Die neuen Informationspflichten bei Warenkäufen
Am 13. 6. 2014 hat sich im Verbraucherrecht vieles geändert.[1] Neben neuen Begriffen und Definitionen werden Verbraucherverträge neuen Bedingungen unterworfen. Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge werden angeglichen und unterliegen hinsichtlich Informationspflichten und Widerrufsrecht überwiegend identischen Regelungen. Den größten Veränderungen unterliegt das Widerrufsrecht (siehe dazu Teil 1 in K&R 2014, 221 ff.), sowie die Folgen des Widerrufsrechts und die Musterwiderrufsbelehrung (siehe dazu Teil 2 in K&R 2014, 293 ff.). Auch der Anwendungsbereich der fernabsatzrechtlichen Regelungen (§ 312 BGB n. F.) und die neuen Ausnahmen vom Widerrufsrecht (§ 312 g Abs. 2 BGB n. F.) unterliegen erheblichen Änderungen (siehe dazu Teil 3 in K&R 2014, 369 ff.). Die ebenfalls geänderten und erweiterten Informationspflichten sind Gegenstand dieses Beitrags.
I. Überblick über die Informationspflichten
1. Systematische Einordnung
Unter der neuen Rechtslage bestehen eine Reihe von Informationspflichten, die der Gesetzgeber über verschiedene Normen verstreut und es dem Anwender auf den ersten Blick damit nicht unbedingt einfach gemacht hat, den Überblick zu bewahren.2 Die relevanten Informationspflichten für Kaufverträge über Waren im Internet finden sich nunmehr in den §§ 312 a, 312 d, 312 e, 312 f., 312 i, 312 j, 356, 357 BGB, Art. 246 a und Art. 246 c EGBGB n. F. Dabei sind die Informationspflichten aus dem BGB mit denen aus dem EGBGB zum Teil deckungsgleich, zum Teil finden sich in den Vorschriften des BGB besondere Sanktionen, wenn der Unternehmer die Informationen vorvertraglich nicht zur Verfügung gestellt hat.
Die Anordnung der Informationspflichten folgt einer klaren Ordnung und ist auf den zweiten Blick daher durchaus nachvollziehbar und transparent. Unterschieden werden muss zunächst, ob es sich um einen (einfachen) Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs. 3 BGB handelt – hier wurden in § 312 a BGB und Art. 246 EGBGB z. T. neue Informationspflichten ins Gesetz eingeführt – oder ob die besonderen Vorschriften für Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge zur Anwendung kommen, die sich in den §§ 312 d, e und f BGB sowie Art. 246 a EGBGB befinden; hier müssen die erleichterten Informationspflichten für Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten (Art. 246 a § 2 EGBGB) und bei begrenzter Darstellungsmöglichkeit (Art. 246 a § 3 EGBGB) berücksichtigt werden. Die Informationspflichten für die (hier nicht behandelten) Finanzdienstleistungen in § 312 d Abs. 2 BGB und Art. 246 b EGBGB und die Informationspflichten für Geschäfte im elektronischen Rechtsverkehr finden sich schließlich in den §§ 312 i und j BGB und Art. 246 c EGBGB. Letztlich handelt es sich um eine stringente Verweismethode zwischen BGB und EGBGB, was zwar nicht notwendig gewesen wäre, gleichwohl aber auch nicht unübersichtlich ist.
2. Pflichtinformationen werden Vertragsbestandteil
Gemäß § 312 d Abs. 1 S. 2 BGB werden die Pflichtinformationen aus Art. 246 a EGBGB nunmehr Vertragsbestandteil, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Welchen Vorteil es haben soll, gesetzliche Pflichtinformation zum Bestandteil einer vertraglichen Vereinbarung zu machen, erschließt sich nicht unbedingt. Aus der Gesetzesbegründung geht hervor, dass durch den Unternehmer unterschiedliche Informationen und Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet werden könnten. In der Gesetzesbegründung heißt es: „Übersendet der Unternehmer dem Verbraucher nach erfolgter Information allgemeine Geschäftsbedingungen, die abweichende Angaben enthalten, werden die ursprünglichen Angaben nur dann abgeändert, wenn der Verbraucher den allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich zugestimmt hat. Ein schlüssiges Handeln oder ein Schweigen des Verbrauchers auf die Zusendung abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen ist hierfür nicht ausreichend.“ Die Sorge des Gesetzgebers ist unbegründet. Allgemeine Geschäftsbedingungen werden wegen § 305 Abs. 2 BGB a. E. nur Vertragsbestandteil, wenn sich der Verbraucher mit deren Geltung einverstanden erklärt hat. Dafür muss eine entsprechende ausdrückliche Einwilligung eingeholt werden, z. B. durch Setzen eines entsprechenden Häkchens im Bestellprozess. Aber auch der Gedanke, dass damit von den Pflichtinformationen abweichende Vereinbarungen getroffen werden könnten, geht fehl. Es dürfte unmöglich sein, in transparenter und nicht überraschender Weise (§ 305 c BGB) in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von den zuvor erteilten Pflichtinformationen abweichende Vereinbarungen zu treffen.3 Es wäre wünschenswert gewesen, die gesetzlichen Pflichtinformationen und die vertraglichen Vereinbarungen auch weiterhin voneinander zu trennen.4
II. Vor- und nachvertragliche Informationspflicht
Wie bislang ist zwischen der Pflicht zur vor- und zur nachvertraglichen Information zu unterscheiden.
1. Zeitliche Einordnung der vorvertraglichen Pflichtinformationen
Das Gesetz verlangt für die meisten Informationspflichten, dass diese dem Verbraucher zeitlich „vor Abgabe von dessen Vertragserklärung“ (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB) zur Verfügung gestellt werden müssen. Das entspricht nahezu der bisherigen Rechtslage, die allerdings noch das Wort „rechtzeitig“5 vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers verwendete und damit eine weitere Konkretisierung der zeitlichen Art und Weise der Bereitstellung enthielt.6 In den verschiedenen Begründungen zum neuen Recht findet sich zu dieser Frage nichts. Dass der Gesetzgeber darauf allerdings nicht verzichten wollte, zeigt die Formulierung in § 312 i Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, der für den E-Commerce die Bereitstellung der Informationen in Art. 246 c EGBGB „rechtzeitig“ vor Abgabe von dessen Bestellung verlangt. Es bleibt daher nur eine systematische Einordnung dieses zeitlichen Tatbestandsmerkmals. Das neue Recht kennt nur noch für die Geschäfte im elektronischen Rechtsverkehr zwei weitere genauere zeitliche Einschränkungen.
a) Neue Zeitpunkte der Belehrung
Nach § 312 j Abs. 1 BGB muss spätestens „bei Beginn des Bestellvorgangs“ klar und deutlich angegeben werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Dieser Zeitpunkt ist beim Auswählen der Ware durch den Verbraucher (z. B. durch Anklicken des Buttons „In den Warenkorb“) gegeben. Informationen zu Lieferbeschränkungen und akzeptierten Zahlungsmitteln müssen folglich spätestens dort zur Verfügung gestellt werden, wo ein Produkt in den Warenkorb gelegt werden kann, können aber auch schon vorher (Wortlaut: „spätestens“) zur Verfügung gestellt werden, sofern dies klar und deutlich erfolgt.
