Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. nahm die PENNY-Markt GmbH („Penny“) Landgericht Köln wegen unlauterer Preiswerbung in Anspruch. Ähnlich wie in anderen Verfahren, die wir für die Verbraucherzentrale führen bzw. geführt haben, ging es um zwei Werbungen, in denen Penny die Preisattraktivität mit gestrichenen Preisen hervorgehoben hat, nämlich zum einen die Bewerbung eines „Müller“-Joghurts mit einer prozentualen Preisermäßigung („-58%“) und einem gestrichenen Preis („0.79„), wobei sich diese Angaben nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage bezogen, sondern auf eine unverbindliche Preisempfehlung („UVP“) des Herstellers (siehe Bild).
Zum anderen war Gegenstand des Verfahrens ein Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Bewerbung einer Süßigkeit mit zwei unterschiedlichen Kaufpreisen, nämlich mit einem hervorgehobenen Preis für Kunden, die eine bestimmte App von Penny nutzen, sowie mit einem (gestrichenen) höheren Preis für Kunden ohne App-Nutzung.
Bezüglich des „Joghurt mit der Ecke“ stützte das Gericht seine Entscheidung auf eine Irreführung nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG. So heißt es im Urteil, das uns bereits vorliegt:
„Jedenfalls aber liegt eine Irreführung nach § 5 Abs.1, Abs.2 Nr.1 UWG vor, wenn zugleich vorgegeben wird, es handele sich um eine Preisreduktion, tatsächlich aber eine Gegenüberstellung mit der UVP vorliegt. Insofern ist auch hier wie beantragt zu tenorieren. Die Irreführung liegt nach Auffassung der Kammer in der Kombination von typischen Elementen der Bekanntgabe einer Preisermäßigung und sodann lediglich der Angabe einer UVP.“
Zum zweiten Unterlassungsanspruch konnte das Gericht auf eine Begründung im Urteil verzichten, weil Penny diesen Anspruch anerkannt hatte (Ein Anerkenntnisurteil bedarf keiner Begründung).
Das Urteil unterstreicht die strengen Anforderungen an transparente Preisdarstellungen im Einzelhandel bei der Bewerbung von Preisvorteilen. Händler müssen klar zwischen tatsächlichen Preisreduktionen und bloßen Vergleichen mit UVPs unterscheiden. Sie dürfen keine Darstellungsformen wählen, die beim Verbraucher den falschen Eindruck einer Preisreduktion erwecken können.
