OLG Oldenburg gibt mit Urteil vom 02.07.2025, 6 U 23/25, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg recht: Die Angabe „… Deutsches Geflügel von regionalen Höfen“ auf der Umverpackung von Wurstprodukten ist irreführend!

Die von uns vertretenen Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist gegen die Fa. Wiesenhof Geflügel-Kontor GmbH vorgegangen, weil sie eine damals gängige Produktgestaltung mit dem Claim „von regionalen Höfen“ (s. Screenshot) als irreführend wertet. Diese Produktgestaltung wurde etwa im zentralen Shop-/Händler-System von REWE verwendet.

Unsere Begründung: Aufgrund der Vermengung des eingekauften Fleisches zu Wurstprodukten kann nicht sichergestellt werden, dass das verarbeitete Fleisch, das zu den künftigen (Zwischen-)Händlern gelangt, auch tatsächlich aus der „Region“ des betreffenden (Zwischen-)Händlers stammt; die Produkte werden schließlich bundesweit einheitlich vertrieben.

Das Landgericht Oldenburg, 12 O 1501/24, hatte die Klage u.a. mit der Begründung abgewiesen, dass ein Internetnutzer, der mit dem Claim „von regionalen Höfen“ konfrontiert werde, schließlich wisse, dass noch keine Festlegung auf eine bestimmte Region erfolge. Außerdem sei eine Verantwortlichkeit gerade der Wiesenhof Geflügel-Kontor GmbH, die die Wurst nicht produziere, nicht feststellbar.

Das OLG Oldenburg sah das anders und gab der Berufung der Verbraucherzentrale statt. Die Angabe „Deutsches Geflügel von regionalen Höfen“ auf der Umverpackung von Wurstprodukten sei irreführend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. a LMIV und § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. Der auf der Verpackung eines Fleisch- bzw. Wurstprodukts augenfällige Aufdruck „Original Wiesenhof – Deutsches Geflügel von regionalen Höfen“ stelle, so das OLG Oldenburg, aus der Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers keine bloß „markenmäßige Verwendung“, sondern durchaus einen Hinweis auf eine regionale Herkunft des Produkts dar.

Auch wenn die Wiesenhof Geflügel-Kontor GmbH die Wurst nicht selbst herstellen, sei sie gleichwohl als Täterin zur Verantwortung zu ziehen, da sie als Markeninhaberin und zentrale Konzerngesellschaft mit Marketingverantwortung eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt habe. Sie hätte nach früheren Gerichtsentscheidungen zu ähnlichen Fragestellungen eingreifen und die Verwendung des irreführenden Claims unterbinden müssen.

Das Urteil stärkt den Verbraucherschutz bei regionalen Herkunftsangaben und verdeutlicht die Verantwortung von Markeninhabern und zentralen Konzerngesellschaften für die Lauterkeit der Werbung mit ihren Marken, auch wenn sie selbst nicht direkt die Produkte herstellen oder vertreiben.

 

Stuttgart, 04.07.2025, Benjamin Stillner