Gemäß § 312 j Abs. 2 BGB ist ein Unternehmer bei Verträgen, die eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand haben, verpflichtet, die Informationen nach Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1, 4, 5, 11, und 12 EGBGB „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“ klar und verständlich und in hervorgehobener Weise zur Verfügung zu stellen. Dieser Zeitpunkt beschreibt den letzten Schritt im Bestellprozess. „Unmittelbar“ bedeutet, dass zwischen der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers und den vorgenannten Informationen keine weiteren Schritte im Bestellprozess liegen dürfen,7 so dass diese Informationen auf der Seite vorgehalten werden müssen, auf der der Verbraucher eine verbindliche Vertragserklärung abgibt, folglich mit Anklicken der nach § 312 j Abs. 3 BGB bezeichneten Schaltfläche „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlich8 den Bestellvorgang abschließen kann.
Das neue Recht kennt vier zeitliche Komponenten: „vor“, „rechtzeitig vor“, „bei Beginn des Bestellvorgangs“ und „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt“. Die beiden letzteren stellen dabei eine Konkretisierung bzw. zeitliche Einschränkung von „vor“ dar. Die Zeitpunkte der Zurverfügungstellung der relevanten Informationen sind genau in dieser Reihenfolge zu verstehen. Das Wort „vor“ ist folglich im systematischen Zusammenhang mit den beiden anderen Zeitpunkten als „vor Beginn des Bestellvorgangs“ auszulegen; die Konkretisierung „rechtzeitig“ in § 312i Abs. 1 BGB hat keine eigenständige Bedeutung mehr. Die in Art. 246 a § 1 EGBGB genannten Informationen können mithin auf entsprechend benannten Seiten über einen Hyperlink oder auf allgemeinen Informationsseiten (z. B. Verbraucher- und Kundeninformationen) dargestellt werden,9 die allerdings von jeder Unterseite aus erreichbar sein müssen, damit dies noch klar und verständlich im Sinne von Art. 246 a § 4 Abs. 1 und Abs. 3 EGBGB ist. Dies gilt allerdings nur für diejenigen Informationen, die ein Verbraucher auf solchen allgemeinen Informationsseiten auch erwartet, insbesondere also nicht für Produktinformationen einer konkreten Ware (wesentliche Eigenschaften der Ware, Gesamtpreis), sondern lediglich für die Rahmenbedingungen eines Kaufs über den entsprechenden Online-Shop.
b) Einschränkungen bei der vorvertraglichen Belehrung
Gemäß § 312 f Abs. 2 S. 2 BGB i. V. m. Art. 246 a Abs. 3 S. 2 EGBGB steht es dem Unternehmer frei, die vorvertraglichen Informationen dem Verbraucher bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Dies ist beispielsweise regelmäßig beim Katalogversand der Fall, weil sich die vorvertraglichen Verbraucherinformationen anders gar nicht darstellen lassen. Im Bereich des E-Commerce ist diese Option missverständlich. Hat ein Verbraucher in einem Online-Shop einmal eine Bestellung getätigt und werden ihm im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben daraufhin die Pflichtinformationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt, so könnte der Unternehmer beim nächsten Besuch des Verbrauchers in seinem Online-Shop auf die meisten Pflichtinformationen verzichten, weil der Verbraucher diese schon vor Vertragsschluss (irgendwann einmal) auf einem dauerhaften Datenträger erhalten hat. Damit würden Sinn und Zweck der Informationspflichten allerdings vollständig unterlaufen; retten könnte man diesen Missstand alleine dadurch, dass diese Informationserteilung nicht „in einer dem Fernkommunikationsmittel angepassten Weise“ erfolgt, allerdings wäre dann fraglich, welchen Zweck § 312 f Abs. 2 S. 2 BGB im E-Commerce erfüllen soll. Stringenter ist es daher, auch die vorvertragliche Belehrung einer zeitlichen Restriktion zu unterwerfen und eine zeitliche Nähe zwischen Information und Vertragsschluss zu fordern. Danach müssen die vorvertraglichen Informationen auch dann in einer dem benutzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise zur Verfügung gestellt werden, wenn dem Verbraucher diese Informationen vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt worden sind.
2. Art und Weise der vorvertraglichen Zurverfügungstellung
a) Relevanz des verwendeten Mediums
Bislang musste der Unternehmer die vorvertraglichen Pflichtinformationen „in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich“ zur Verfügung stellen. Art. 246 a § 4 Abs. 3 EGBGB verlangt nunmehr etwas anders, dass die Informationen „in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise zur Verfügung“ gestellt werden müssen. Damit wird eine an die zum Abschluss eines Fernabsatzvertrags verwendeten Medien angepasste Form der Belehrung statuiert.10
b) Klar und verständlich
Die Pflicht, die Informationen klar und verständlich zu erteilen, bleibt bestehen und findet sich jetzt in Art. 246 a § 4 Abs. 1 EGBGB. Inhaltlich sind zur bisherigen Rechtslage keine Änderungen gewollt.11 Optisch bedeutet dies zunächst, dass die Informationen nicht unübersichtlich in einem Fließtext aneinander gereiht werden dürfen. Vielmehr ist erforderlich, dass ein Verbraucher die relevanten Informationen ohne besondere Mühe finden und lesen kann. Werden die Informationen in einem Online-Shop hinter verschiedenen Links zur Verfügung gestellt, müssen diese Links aussagekräftig bezeichnet sein. Zwischen kaufbezogenen und verkäuferbezogenen Informationen musste schon nach der bisherigen Rechtslage unterschieden werden.12
In der Praxis sind aussagekräftige Zwischenüberschriften unumgänglich, wenn mehrere Pflichtinformationen (kauf- und verkäuferbezogen) gemeinsam auf einer Seite dargestellt werden (wie z. B. zwingend bei eBay und Amazon). Die Lesbarkeit und Verständlichkeit darf einem Verbraucher nicht durch unüberschaubare Schachtelsätze erschwert werden. Darüber hinaus müssen die Informationen in der Landessprache des Verbrauchers vorgehalten werden,13 in dessen Land sich das Angebot des Unternehmers richtet.14 Schließlich darf die Möglichkeit der Wahrnehmung durch den Verbraucher nicht willkürlich durch den Unternehmer über die zwingenden technischen Gegebenheiten des verwendeten Fernkommunikationsmittels hinaus verkürzt werden.15
c) Barrierefrei
Erwägungsgrund 34 der Verbraucherrechterichtlinie fordert, dass „der Unternehmer den besonderen Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung tragen“ soll, die „aufgrund ihrer geistigen oder körperlichen Behinderung, ihrer psychischen Labilität, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit in einer Weise besonders schutzbedürftig sind, die für den Unternehmer vernünftigerweise erkennbar ist“. Dies soll allerdings nicht zu einem unterschiedlichen Verbraucherschutzniveau führen. Eine Konkretisierung im deutschen Recht fehlt. Gleichwohl wird zu fordern sein, dass die Pflichtinformationen zumindest barrierefrei gestaltet sind, so dass sie mittels einer entsprechenden Software ausgelesen werden können.16 Als Bilddateien dürfen solche Informationen folglich nicht vorgehalten werden.
