LG München I verurteilt Amazon zur Unterlassung wg. unzulässiger Preiswerbung (Urteil vom 14.07.2025, Az. 4 HK O 13950/24; nicht rechtskräftig)

Werbungen mit unverbindlichen Preisempfehlung („UVP“) liegen branchenübergreifend voll im Trend. Dabei wird oft getrickst:

 

Das LG München I hatte in einem von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eingeleiteten Verfahren zu klären, ob die Amazon EU S.a.r.l. („Amazon“) bei der Bewerbung von Elektronikgeräten im Rahmen der „Amazon Prime Deal Days“ mit unzulässigen Preisermäßigungen geworben hatte. Angegriffen haben wir u.a., dass sich prozentuale Reduzierungen („-xy%“) und gestrichene Preise nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bezogen hatten, sondern auf die UVP des Herstellers oder auf einen ominösen „mittleren Verkaufspreis“-Preis.

Das Gericht ist unserer Argumentation vollständig gefolgt und hat Amazon verurteilt, es zu unterlassen,

  • Verbrauchern im Internet den Kauf von Elektronikgeräten unter Angabe einer prozentualen Preisermäßigung und eines gestrichenen Preises anzubieten, wenn sich weder die prozentuale Ermäßigung noch der gestrichene Preis auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen, sondern auf eine UVP des Herstellers;

 

  • Verbrauchern im Internet den Kauf von Unterhaltungselektronik anzubieten und dabei mit einer prozentualen Preisermäßigung und einem gestrichenen Preis zu werben, wenn sich weder die prozentuale Ermäßigung noch der gestrichene Preis auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage beziehen, sondern auf einen „Statt“-Preis, der den „mittleren Verkaufspreis“ auf Amazon.de darstellen soll;

 

  • gegenüber Verbrauchern für den Verkauf von Artikeln der Unterhaltungselektronik mit der Einräumung eines „Rabatts“ zu werben, wenn dieser Rabatt nicht auf die Ermäßigung eines zuvor verlangten Gesamtpreises Bezug nimmt, sondern lediglich die Höhe der Unterschreitung einer vom Hersteller genannten UVP ausdrückt.

Das LG München I dürfte nicht die Endstation gewesen sein. Wir erwarten, dass Amazon in die Berufung zum OLG München gehen wird.

Autoren

Dr. Benjamin Stillner

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