Das OLG Düsseldorf entschied, dass ALDI SÜDs Werbung mit prozentualen Preisreduzierungen, die sich auf die UVP des Herstellers beziehen, gegen § 11 Abs. 1 PAngV verstößt, wenn sie für den Verbraucher wie eine Eigenpreissenkung erscheint.
Wer mit Preisreduzierungen wirbt, muss sicherstellen, dass für den Verbraucher eindeutig erkennbar ist, ob
- eine Reduzierung des eigenen früheren Preises (dann: Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage erforderlich) oder
- ein bloßer Vergleich mit der UVP des Herstellers beworben wird
Eine „Durchmischung“ beider Werbeformen auf einer Prospektseite ohne klare Unterscheidbarkeit ist unzulässig.
Was war geschehen?
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte ALDI SÜD wegen einer Werbung in einem Werbeprospekt ab. Auf Seite 10 des Prospekts wurden unter der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER. BIS ZU -48% SPAREN.“ verschiedene Markenartikel beworben, darunter ein Energy-Drink von Red Bull.
Die Preiskachel zeigte:
- Einen großen Preis von 0,99 €
- Einen durchgestrichenen Preis von 1,29 € mit dem Zusatz „UVP“
- Einen roten Störer mit „-23%“
Die Verbraucherzentrale beanstandete, dass die prozentuale Preisreduzierung vom Verbraucher als Eigenpreissenkung verstanden werde, obwohl sie sich auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers bezog. Dies verstoße gegen § 11 Abs. 1 PAngV, wonach bei Preisermäßigungen der niedrigste Preis der letzten 30 Tage anzugeben sei.
Das OLG Düsseldorf wies die Berufung von ALDI SÜD zurück und bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf vollumfänglich im hier abrufbaren Urteil vom 18.12.2025. Der maßgebliche Gesamteindruck der Prospektseite erwecke, so der Senat, beim durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbraucher den Eindruck einer Preisermäßigung im Sinne einer Reduzierung des zuvor bei ALDI SÜD verlangten Preises. Dies ergibt sich aus:
- Der Überschrift „DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER“
- Der Angabe „BIS ZU -48% SPAREN“
- Dem durchgestrichenen Preis (klassisches Element der Preissenkungswerbung)
- Der prozentualen Reduzierung im roten Störer
- Der Durchmischung mit tatsächlichen Eigenpreissenkungen auf derselben Seite
- Der Wochenaktions-Werbung
Der kleingedruckte Hinweis „UVP“ werde, so das OLG Düsseldorf, bei flüchtiger Durchsicht häufig nicht wahrgenommen und sei graphisch so unauffällig gestaltet, dass er den irreführenden Gesamteindruck nicht korrigiere.
Praktische Bedeutung und Zulassung der Revision zum BGH
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Werbepraxis im Lebensmitteleinzelhandel. Viele Händler werben ähnlich mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen. Das OLG Düsseldorf ließ die Revision zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und mehrere ähnliche Verfahren anhängig sind.
Benjamin Stillner
Stuttgart, 19.12.2025