d) Folgen eines Verstoßes gegen die vorvertragliche Belehrungspflicht
Das neue Recht führt ein neues Rechtsfolgensystem für die Verletzung von vorvertraglichen Pflichtinformationen ein. Zur Einführung wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 24 der Verbraucherrechterichtlinie verpflichtet. Unabhängig von den bürgerlich-rechtlichen Konsequenzen (dazu sogleich) ist das schärfste Schwert das gnadenlose Lauterkeitsrecht;17 jeder noch so kleine Verstoß ist als Marktverhaltensregel über § 4 Nr. 11 UWG abmahnbar. Der Einwand der Unerheblichkeit bleibt regelmäßig vergeblich. Die neuen bürgerlich-rechtlichen Sanktionen sind im Vergleich dazu harmlos.18
aa) Widerrufsrecht
Wegen § 355 Abs. 2 und Abs. 3 BGB a. F. (bürgerlich-rechtlich) hatte bislang nur die fehlende vorvertragliche Information über das Widerrufsrecht Konsequenzen für die Länge des Widerrufsrechts (je nach Belehrungszeitpunkt in Textform ein Monat oder sechs Monate).19 Das neue Recht knüpft für das Widerrufsrecht daran keine Bedingungen mehr. Die Widerrufsfrist beginnt erst dann, wenn der Verbraucher die Ware und die Belehrung über das Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger erhalten hat und beträgt dann immer 14 Tage.20 Allerdings kann der Unternehmer die Rückversandkosten nur verlangen, wenn er vorvertraglich darauf hingewiesen hat, vgl. § 357 Abs. 6 S. 1 BGB i. V. m. Art. 246 a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB. Sofern es sich um Speditionsware handelt, muss der Unternehmer auch die Höhe der Kosten bzw. eine Schätzung angeben.21 Die in der Musterwiderrufsbelehrung vorgesehene Schätzung findet im geltenden Recht allerdings keine Grundlage. Die Möglichkeit, lediglich auf die Tatsache hinzuweisen, dass Versandkosten anfallen, weil diese vernünftigerweise im Voraus nicht berechnet werden können, wird nur in absoluten Ausnahmefällen bestehen (z. B. wenn die Höhe der Versandkosten davon abhängt, ob eine Route mit einem 40-Tonner befahren werden kann oder ob zwei LKW die Ware liefern müssen).22
Wie über die Ausnahmen zum Widerrufsrecht zu belehren ist, damit ein Verbraucher wirksam über diese unterrichtet ist und das Widerrufsrecht tatsächlich ausgeschlossen ist, wird im neuen Recht nicht ausdrücklich geregelt.23 Nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH konnte der Unternehmer auf die Ausnahmen vom Widerrufsrecht im Anschluss an die Widerrufsbelehrung pauschal durch Wiedergabe der Ausnahmetatbestände hinweisen.24 Aus der Tatsache, dass nunmehr zwei verschiedene Gründe bestehen, die zur Folge haben, dass ein Verbraucher seine Vertragserklärung nicht mehr widerrufen kann, darf nicht geschlossen werden, dass an die Bereitstellung dieser Verbraucherinformation andere Anforderungen zu stellen sind, als unter der bisherigen Rechtslage.25 Insbesondere ist es nicht sachgerecht, zwischen der Information nach Art. 246 a § 1 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB n. F. hinsichtlich der Belehrung zu unterscheiden.26 Diese Auffassung entspricht der bisherigen Rechtslage, die Rechtsprechung des BGH27 kann fortgelten.
bb) Fracht-, Liefer-, Versand- und sonstigen Kosten
Die fehlende vorvertragliche Information über Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten war bislang unerheblich. Eine neue Regelung enthält § 312 e BGB für diese Informationen. Hier knüpft das neue Recht bürgerlich-rechtliche echte Sanktionen daran, wenn diese Informationen dem Verbraucher vorvertraglich nicht zur Verfügung gestellt wurden, denn der Unternehmer kann nun solche Kosten vom Verbraucher nicht mehr verlangen.28 Nach der Formulierung der Norm in Zusammenschau mit § 312 d Abs. 1 S. 2 BGB werden solche zusätzlichen Kosten nicht Vertragsbestandteil, obgleich eine ausdrückliche Anordnung wie in § 312 a Abs. 6 BGB fehlt. Denn eine vertragliche Einbeziehung (etwa über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen) scheidet aufgrund eines zwingenden Verstoßes gegen das Transparenzgebot bzw. das Verbot überraschender Klauseln aus. Dies ist – wie bei § 312 a Abs. 6 BGB – auch im Interesse des Verbrauchers.29 Diesem steht es frei, den Vertrag insgesamt durch eine weitere ausdrückliche Erklärung für und gegen sich gelten zu lassen (arg. § 141 BGB).
cc) Voreinstellung bei Zusatzleistungen
Strukturell zu den vorvertraglichen Pflichtinformationen gehört auch das Verbot, Zusatzleistungen durch eine entsprechende Voreinstellung mit in den Vertrag einzubinden, wie es für den elektronischen Rechtsverkehr in § 312 a Abs. 3 S. 2 BGB geregelt ist (sog. „opt-out“). Es soll verhindert werden, dass einem Verbraucher Zusatzleistungen vertraglich untergeschoben werden, die er entweder gar nicht will oder zunächst nicht bemerkt hat.30 Auch hier wird eine vorvertragliche Handlung des Unternehmers sanktioniert, allerdings nicht deren Unterlassen, sondern ein aktives Tun. Betroffen sind über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlungen. Was noch Hauptleistung ist und welche Zahlung darüber hinausgeht, ist Einzelfallfrage. Im Interesse des Verbraucherschutzes ist der Umfang der Hauptleistung eng auszulegen. Zu einer Beförderung gehört daher nicht zwingend ein fester Sitzplatz, zu einer Reise keine Versicherungsleistungen31 und zu einem Warenkauf nicht der Expressversand der Ware,32 auch nicht bei einem Fernabsatzgeschäft.
