Hunderte von Streitigkeiten im Musterverfahren nach dem Musterschutzverfahren des KapMuG erledigt

Der BGH gibt am 26.07.22 und jetzt das OLG Celle am 24.02.24 den Musterbeklagten im Musterverfahren nach dem Musterschutzverfahren des KapMuG Recht!

Die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung hat den Musterbeklagten nach einer jahrelangen, entbehrungsreichen und kostspieligen Klagewelle endlich mit Hilfe der Kanzlei DORNKAMP (Dr. Andreas Sasdi) Gerechtigkeit widerfahren lassen! Freispruch auf ganzer Linie!

Hunderte von Rechtsstreitigkeiten, welche geschädigte Anleger wegen Beteiligungen an den  ECI-Fonds zwischen 2016 und 2022 angestrengt hatten, sind entweder ausgesetzt oder ruhend gestellt worden,  nachdem beim OLG Celle in Zusammenhang mit der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG ein KapMuG-Verfahren (Kapitalmusterschutzverfahren) eingeleitet worden war. In einem Musterverfahren nach dem KapMuG  können Tatsachen- und Rechtsfragen einheitlich für alle Kläger gebündelt verhandelt und entschieden werden. Das OLG Celle hatte über mehrere, vermeintliche Prospektfehler der US Öl- und Gasfonds XVII GmbH & Co. KG zu entscheiden. Diesem Verfahren hatten sich unzählige Anleger angeschlossen. Schließlich entschied das OLG Celle in einem Musterbescheid von Dezember 2019, dass der Verkaufsprospekt zumindest drei unzutreffende Angaben enthielt. Dabei war das OLG Celle der Auffassung, dass es sich mit den übrigen Feststellungsfragen nicht mehr befassen müsste, da es ja ausreiche, wenn drei Fehler erkannt werden.

Der BGH kippte diese Entscheidung. Der BGH hat in dem Beschluss vom 26.07.2022 die vom OLG Celle angenommenen Prospektfehler nicht bestätigen können. Der BGH ging in der Beschlussbegründung sogar so weit, dass es zu der Annahme gelangte, dass die rechtliche Situation im Prospekt schlechter dargestellt wurde als sie tatsächlich war. Ferner verurteilte der BGH scharf die Vorgehensweise des OLG Celle, sich einfach wenige Feststellungsziele herauszupicken und über die übrigen keine tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen treffen zu müssen. Letzteres veranlasste den BGH dazu, hinsichtlich weniger Feststellungsziele, die das OLG Celle schlichtweg als gegenstandslos erachtet hatte und bei denen eine eigene Entscheidung des BGH aufgrund unzureichender Sachverhaltsaufklärung nicht möglich war, zurückzuverweisen.

Jetzt hat auch das OLG Celle in einem am 14.02.2024 verkündeten Beschluss (9 Kap 4/18) die vom BGH mangels ausreichender Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesenen Feststellungsziele selbst als unbegründet zurückgewiesen und damit seine eigene Entscheidung vom Jahr 20219 vollständig bzw. um 180 Grad korrigiert, da es für die behaupteten Prospektfehler an einem ausreichend konkretem und damit in tatsächlicher Hinsicht aufklärbaren Vortrag der Musterkläger zu etwaigen Prospektfehlern fehlte.

Damit haben sich sämtliche im KapMuG-Verfahren erhobenen Vorwürfe gegen die Musterbeklagten, hier die TB Treuhand GmbH (zwischenzeitlich insolvent) und die Herren Kay Rieck und Matthias Moosmann, in Bezug auf etwaige Prospektfehler nachträglich in „Luft“ aufgelöst. Mit der höchst- und obergerichtlichen Klärung der vermeintlichen Prospektfehler steht fest, dass die Prospektverantwortlichen keine Fehler in Zusammenhang mit der Prospekterstellung begangen haben.

Autoren

Dr. Andreas Sasdi

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