OLG-Bremen: kein Zeugnisverweigerungsrecht für Journalistin

In einem von DORNKAMP geführten Verfahren hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Bremen in seinem Beschluss vom 25. September 2024, Az.: 2 W 46/24, mit der Frage beschäftigt, ob eine Journalistin berechtigt ist, sich auf ein Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen.

Das OLG Bremen entschied – anders als noch das erstinstanzliche Landgericht Bremen mit Zwischenurteil ( 7 O 1228/21) -, dass der Zeugin im vorliegenden Fall kein Zeugnisverweigerungsrecht zustehe. Das Gericht berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach der Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Journalisten und Informanten zwar grundsätzlich gewährleistet sei, jedoch nicht uneingeschränkt. Da die Beklagte im Artikel namentlich genannt und wörtlich zitiert worden sei, sei das Vertrauensverhältnis bereits durch die Veröffentlichung beeinträchtigt worden. Eine weitere Beeinträchtigung durch die Zeugenaussage sei daher nicht zu befürchten.

Zeugnisverweigerungsrecht der Presse und Journalisten

Das Zeugnisverweigerungsrecht der Presse nach § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO dient dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Journalisten und deren Informanten und ist ein wesentlicher Bestandteil der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Dieses Recht ermöglicht es Presseangehörigen, die Aussage über die Person des Informanten und den Inhalt der ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen zu verweigern, um die Funktionsfähigkeit der Presse als Instrument der öffentlichen Meinungsbildung zu gewährleisten.

Schon zuvor hatten der BGH und das BVerfG darauf hingewiesen, dass dieses Recht nicht grenzenlos sei. Das Zeugnisverweigerungsrecht sei kein persönliches Privileg der Presseangehörigen, um sich generell der Mitwirkung an der gerichtlichen Aufklärung zu entziehen (vgl. BGH, Beschl. v. 4. 12. 2012 – VI ZB 2/12; BVerfG, NJW 2002, 592). Es diene ausschließlich dem Schutz des Vertrauensverhältnisses zu Informanten im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen.

Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen: kein Zeugnisverweigerungsrecht der Presse

Im zugrunde liegenden Fall verlangte die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung bestimmter Äußerungen, die in einem Artikel eine Boulevard-Zeitung veröffentlicht worden waren. Die Klägerin führte an, dass diese Äußerungen das Ergebnis von Aussagen der Beklagten gegenüber der Journalistin waren, und beantragte deren Vernehmung als Zeugin. In dem Verfahren stand  die konkrete Korrespondenz und der genaue Emailverkehr der Zeugin mit der Beklagen im Streit. In der Vernehmung als Zeugin berief sich die Journalistin auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht. Das Landgericht Bremen hatte daraufhin  in einem Zwischenurteil entschieden, dass der Journalistin ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zustehe, da sie als Redakteurin unter den Schutz des Redaktionsgeheimnisses fällt.

Auf die sofortige Beschwerde  hob das OLG Bremen die Entscheidung auf und stellte klar, dass der Zeugin im vorliegenden Fall kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, da die Beklagte im Artikel namentlich genannt und wörtlich zitiert worden sei, so dass das Vertrauensverhältnis bereits durch die Veröffentlichung beeinträchtigt worden sei. Eine besondere Schutzbedürftigkeit liege daher nicht vor, wenn der Informant – wie hier die Beklagte – bereits im Rahmen der Veröffentlichung offenbart worden sei. Der Zweck des Zeugnisverweigerungsrechts, das Vertrauen privater Informanten zu schützen, sei in diesem Fall nicht mehr gefährdet.

 

Autoren

Roman Ronneburger

Rechtsanwalt | Partner
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

+49 30 814 862 92
ronneburger[at]dornkamp.de