DORNKAMP gewinnt für die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V. (“Verbraucherzentrale”) gegen Google Ireland Limited (“Google”).
I. Was war geschehen?
Die Verbraucherzentrale nahm Google als Betreiberin von www.youtube.com/de auf Unterlassung in Anspruch. Hintergrund sind Influencer‑Videos, die
- bezahlte bzw. gesponserte Werbung enthalten,
- lediglich für ca. 10 Sekunden den Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ einblenden, und
- den Sponsor / zahlenden Dritten im Video selbst nicht klar als solchen benennen.
YouTube stellt Influencern zwar eine Funktion zur Verfügung, mit angeben werden kann, dass ein Video „bezahlte Werbung“ enthält. Allerdings wird dieser Hinweis „Enthält bezahlte Werbung“ nach den ersten 10 Sekunden wieder ausgeblendet – unabhängig von der Länge des Videos.
DORNKAMP beanstandete für die Verbraucherzentrale:
- der kurze, unauffällige Hinweis „Enthält bezahlten Werbung“ für die Dauer von gerade einmal 10 Sekunden sei kein hinreichend transparenter und klarer Werbehinweis;
- der werbende Charakter der Videos sei nicht über die Dauer des Videos „in Echtzeit“ kenntlich;
- der Sponsor/die finanzierende dritte Person werde nicht konkret benannt, obwohl dies für die Bewertung der Glaubwürdigkeit des Influencers für Verbraucher essenziell sei.
II. Die Entscheidung des LG Bamberg
Das Landgericht gab der Verbraucherzentrale in allen Punkten Recht.
1. Die Kammer für Handelssachen qualifizierte YouTube als „Online‑Plattform“ und damit als Vermittlungsdienst i.S.d. Art. 2 Abs. 1, Art. 3 lit. g), i) DSA.
2. Nach Art. 26 Abs. 2 S. 1 DAS sei Google verpflichtet, den Nutzern (Influencern) eine Funktion zur Verfügung zu stellen, mit der diese erklären könnten, ob ihr Inhalt kommerzielle Kommunikation darstellt oder enthält.
Diese Pflicht sei zwar erfüllt. Allerdings verlange Art. 26 Abs. 2 S. 2 DSA, dass andere Nutzer
- klar und eindeutig
- in Echtzeit
- einschließlich durch hervorgehobene Kennzeichnung
erkennen könnten, ob der Inhalt kommerzielle Kommunikation, also Werbung, enthält oder.
Nach Auffassung des LG Bamberg sind diese Anforderungen nicht erfüllt. Denn in „Echtzeit“, wie es das Gesetz verlangt, bedeute nach dem allgemeinen Sprachgebrauch (Duden), dass der Werbehinweis simultan zum Inhalt, also über die gesamte oder zumindest weit überwiegende Dauer des Videos, sichtbar sein müsse.
Ein nur ca. 10‑sekündiger Hinweis zu Beginn, der danach vollständig verschwindet und nur durch ein komplettes Neuladen des Videos erneut erscheint, sei keine Kennzeichnung „in Echtzeit“.
Überdies sei der Hinweis auch nicht deutlich.
3. Das Gericht bejahte außerdem einen Verstoß von Google wegen der unterbliebenen Benennung des Sponsors/Finanziers.
6 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt, dass kommerzielle Kommunikation klar erkennbar und der Auftraggeber bzw. Sponsor identifizierbar ist. Die Rechtsverstöße der Influencer (fehlende Sponsorbenennung) seien Google zuzurechnen, weil Google es unterlasse, technisch und vertraglich ausreichende Vorkehrungen zur Verhinderung dieser Verstöße zu treffen.
III. Praktische Bedeutung für Influencer und Google (YouTube)
Google hat nun einen Monat Zeit, gegen das Urteil Berufung einzulegen. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, dürfte es erheblichen Einfluss auf das Influencer-Marketing auf YouTube haben, das ja gerade von der Authentizität der Influencer und der Verheimlichung eines Sponsorings lebt. Wenn dem Zuseher nach Art einer aus dem TV bekannten „Dauerwerbesendung“ künftig fortdauernd mitgeteilt werden, dass er mit Werbung konfrontiert wird, wird er seine Kaufentscheidung möglicherweise skeptischer und kontrollierter treffen.
24.03.2026
Dr. Benjamin Stillner