Solche Zusatzleistungen müssen „ausdrücklich“ vereinbart werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen genügen dafür nicht, auch nicht ein Verweis auf eine entsprechende Klausel in den AGB.33 Vielmehr muss die Einwilligung konkret in die jede einzelne Zusatzleistung erfolgen, im E-Commerce kann dies durch Anklicken („opt-in“) einer entsprechenden Zusatzoption erfolgen.34 Dies verlangt eine Interpretation im Sinne des wohlverstandenen Verbraucherschutzes.
dd) Verbot weiterer Entgelte
Ebenfalls strukturell zu den Informationspflichten gehören die Verbote in § 312 a Abs. 4 und Abs. 5 BGB. Verbrauchern soll künftig zumindest eine gängige Zahlungsmethode kostenfrei angeboten werden; dies kodifiziert die Rechtsprechung des BGH.35 Untersagt sind Entgelte, die über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels selbst entstehen.36
In Umsetzung von Art. 21 der Verbraucherrechterichtlinie dürfen Rufnummern für Kunden, die wegen Fragen oder Erklärungen zu einem mit dem Unternehmer geschlossenen Vertrag anrufen, das Entgelt für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes nicht übersteigen. Voraussetzung ist ein geschlossener Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer und Fragen und Erklärungen zu diesem Vertrag (z. B. Status der Bestellung, Gewährleistung, Widerruf).37 Kostenpflichtige Hotlines sind nach wie vor gestattet, allerdings nicht im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses.38 Verlangt der Unternehmer entgegen dem Verbot ein Entgelt, so ist der Verbraucher nicht nur nicht verpflichtet, dieses Entgelt zu bezahlen, sondern muss auch gegenüber dem Anbieter des Telekommunikationsdienstes für den Anruf kein Entgelt bezahlen, der seinerseits das Entgelt für die Nutzung des Telekommunikationsdienstes vom Unternehmer verlangen kann. Ob es in der Praxis zu dieser Kaskade tatsächlich kommt, ist allerdings fraglich.
ee) Ansprüche aus c.i.c., Anfechtung, Rücktritt, Schadensersatz, Kondiktion
Im Falle eines Verstoßes des Unternehmers gegen die vorgenannten Pflichten werden diese nicht Vertragsbestandteil. Der Verbraucher ist folglich nicht verpflichtet, weitere Entgelte oder Kosten zu bezahlen. Zahlt er sie dennoch, steht ihm ein Anspruch auf Rückforderung nach § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB (Leistungskondiktion) zu. Bedenken bestehen hingegen, ob dem Verbraucher auch ein Anspruch auf Anfechtung,39 Rücktritt,40 aus c.i.c. gerichtet auf Rückabwicklung41 oder aus § 280 BGB auf Schadensersatz42 zustehen soll. Rechtspolitisch besteht dafür kein Anlass. Der Verbraucher erhält genau das, was er vermutete zu erhalten. Er unterliegt mithin keinem relevanten Irrtum und ihm entsteht auch kein wie auch immer gearteter Schaden. Die Verletzung der gesetzlichen Informationspflichten hat ausschließlich für den Unternehmer Konsequenzen. Sollte der Verbraucher (aufgrund der vermeintlichen Vereinbarung) mehr geleistet haben als vertraglich vereinbart, hat er einen Rückforderungsanspruch aus Kondiktion gegen den Unternehmer. Warum ihm darüber hinaus auch ein – über das Widerrufsrecht hinausgehender – Anspruch auf Lösung vom Vertrag zustehen soll, erschließt sich nicht. Auch die Gesetzesbegründung lässt solche weitergehenden Ansprüche nur bedingt vermuten.43 Der grundsätzliche Rechtsgedanke findet sich m. E. in § 312 a Abs. 6 BGB, wonach ausdrücklich im Falle unwirksamer Vertragsbestandteile die übrigen vertraglichen Vereinbarungen unberührt bleiben.44 Das ist auch im Falle von § 312 e BGB sachgerecht. Mit Blick auf Art. 24 der Verbraucherrechterichtlinie ist zudem fraglich, ob ein Lösungsrecht des Verbrauchers für den ungenügend belehrenden Unternehmer tatsächlich abschreckend ist. Wirtschaftlich unangenehmer könnte es durchaus sein, leisten zu müssen, ohne zusätzliche Kosten verlangen zu können.
e) Abschriften und Bestätigungen des Vertrags
Der Unternehmer ist gemäß § 312 f Abs. 2 BGB verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.45 Der Begriff des „dauerhaften Datenträgers“ wird in § 126 b n. F. legaldefiniert, ohne dass eine Änderung der Rechtslage beabsichtigt war46, und entspricht der Rechtsprechung des EuGH.47 Der Begriff ist nicht identisch mit dem Begriff der Textform.48 Entscheidend ist, dass die Erklärung an den Empfänger gerichtet wurde, es sich also um eine bewusste Willensentäußerung in Richtung des Empfängers handelt und nicht nur um eine Mitteilung ad incertas personas.49 Der Empfänger muss diese Informationen unverändert abrufen können und sie müssen ihm auch für einen angemessenen Zeitraum zugänglich sein, und zwar nach dem Belieben des Empfängers, d. h. ohne die Möglichkeit der Einflussnahme des Verkäufers auf diese übermittelten Informationen. Papier, Fax, E-Mail, CD-ROM, USB-Sticks und Festplatten erfüllen diese Anforderungen.50 Ein Link auf die Webseite des Verkäufers, auf der sich die Informationen befinden, genügt eben gerade nicht, da es am Zugang und an der Dauerhaftigkeit fehlt.51
Die Bestätigung muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch mit der Lieferung der Ware zur Verfügung gestellt werden, wenn der Unternehmer diese Informationen nicht schon vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträgen übermittelt hat. Inwieweit das Tatbestandsmerkmal der „angemessenen Frist nach Vertragsschluss“ Relevanz entwickeln wird, ist fraglich. Die Lieferung der Ware bedeutet zwingend den letztmöglichen Zeitpunkt. Dabei muss klargestellt werden, dass das Übermitteln des Vertragsinhalts vor Lieferung der Ware mit Verbraucherschutz nichts zu tun hat. Erhält beispielsweise bei einer langen Lieferfrist der Verbraucher die Informationen im gesetzlichen Umfang, die Ware allerdings erst zwei Monate später, so ist dies für ihn deutlich weniger transparent, als wenn er diese Informationen gemeinsam mit der Ware erhält. Für Dienstleistungen müssen die Informationen abweichend davon schon vor Beginn der Ausführung der Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden.
