Urheberrechtlicher Schutz von Gebrauchsgegenständen und Designmöbeln – Entscheidung des EuGH

Der Schutz geistiger Leistungen ist für Hersteller von Designmöbeln von essenzieller Bedeutung. Ob ein neuartiges Möbelstück als urheberrechtlich geschütztes Werk gilt, ist von erheblicher wirtschaftlicher Tragweite. Im Streit um das berühmte Möbelsystem „USM Haller“ hat der europäische Gerichtshof nun über die Vorlagefragen der BGH entschieden. Sie betrifft die Frage, wann ein Designmöbel als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz genießt – und beeinflusst damit auch die Nachahmungsfreiheit auf dem Möbelmarkt.

USM Haller ging gegen Konkurrenten vor – divergierende Entscheidungen im Instanzenzug.

Der Hersteller des bekannten Möbelsystems USM klagte gegen einen deutschen Händler, der baugleiche Komponenten und Komplettsysteme des USM-Haller-Möbelsystems anbot. USM machte dabei einerseits einen urheberrechtlichen Schutz, andererseits wettbewerbsrechtlichen Schutz gegen Nachahmung geltend.

Während das Landgericht Düsseldorf ((LG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juli 2020, Az. 14c O 57/19) urheberrechtliche Ansprüche zusprach, verneinte das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2022 – I-20 U 259/20) einen Schutz als Werk der angewandten Kunst.

Das Landgericht Düsseldorf hatte die urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin anerkannt und in erster Linie aus Urheberrechtsschutz bestätigt, dass das USM-Haller-Möbelsystem eine persönliche geistige Schöpfung darstelle und als Werk der angewandten Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschützt sei. Es sah die maßgeblichen Gestaltungsmerkmale – wie die beliebig kombinierbaren rechtwinkligen Korpusse, hochglanzverchromte Rundrohre und kugelförmige Verbindungsknoten – als Ausdruck freier, kreativer Entscheidungen an, die nicht bloß technisch bedingt seien. Daher sei das Angebot und die Bewerbung identischer Möbel durch die Beklagte eine Verletzung der Verwertungsrechte der Klägerin als Urheberin

Anders das OLG Düsseldorf, die prägnanten Gestaltungselemente seien wesentlich entweder durch technische Erwägungen oder durch den vorbekannten Formenschatz geprägt, sodass es an hinreichender schöpferischer Eigenart mangele, so das OLG (OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Juni 2022 – I- 20 U 259/20).

Vorlage durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof (BGH, Vorlagebeschluss v. 21.12.2023 – I ZR 96/22) sah sich im Revisionsverfahren veranlasst, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur Auslegung des unionsrechtlichen Werkbegriffs vorzulegen. Ausschlaggebend hierfür waren insbesondere die Unklarheiten und unterschiedlichen Ansatzpunkte – sowohl auf nationaler Ebene als auch hinsichtlich der bisherigen Rechtsprechung des EuGH – in Bezug auf den urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst.

Das OLG Düsseldorf hatte das USM-Haller-Modulsystem mit der Begründung von urheberrechtlichem Schutz ausgenommen, dass dessen Gestaltungsmerkmale entweder auf dem „vorbekannten Formenschatz“ beruhten oder durch „technische Erwägungen oder andere äußere Zwänge“ determiniert seien. Angesichts der aktuellen unionsrechtlichen Werkbegriffsauslegung in Urteilen wie „Cofemel“ und „Brompton Bicycle“ war hierbei offen, ob und gegebenenfalls in welchen Punkten für Gebrauchsgegenstände (Designmöbel) strengere Anforderungen an die Originalität gelten als für andere Werkarten. Ferner war ungeklärt, worauf sich die Prüfung der Originalität im Detail zu erstrecken hat, auf objektiv erkennbare Ausformungen des Werks oder die subjektive der individuelle Schaffensprozess des Gestalters. Schließlich hinterfragte der BGH, ob bei der Beurteilung der Originalität auch Umstände berücksichtigt werden können, die nach der Schaffung des Designs oder der Erstveröffentlichung eintreten (z. B. Aufnahme in museale Sammlungen, Anerkennung in Fachkreisen). Hier bestand Unsicherheit, da der EuGH zwar im Urteil „Brompton Bicycle“ die Prüfung der Originalität „unabhängig von äußeren und nach der Schaffung aufgetretenen Faktoren“ fordert, ob dies aber bedeutet, dass spätere Rezeption und fachliche Einstufung grundsätzlich irrelevant sind, ließ der EuGH offen.

EuGH: einheitlicher Maßstab für Urheberschutz für Gerbaruchs- und Kunstgegenstände.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH Urt. v. 04.12.2025, Rs. C-795/23 u.a.) entschied nun über die Vorlagefragen. Für Gebrauchsgegenstände, wie Möbel gelten die gleichen Anforderungen an die Originalität wie für andere Werkarten. Ein urheberrechtliches Werk liegt demnach dann vor, wenn der Gegenstand die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt und dessen freie sowie kreative Entscheidungen Ausdruck verleiht. Technische Notwendigkeiten oder Standards genügen gerade nicht für einen eigenen urheberrechtlichen Schutz. Für die Beurteilung der Originalität sind Absichten des Urhebers, die Nutzung des Formenschatzes oder spätere Anerkennung in der Fachwelt zwar verwertbar, jedoch sind diese Umstände „weder erforderlich noch für sich genommen entscheidend“. Im Verletzungsfall ist maßgeblich, ob kreative, für das Werk prägende Elemente tatsächlich übernommen wurden. Unerheblich sind der Gesamteindruck, die Gestaltungshöhe oder die bloße Möglichkeit eigenständiger Schöpfungen.

FAQ im Urheberrecht: Wann sind Gebrauchsgegenstände wie Designmöbel urheberrechtlich geschützt?

Antwort: Designmöbel können dann als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlichen Schutz beanspruchen, wenn sie die persönliche Handschrift ihres Urhebers durch erkennbare kreative Entscheidungen widerspiegeln, die nicht nur durch technische Vorgaben bestimmt sind.

FAQ im Urheberrecht: Muss der Urheber die Schöpfungsabsicht besonders darlegen oder beweisen?

Antwort: Nein. Entscheidend ist nicht, was der Designer subjektiv beabsichtigt hat, sondern ausschließlich, ob sich objektiv in der Gestaltung des Möbelstücks eine kreative, freie Entscheidung widerspiegelt.

FAQ im Urheberrecht: Ist die nachträgliche Anerkennung durch Museen oder Fachkreise ausschlaggebend?

Antwort: Nein. Solche Umstände können ein – schwaches – Indiz für Schutzfähigkeit darstellen, sind für die rechtliche Prüfung jedoch nicht maßgeblich. Es zählt der Gestaltungsspielraum zum Entstehungszeitpunkt des Designs.

FAQ im Urheberrecht: Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung vor?

Antwort: Eine Verletzung liegt vor, wenn kreative, schutzprägende Elemente eines geschützten Werks wiedererkennbar in den angegriffenen Gegenstand übernommen wurden – nicht aber, wenn lediglich ein ähnlicher Gesamteindruck entsteht oder eigenständige, aber ähnliche Designs parallel entwickelt werden.

Fazit:

Gebrauchsgegenstände wie Designmöbel können urheberrechtlich geschützt sein, doch gelten keine Sonderregeln – zentral ist stets die kreative Eigenleistung, die sich objektiv in der Gestaltung abbildet. Technische Aspekt bleiben weiter außen vor.

Dornkamp Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie professionell im Urheberrecht und beim Schutz kreativer Leistungen.

Autoren

Roman Ronneburger

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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