Herrn Tobias Rist wurde vom Präsidenten des Landgerichts Stuttgart die Funktion als „anerkannte Gütestelle“ i.S.v. § 794 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 22 ff AG GVG Baden-Württemberg der Industrie und Handelskammer Region Stuttgart und des Anwaltvereins Stuttgart e. V. GbR für kaufmännische Streitigkeiten verliehen.
Wann sollte mann ein Verfahren vor einer anerkannten Gütestelle durchführen?
Einigen Sie sich mit Ihrem Gegner im Rahmen eines Verfahrens vor einer anerkannten Gütestelle, können Sie aus der protokollierten Einigung die Zwangsvollstreckung betreiben wie aus einem vor Gericht geschlossenen Vergleich. Im Gegensatz zum Schiedsgericht und zum Schiedsgutachter entscheidet allerdings die anerkannte Gütestelle Ihren Streitfall nicht, sondern versucht durch Vermittlung zwischen Ihnen und dem Gegner, eine gütliche Einigung herbeizuführen. Dies ist nicht selten der schnellere und kostengünstiger Weg als ein langjähriges und kostspieliges Gerichtsverfahren.
In einigen Bundesländern ist daher die Durchführung der außergerichtlichen Streitbeilegung verpflichtend. Jedoch wird die Gütestelle nur tätig, wenn Ihr Gegner der Durchführung des Verfahrens zustimmt.
Wie wird das Verfahren eingeleitet?
Gütestellen werden häufig auf Antrag einer Partei tätig und übernehmen die Kontaktaufnahme mit dem Gegner, Sie müssen daher vorab diesen nicht informieren.
Jede anerkannte Gütestelle hat eine Verfahrensordnung, in der der Ablauf des Verfahrens vor dieser Gütestelle festgeschrieben ist.
Die Verfahrensordnung für das hier durchzuführende Verfahren finden Sie unter https://anwaltverein-stuttgart.de/files/media/downloads/ueber_uns/verfahrensordnung-der-guetestelle/verfahrensordnung.pdf
Was kostet das Verfahren?
Die Tätigkeit der Gütestelle ist in aller Regel kostenpflichtig und die Vergütung ist nach Stundensätzen zu bezahlen. Gebührengrundlage ist eine zwischen Ihnen, Ihrem Gegner und der Gütestelle abzuschließende Verfahrensvereinbarung.
Welche Vorteile hat das Verfahren?
- Kostengünstigere und oft schnellere Lösung des Rechtstreits
- Hemmung der Verjährung durch Einreichung des Antrages
- Lösung „auf Augenhöhe“ mit einem ständigen Vertragspartner