f) Beweislast
Für die Erfüllung der Informationspflichten trägt gemäß § 312 k Abs. 2 BGB n. F. der Unternehmer die Beweislast. Vorvertraglich ist die Beweisfrage nach neuem Recht insbesondere für die richtige Bezeichnung des den Kauf abschließenden Buttons („Button-Lösung“) relevant, da nach § 312 j Abs. 4 BGB n. F. ansonsten ein Vertrag nicht zustande kommt und der Unternehmer insoweit die Beweislast trägt und wegen § 312 e BGB n. F. für Fracht-, Liefer- oder Versandkosten, die nicht verlangt werden dürfen, wenn vorvertraglich darüber nicht informiert wurde. Der Nachweis im Einzelfall dürfte nur durch regelmäßige Gutachten möglich sein.52
Nachvertraglich muss der Unternehmer die Pflichtinformationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen, der in § 126 b S. 2 BGB n. F. definiert wird als jedes Medium, das dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich und geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.53 Damit können die Informationen dem Verbraucher zwar per E-Mail zugesandt werden. Zu bedenken ist allerdings, dass der Unternehmer im Zweifel nachweisen können muss, dass der Verbraucher diese E-Mail erhalten hat und zudem auch mit dem jeweiligen Inhalt. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung, dass der Beweiswert von E-Mails vor Gericht faktisch nicht gegeben ist,54 ist Unternehmern daher anzuraten, die Kundeninformationen zusätzlich stets auf dem Lieferschein oder der Rechnung dem Paket beizufügen.
III. Die Informationspflichten in Art. 246 a § 1 Abs. 1 im Einzelnen
In Art. 246 a § 1 Abs. 1 EGBGB hat der Gesetzgeber insgesamt 16 Informationspflichten aufgelistet, die einem Verbraucher – soweit einschlägig – vor- und nachvertraglich zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Informationen zum Widerrufsrecht finden sich gesondert in Abs. 2.55 Die Informationspflichten werden im Einzelnen nur dargestellt, soweit sich Besonderheiten ergeben.
1. Wesentliche Eigenschaft der Ware
Das Erfordernis zur Angabe der wesentlichen Eigenschaften der Ware oder der Dienstleistung finden sich in Art. 246 Abs. 1 Nr. 1, Art. 246 a § 1 S. 1 Nr. 1; Art. 246 a § 3 EGBGB sowie im Rahmen der Buttonlösung in § 312 j Abs. 2 i. V. m. Art. 246 a § 1 S. 1 Nr. 1 EGBGB. Eingeschränkt wird die Verpflichtung, da nur in dem „für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang“ informiert werden muss. Wann dies bei welcher Ware bei welchem Medium der Fall ist, ist Einzelfallfrage und kann abstrakt kaum dargestellt werden.56 Entscheidend sind die Merkmale einer Ware, die für die Kaufentscheidung eines Verbrauchers wesentlich sind.57
2. Identität des Unternehmers
Der Verbraucher muss (selbstverständlich) wissen, mit wem er einen Vertrag schließt. Der Unternehmer ist folglich verpflichtet, seine Identität offen zu legen und – neu – ggf. auch anzugeben, ob er für einen Dritten handelt und wer dies ist. Im E-Commerce bestehen neben diesen Pflichten aus Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 EGBGB auch die weitergehenden Pflichten aus § 5 TMG, die stets zu beachten sind. Die Angabe einer Telefonnummer ist in Nr. 2 gesetzliche Verpflichtung geworden; diese Pflicht verstößt allerdings gegen den Grundsatz der Vollharmonisierung, da die Verbraucherrechterichtlinie die Angabe der Telefonnummer nur „gegebenenfalls“ fordert.58 Auch nach § 5 TMG ist die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend.59 Nutzt der Unternehmer in seinem Online-Shop keine Telefonnummer und bietet er aber eine schnelle Möglichkeit der elektronischen Kontaktaufnahme, ist – richtlinienkonform – eine Telefonnummer folglich nicht erforderlich.
3. Liefertermin
Nach Art. 246 § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EGBGB muss ein Verbraucher über den „Termin“ unterrichtet werden, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern wird. Dies entspricht zwar wörtlich Art. 6 Abs. 1 g) der deutschen Übersetzung der Verbraucherrechterichtlinie, allerdings spricht die englische Fassung von „the time by which the trader undertakes to deliver the goods“, wobei der Begriff „time“ bewusst in Abgrenzung zum Vorschlag des Europäischen Parlaments gewählt wurde, das noch „date“ vorgeschlagen hatte.60 Zwischen einem Zeitraum und einem konkreten Termin (Datum) besteht ein erheblicher Unterschied. Die Auswirkung mag durch das Wort „bis“ inhaltlich im Ergebnis keinen Unterschied machen. Einzig die technische Umsetzung dürfte einen massiven Aufwand bedeuten, weil bei jedem Artikel nunmehr statt „Lieferung innerhalb von 2-3 Tagen“ nun „Lieferung bis zum [Datum]“ stehen müsste. Ein Vorteil für den Verbraucher ist nicht erkennbar. Im Versandhandel mit Katalogen wäre dies schlicht unmöglich. Der Hinweis auf die Lieferzeit „2 bis 3 Tage“ ist daher nach wie vor zulässig, sofern der Beginn der Lieferfrist von einem Datum abhängt, das der Verbraucher kennt (also bei Vorkasse der Zeitpunkt der Überweisung, nicht der des Geldeingangs beim Unternehmer, denn den kennt der Verbraucher nicht und kann ihn folglich bei der Berechnung der Frist auch nicht zugrunde legen) und das Ende eindeutig definiert ist. Die Angabe eines „ca.“ Lieferzeitpunkts ist spätestens jetzt nicht mehr zulässig, weil der Endzeitpunkt damit nicht hinreichend definiert wird und „ca.“ auch keinen Zeitraum beschreibt.61
Das feste Ende der Lieferzeit begründet allerdings kein Fixgeschäft. Die Nichteinhaltung führt folglich weder zur Unmöglichkeit (absolutes Fixgeschäft), noch ist der Verbraucher nach § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt (relatives Fixgeschäft); die Lieferfrist ist bei Fernabsatzgeschäften zwar wichtig, aber nicht so wesentlich, dass das Geschäft damit „stehen und fallen“ soll.62 Der Verbraucher muss folglich gemäß § 323 Abs. 1 BGB eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung setzen. Allerdings ist das systematische Überschreiten von Lieferfristen wettbewerbswidrig.
