, 220 ff.; Zum Ganzen ausführlich Buchmann/Großbach, K&R 2020, S. 259 ff.

61  BGH, 11. 2. 2021 – I ZR 241/19, K&R 2021, 339 ff. – Herstellergarantie III.

62  RL 2011/83/EU v. 25. 10. 2011 über die Rechte der Verbraucher.

63  Verneinend etwa LG Bielefeld, 26. 1. 2021 – 15 O 26/19; so zuvor auch schon OLG Celle, 26. 3. 2020 – 13 U 73/19, K&R 2020, 455 ff.; so auch OLG Bamberg, 19. 3. 2020 – 3 U 14/20.

64  LG München I, 26. 3. 2021 – 37 O 7730/20 (nicht rechtskräftig, Berufung anhängig OLG München, 6 U 1972/21).

65  Vgl. nur BGH, 21. 3. 1991 – I ZR 151/89 – Fundstellenangabe; BGH 16. 7. 2009 – I ZR 50/07, K&R 2010, 189 ff. – Kamerakauf im Internet.

66  BGH, 15. 4. 2021 – I ZR 134/20 – Testsiegel auf Produktabbildung.

67  LG Koblenz, 26. 1. 2021 – 3 HKO 19/20.

68  LG Bonn, 4. 12. 2020 – 14 O 82/19, K&R 2021, 284 ff.

69  LG Münster, 6. 5. 2020 – 22 O 31/20.

70  OLG Frankfurt a. M., 21. 9. 2020 – 6 W 99/20.

71  LG Frankfurt a. M., 3. 12. 2020 – 2-13 O 131/20.

72  OLG Düsseldorf, 3. 9. 2020 – I-15 U 78/19.

73  LG Bonn, 29. 7. 2020 – 1 O 417/19.

74  OLG Frankfurt a. M., 12. 5. 2021 – 6 W 23/21.

75  OLG Frankfurt a. M., 24. 6. 2021 – 6 U 244/19.

76    LG Hannover, 22.7.2021 – 25 O 221/21; vgl. auch LG München I, 14.1.2021 – 37 O 32/21.

77  OLG Frankfurt a. M., 18. 3. 2021 – 6 W8/18.

78  LG Rostock, 15. 9. 2020 – 3 O 762/19, K&R 2021, 210 ff.

79  LG Köln, 13. 4. 2021 – 31 O 36/21.

80  EuGH, 11. 11. 2020 – C-61/19, K&R 2021, 38 ff.

81  OLG Bremen, 16. 7. 2021 – 1 W 18/21; ebenso AG Hamburg-Bergedorf, 7. 12. 2020 – 410d C 197/20; AG Frankfurt a. M., 10. 7. 2020 – 385 C 155/19; LG Hamburg, 4. 9. 2020 – 324 S 9/19, K&R 2020, 769 ff.; AG Hannover, 9. 3. 2020 – 531 C 10952/19; LG Frankfurt a. M., 18. 9. 2020 – 2-27 O 100/20; LG Köln, 7. 10. 2020 – 28 O 71/20; LG Karlsruhe, 2. 8. 2019 – 8 O 26/19.

82  A. A. LG Darmstadt, 26. 5. 2020 – 13 O 244/19: Wahrscheinlichkeit und/oder abstraktes Risiko eines Schadenseintrittes genügt (nicht rechtskräftig, Berufung anhängig beim OLG Frankfurt a. M., 13 U 206/20; der Autor führt das Berufungsverfahren).

83  AG Hannover, 9. 3. 2020 – 531 C 10952/19 (Empfänger waren Daten bereits bekannt).

84  BVerfG, 14. 1. 2021 – 1 BvR 2853/19; vgl. dazu auch Korch, NJW 2021, 978 ff.

85  AG Goslar, 27. 9. 2019 – 28 C 7/19.

86  BGBl. 2020 Teil I Nr. 56, S. 2568 ff.

87  LG Düsseldorf, 15. 1. 2021 – 38 O 3/21; LG Düsseldorf, 26. 2. 2021 – 38 O 19/21.

88  Vgl. BT-Drs. 19/22238, S. 18.

89  LG Frankfurt a. M., 11. 5. 2021 – 3-06 O 14/21.

90  OLG Düsseldorf, 16. 2. 2021 – I-20 W 11/21: „Eine teleologische Reduktion verbietet sich auch deswegen, weil dem Gesetzgeber mögliche Einschränkungen vor Augen standen, er diese aber nicht übernommen hat.“.

91  Die Frage ist in der Literatur umstritten: Zustimmend Lerach, jurisPR-WettbR 2/2021 Anm. 5; Spoenle, jurisPR-ITR 8/2021 Anm. 5; Laoutoumai, CR 2021, 342, 345; ablehnend: Omsels/Zott, WRP 2021, 278, 186 f.; Feddersen, WRP 2021, 713, 718; Wettig/Kiparski, CR 2021, 177 ff.

92  Vgl. dazu Buchmann/Panfili, K&R 2021, 20, 23 f.

93  OLG Schleswig, 3. 5. 2021 – 6 W 5/21.

94  LG Tübingen, 23. 3. 2021 – 20 O 14/21.

95  Zum Ganzen ausführlich Mörger, WRP 2021, 885 ff.; Hofmann, WRP 2021, 1 ff.

96  BT-Drs. 19/22238, S. 2.

97  OLG Frankfurt a. M., 12. 5. 2021 – 6 W 23/21; ähnlich OLG Bamberg, 1. 2. 2021 – 3 W 4/21 unter Aufhebung der Entscheidung des LG Würzburg, 14.1.2021 – 1 HK O 2375/20.

98  Vergleiche BGH, 6. 6. 2019 – I ZR 150/18 – Novembermann (für urheberrechtliche Abmahnungen).

99  LG Osnabrück, 23. 7. 2021 – 14 O 366/20.

100 OLG Celle, 31. 5. 2021 – 13 U 23/21.

101 LG Dortmund, 16. 2. 2021 – 10 O 10/21.

102 LG Arnsberg, 24. 6. 2021 – I 8 O 17/21 (nicht rechtskräftig; Berufung beim OLG Hamm anhängig); vgl. auch BVerfG, 3. 12. 2020 – 1 BvR 2575/20, K&R 2021, 188 ff.

103 KG Berlin, 17. 12. 2020 – 5 W 1038/20.

104 BGH, 21. 1. 2021 – I ZR 17/18, K&R 2019, 188 ff.; ebenso schon OLG Bremen, 1. 7. 2013 – 2 U 44/13.

105 OLG Köln, 27. 1. 2020 – 6 U 65/20.

Autoren

Prof. Dr. Felix Buchmann

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