4. Gesetzliches Mängelhaftungsrecht
Zur Frage, was der europäische Normgeber mit der Pflicht zur Angabe über das Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts für die Waren bezwecken wollte, findet sich in der Verbraucherrechterichtlinie nichts.63 Der deutsche Gesetzgeber hat jedenfalls abweichend von Art. 6 Abs. 1 l) der Verbraucherrechterichtlinie statt „gesetzlichen Gewährleistungsrechts“ in Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB ein „gesetzliches Mängelhaftungsrecht“ kodifiziert.64 Die Reichweite der beiden Wortlaute weicht voneinander ab. Das Gewährleistungsrecht bezieht sich lediglich auf den modifizierten Erfüllungsanspruch des Käufers nach den §§ 434, 437 Nr. 1, 439 BGB (Neulieferung, Beseitigung eines Mangels); über diese Ansprüche kann wegen § 475 BGB vertraglich vor Mitteilung eines Mangels keine abweichende Vereinbarung getroffen werden; eine Ausnahme gilt nur für die Verjährungsfrist bei gebrauchten Sachen, § 475 Abs. 2 BGB. Das deutsche Recht impliziert, dass auch die Sekundäransprüche des Käufers (z. B. Schadensersatz) Teil der Informationsverpflichtung sind, über die allerdings wegen § 475 Abs. 3 BGB z. B. in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine abweichende Vereinbarung von den gesetzlichen Regelungen getroffen werden kann, wenn auch nur in geringem Maße.
Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 EGBGB ist daher europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass nur eine Information über das Bestehen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte erforderlich ist. Verwendet ein Unternehmer eine Haftungsklausel in seinen AGB, muss er darauf nicht zwingend hinweisen. Verkürzt er die Gewährleistung gebrauchter Ware auf ein Jahr, muss er in den Kundeninformationen darüber belehren.
IV. Besondere Informationspflichten
a) Erleichterte Informationspflichten
aa) Begrenzte Darstellungsmöglichkeit
Der Fortschritt der Technik ermöglicht nicht nur die Übermittlung vom mehr Daten in kürzerer Zeit, sondern auch die Darstellung von Angeboten in kleinen, mobilen Endgeräten.65 Der europäische Normgeber hat darauf reagiert. Laut Erwägungsgrund 36 der Verbraucherrechterichtlinie „sollten die Informationspflichten so angepasst werden, dass den technischen Beschränkungen, denen bestimmte Medien unterworfen sind, Rechnung getragen werden kann, wie zum Beispiel der beschränkten Anzahl der Zeichen auf bestimmten Displays von Mobiltelefonen oder dem Zeitrahmen für Werbespots im Fernsehen“. Art. 246 a § 3 EGBGB setzt dies für Fälle um, in denen nur begrenzter Raum oder begrenzte Zeit für die einem Verbraucher zu erteilenden Informationen zur Verfügung stehen. Die dort zu erteilenden Informationen beschränken sich auf die essentialia negotii, es muss nur über wesentlichen Eigenschaften der Ware, Verkäufer, Preis, Vertragslaufzeit und zusätzlich das Bestehen eines Widerrufsrechts informiert werden.
Die Regelung bietet eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen und Ungenauigkeiten, die die Anwendbarkeit in der Praxis vermutlich bis zur höchstrichterlichen Klärung risikoreich gestaltet. Wann genau das Fernkommunikationsmittel als solches einen nur begrenzten Raum für die zu erteilenden Informationen bietet, ist abstrakt generell nicht bestimmbar.66 Die Praxisferne dieser Regelung zeigt sich schon darin, dass sich heute Smartphones derart unterscheiden, dass nicht per se davon gesprochen werden kann, dass dort die Darstellung der Informationen nur „begrenzten Raum“ bietet, von Tablets ganz zu schweigen.67 Das Risiko der Fehleinschätzung des Unternehmers, welches mobile Endgerät der Verbraucher verwendet, trägt der Unternehmer. Ein Beurteilungsspielraum kommt vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzgedankens nicht in Betracht.68
Neben dem Anwendungsbereich ist auch die inhaltliche Regelung, insbesondere mit Blick auf das Widerrufsrecht in der gefundenen Formulierung, unglücklich. Informiert werden soll nur über „gegebenenfalls das Bestehen eines Widerrufsrechts“. Mindestens ebenso notwendig wäre es gewesen, über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts zu belehren,69 wie dies Art. 246 a § 1 Abs. 3 EGBGB n. F. bei den ungekürzten Informationspflichten verlangt. Nach dem Wortlaut in Art. 246 a § 3 S. 1 EGBGB n. F. würde der Hinweis „Sie haben ein 14-tägiges Widerrufsrecht“ in der verkürzten Darstellung genügen. Die Erwägungsgrund Nr. 36 verweist noch auf die Höhe der Rücksendekosten, allerdings findet dies im Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 VRRL keinen Rückhalt.70 Dies würde auch Sinn und Zweck der Vorschrift nicht gerecht. Einem Verbraucher wird der Hinweis auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts genügen.
Unabhängig von den vorvertraglichen Informationspflichten bleibt der Unternehmer nach § 312 f Abs. 2 BGB n. F. verpflichtet, nachvertraglich die weitergehenden Informationen in Textform zu übermitteln.
bb) Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten
Zudem findet sich in Art. 246 a § 2 EGBGB ein besonderer Tatbestand für erleichterte Informationspflichten bei Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, sofern diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen, die beiderseitigen Leistungen sofort erfüllt werden und die vom Verbraucher zu leistende Vergütung 200 Euro nicht übersteigt.71 Dieser Tatbestand wird im folgenden Beitrag zu den Dienstleistungen behandelt.72
b) Erweiterte Informationspflichten im E-Commerce
Bei Geschäften im elektronischen Rechtsverkehr unterscheidet das Recht zwischen Informationen, die ein Unternehmer immer vorhalten muss (also auch im B2B-Bereich, § 312 i BGB) und solchen, die nur einem Verbraucher zur Verfügung gestellt werden müssen (§ 312 j BGB).73 Inhaltlich bestehen zum bislang geltenden Recht wenige Unterschiede. In Umsetzung von Art. 8 Abs. 2 S. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie in § 312 j Abs. 2 BGB hat der Gesetzgeber allerdings mehr Informationen definiert, die der Unternehmer dem Verbraucher nunmehr unmittelbar vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich in hervorgehobener Weise zu Verfügung stellen muss (Art. 246 a § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB). Dies stellt einen Shopbetreiber vor gestalterische Herausforderungen, weil es im Einzelfall faktisch schwierig werden wird, alle genannten Informationen hervorzuheben und dabei auch noch klar und verständlich zu informieren (ohne dass z. B. auf der abschließenden Bestellübersicht mehrfach gescrollt werden muss, um alle Informationen zu sehen).
Neben den allgemeinen Informationspflichten im E-Commerce hebt das neue Recht zwei Informationen besonders hervor, die bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben sind, nämlich ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel vom Unternehmer akzeptiert werden.
aa) Lieferbeschränkungen
Der Unternehmer muss bei der jeweiligen Ware spätestens auf der Seite, auf der der Bestellvorgang eingeleitet werden kann (z. B. durch Auswahl des Artikels und legen in den Warenkorb) angeben, ob für die jeweilige Ware eine Lieferbeschränkung besteht. Mangels weiterer gesetzlicher Einschränkungen oder Konkretisierungen74 können Lieferbeschränkungen sowohl in der Menge, dem Versandort oder der Lieferbarkeit bestehen; umfasst ist jegliche Restriktion, die die Lieferung einer Ware an einen Verbraucher betrifft.
„Spätestens“ im Sinne der Vorschrift bedeutet, dass diese Informationen auch global erfolgen können, sofern Sie unter einem eindeutigen Link zu finden sind, der von jeder Unterseite eines Online-Shops aus erreicht werden kann. Dies ist freilich nur möglich, wenn sich die Lieferbeschränkungen auch auf sämtliche angebotenen Waren beziehen (z. B. Lieferung nur innerhalb Deutschlands; Abgabe nur in handelsüblichen Mengen). Beschränkungen, die sich nur auf einen Artikel beziehen, müssen beim jeweiligen Artikel mit angegeben werden (z. B. wenn die Lieferfrist länger ist als üblich).
bb) Akzeptierte Zahlungsmittel
Schwieriger ist die Verpflichtung des Unternehmers, den Verbraucher spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs über die von ihm akzeptierten Zahlungsmittel zu informieren. Zunächst gilt das Vorstehende, auch die Informationen können unter einem entsprechenden, ausdrücklich bezeichnetem Link global vorgehalten werden; eine Information bei der Warenbeschreibung selbst ist nur notwendig, wenn für eine bestimmte Ware andere Zahlungsarten gelten, als im Shop ansonsten global angegeben. Soweit der Unternehmer einen Kauf auf Rechnung anbietet, den er von einer positiven Bonitätsprüfung abhängig macht, so muss er über beide Tatsachen informieren.75 Ob er diese Zahlungsweise im Bestellprozess im Einzelfall dann tatsächlich anbietet, hängt vom Ausgang der Bonitätsprüfung ab.
V. Fazit
Das neue Recht bringt eine Reihe neuer Informationspflichten mit sich. Die Umsetzung der europäischen Vorgaben zeigt, dass sich der deutsche Gesetzgeber mit den neuen Verpflichtungen schwer getan hat – es ist wenig Substanzielles neu geworden, aber vieles anders. Bei den neuen und geänderten Pflichtinformationen ist fraglich, ob diese in der Rechtswirklichkeit überhaupt Bedeutung erlangen. Unabhängig davon führen die neu gestalteten Pflichtinformationen wohl kaum zu einem besseren Verbraucherschutzniveau. In der Praxis mangelte es auch bislang nicht an dessen Höhe, sondern an der Durchsetzung der Rechte durch den Verbraucher im Einzelfall. Manchem ist einfach die Zeit zu schade, wegen ein paar Euro viel Aufwand zu betreiben. Es wird am Lauterkeitsrecht hängen bleiben, dem geltenden Recht Durchsetzung zu verleihen, bis hin zu jeder Banalität. Ob damit das Vertrauen in die Gesetzgebung und damit letztlich in Europa gestärkt wird, ist fraglich.
1 Einen Überblick bieten die Beiträge von Bierekoven/Crone, MMR 2014, 687 ff.; Tonner, VuR 2013, 443 ff.; Oelschlägel, MDR 2013, 1317 ff.; Schirmbacher/Schmidt, CR 2014, 107 ff; Möller, BB 2014, 1411 ff.
2 Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 3, 6; Bierekoven/Crone, MMR 2013, 687, 689.
3 Föhlisch, in: Bittner/Clausnitzer/Föhlisch, Das neue Verbrauchervertragsrecht, 2014, Rn. 126.
4 Ausführlich Buchmann, K&R 2014, 221, 223.
5 Allerdings hatte es der Gesetzgeber der Rechtsprechung überlassen festzustellen, wann „rechtzeitig“ sei, vgl. BT-Drucks. 14/2658, S. 38. Rechtsprechung zu dieser Frage ist allerdings nicht bekannt geworden.
6 A. A. Tamm, in: Brönneke/Tonner/Tamm, Das neue Schuldrecht, 2014, S. 109, die das Wort „rechtzeitig“ auch im neuen Recht gelten lassen möchte.
7 Vgl. zum Begriff der Unmittelbarkeit Buchmann, K&R 2012, 90, 92.
8 Vgl. BT-Drucks. 17/7745, S. 10.
9 Ähnlich Föhlisch, in: Bittner/Clausnitzer/Föhlisch (Fn. 3), Rn. 118: zu einem Zeitpunkt, in dem sich der Verbraucher noch nicht zur Eingehung eines Vertrags verpflichtet fühlt.
10 BT-Drucks. 17/12637, S. 75; Schirmbacher/Schmidt, CR 2014, 107, 111.
11 Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 3, 6.
12 OLG Frankfurt a.M., 14.12.2006 – 6 U 129/06; OLG Hamm, 14.4.2005 – 4 U 2/05; OLG Jena, 08.03.2006 – 2 U 990/05; OLG Hamburg, 03.02.2005 – 5 U 128/04
13 Micklitz/Schirmbacher, in: Spindler/Schuster , Recht der elektronischen Medien, § 312 c, Rn. 33; Föhlisch, in: Bittner/Clausnitzer/Föhlisch (Fn. 3), Rn. 124.
14 Vgl. zum Begriff des Ausrichtens EuGH, 7. 12. 2010 – C-585/08 und C-144/09, K&R 2011, 33 ff., dazu auch Clausnitzer, EuZW 2010, 446 ff.; Buchmann, K&R 2010, 533.
15 Schirmbacher/Schmidt, CR 2014, 107, 111, Föhlisch, in: Bittner/Clausnitzer/Föhlisch (Fn. 3), Rn. 118; BT-Drucks. 14/2658, S. 38. Läuft eine eBay-Auktion aus, besteht daher grundsätzlich eine unnatürliche Verknappung der Informationen, die zu einem erhöhten Kaufdruck führt. Dies ist in der Rechtsprechung aber bislang nicht beanstandet worden.
16 Vgl. dazu auch Ott, JurPC Web-Dok. 78/2005.
17 Buchmann, BB 2014, Heft 24, Die erste Seite.
18 Der Gesetzgeber sieht dies freilich anders, vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 51.
19 Dies kann m. E. als Sanktionierung bezeichnet werden, a. A. Schirmbacher/Schmidt, CR 2014, 107, 111.
20 Ausführlich dazu Buchmann, K&R 2014, 221, 225.
21 Dies dürfte in der Praxis regelmäßig unmöglich sein, ausführlich Buchmann, K&R 2014, 293, 294.
22 Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242, 243 f.
23 Ausführlich dazu Buchmann, K&R 2014, 221, 225.
24 BGH, 9. 12. 2009 – VIII ZR 219/08, K&R 2010, 181 ff. m. Anm. Buchmann.
25 A. A. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, 246 a § 1 EGBGB, Rn. 10.
26 Ergibt sich nicht aus BT-Drucks, 17/12637, S. 75; auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 lit k) VRRL ersichtlich.
27 BGH, 9. 12. 2009 – VIII ZR 219/08, K&R 2010, 181 ff. m. Anm. Buchmann.
28 Dies ist m. E. eine konkrete individualrechtliche Folge, a. A. Schirmbacher/Schmidt, CR 2014, 107, 111; Unger, ZEuP 2012, 270, 286.
29 BT-Drucks. 17/12637, S. 54.
30 Föhlisch, in: Bittner/Clausnitzer/Föhlisch (Fn. 3), Rn. 157; Tamm, in: Brönneke/Tonner/Tamm (Fn. 6), S. 113 f.; Wendehorst, NJW 2014, 577, 579.
31 EuGH, 19. 7. 2012 – C-112/11, K&R 2012, 590 ff.
32 Schirmbacher/Grassmück, ITRB 2014, 66.
33 A. A. Schomburg, VuR 2014, 18, 20.
34 Wendehorst, NJW 2014, 577, 579.
35 BGH, 20. 5. 2010 – Xa ZR 68/09, NJW 2010, 2719 ff.
36 Dazu ausführlich Föhlisch, in: Bittner/Clausnitzer/Föhlisch (Fn. 3), Rn. 56 ff.
37 BT-Drucks. 17/12637, S. 52.
38 Föhlisch, in: Bittner/Clausnitzer/Föhlisch (Fn. 3), Rn. 59 ff.
39 Tamm, in: Brönneke/Tonner/Tamm (Fn. 6), S. 113 f.; Weiler, in: Tamm/Tonner, Verbraucherrecht, 2012, S. 553, Rn. 93; Tamm, Verbraucherschutzrecht, 2011, S. 502.
40 Brönneke, in: Roßnagel- , Beck’scher Kommentar zum Recht der Telemediendienste, 2013, § 312 c BGB, Rn. 32.
41 Unger, ZEuP 2012, 270, 286.
42 Schirmbacher/Schmidt, CR 2014, 107, 112.
43 BT-Drucks 17/12637, S. 53 ff.
44 Dies entspricht der Vorgabe von Art. 22 Verbraucherrechterichtlinie, wonach der Verbraucher „Anspruch auf Erstattung der Zahlung“ hat.
45 Vgl. dazu Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 3, 6 f.; Wendehorst, NJW 2014, 577 f.
46 BT-Drucks 17/12637, S. 44.
47 EuGH, 5. 7. 2012 – C-49/11, K&R 2012, 738 ff., Rn. 50.
48 Vgl. dazu Wendehorst, NJW 2014, 577 f.
49 Buchmann, MMR 2007, 347, 349.
50 Ellenberger, in: Palandt (Fn. 25), § 126 b, Rn. 7.
51 EuGH, 5. 7. 2012 – C-49/11, K&R 2012, 738 ff., Rn. 50; weiter EFTA-Gerichtshof, 27. 1. 2010 – E-4/09; so auch Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 452 f.
52 Vgl. z.B. das Angebot unter www.zesada.de/buttonloesung/
53 Vgl. dazu ausführlich Buchmann, K&R 2014, 221, 223.
54 Ausführlich Berger, NJW 2005, 1016 ff.
55 Dazu ausführlich Buchmann, K&R 2014, 221 ff. und K&R 2014, 293 ff.
56 Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242, 243; Buchmann, K&R 2012, 549, 550.
57 BT-Drucks. 17/12637, S. 74.
58 Rätze, in: Solmecke, Handel im Netz, 2014, Kap. 5.
59 EuGH, 16. 10. 2008 – C-298/07, K&R 2008, 670 ff.; LG Bamberg, 23. 11. 2012 – 1 HK O 29/12.
60 Wie hier: Föhlisch, in: Bittner/Clausnitzer/Föhlisch (Fn. 3), Rn. 113 m. w. N.; Schirmbacher/Schmidt, CR 2014, 107, 109; Rätze, in: Solmecke (Fn. 58), Kap. 5; a. A. Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242, 244.
61 Zur bisherigen noch anders Rechtslage OLG Bremen, 5.10.2012 – 2 U 49/12; Grüneberg, in: Palandt, (Fn. 25), § 308, Rn. 8.
62 Vgl. BGH, 25.1.2001 – 287/98; BGH, 18.4.1989 – X ZR 85/88.
63 Im bisherigen Recht war ein solcher Hinweis auch nicht notwendig, vgl. BGH 4. 10. 2007 – I ZR 146/11, K&R 2013, 584 ff.
64 Rätze, in Solmecke (Fn. 58), Kap. 5.
65 Ausführlich Buchmann, K&R 2014, 221, 224.
66 Vgl. dazu ausführlich Rose/Taeger, K&R 2010, 159 ff.
67 Vgl. Föhlisch/Dyakova, MMR 2013, 3, 7.
68 Vgl. auch OLG Hamm, 16. 6. 2009 – I-4 U 51/09; a. A. Schirmbacher/Engelbrecht, ITRB 2014, 89, 90.
69 So auch Micklitz/Reich, EuZW 2009, 279, 284; Rose/Taeger, K&R 2010, 159, 163.
70 A. A. Schmidt/Brönneke, VuR 2013, 448, 452 mit Verweis auf die anderen Übersetzungen der VRRL. Aber auch dies überzeugt nicht.
71 Mit Blick auf § 35 a Abs. 5 S. 3 EStG kritisch Möller, BB 2014, 1411, 1415.
72 Erscheint K&R 2014, Heft 9.
73 Tamm, in: Brönneke/Tonner/Tamm (Fn. 14), S. 112 f.
74 Es scheint fast so, als könne der Gesetzgeber selbst mit dieser Vorgabe in Art. 8 Abs. 3 der Verbraucherrechterichtlinie nichts anfangen.
75 So auch Föhlisch, in: Bittner/Clausnitzer/Föhlisch (Fn. 3), Rn. 137; in der Gesetzesbegründung scheint dies vorausgesetzt zu werden, vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 58.